Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1989, Az.: IVb ZB 70/88
Versorgungsausgleich nach Aberkennung des Ruhegehaltes des Ehepartners ; Beweislast im Versorgungsausgleichsverfahren bezüglich der Ehezeitdauer ; Behandlung eines Wertunterschieds im Versorgungsausgleichsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZB 70/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.03.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1989, 2811-2812 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1989, 1478 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Magdalena Erika H. geborene M., Sommerweg 1, Cornberg,
Prozessgegner
Karl-Friedrich H., S. Straße 63, E.,
Sonstige Beteiligte
1. Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, K. allee 71, D., Vers.-Nr.: ... und ...,
2. Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion D., S.-Straße 45, D., zu Pers. Nr.: ...
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 7. Juni 1989 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1988 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.251,32 DM.
Gründe
A
Der am 24. Januar 1932 geborene Ehemann und die am 25. November 1927 geborene Ehefrau haben am 26. März 1955 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragstellers) ist am 21. Dezember 1983 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - eingegangen. Ob er der Ehefrau (Antragsgegnerin) noch im Dezember 1983 oder erst im Januar 1984 zugestellt worden ist, ergibt sich aus der Zustellungsurkunde sowie aus dem Datum der Rücksendung nicht; es konnte auch durch eine Antrage des Senats bei dem Postamt C. nicht geklärt werden. Die Vorinstanzen sind von einer Zustellung im Dezember 1983 ausgegangen und haben daher angenommen, die Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) erstrecke sich vom 1. März 1955 bis zum 30. November 1983.
In dieser Zeit haben beide Parteien bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz (LVA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar nach Auskünften der LVA vom 29. und 19. März 1984 der Ehemann in Höhe von 408,30 DM und die Ehefrau in Höhe von 76,50 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1983. Aus seinem Dienst als Beamter der Deutschen Bundespost (weitere Beteiligte zu 2) hat der Ehemann eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung erworben, deren Ehezeitanteil monatlich 894,72 DM beträgt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von zunächst monatlich 389 DM und ab Oktober 1985 monatlich 514 DM zu zahlen, und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA auf das ebendort geführte Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 165,90 DM übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung gegenüber der Deutschen Bundespost für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 447,36 DM begründet hat - jeweils monatlich und bezogen auf den 30. November 1983.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt. Er hat sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt sowie gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gewandt und von folgenden Veränderungen in seiner Erwerbs- und Versorgungslage Mitteilung gemacht: In einem bereits am 9. Mai 1983 gegen ihn eröffneten Disziplinarverfahren ist er schon vor dem Ende der Ehezeit in den Ruhestand versetzt worden. Das Bundesdisziplinargericht hat ihm durch Urteil vom 14. August 1984 das Ruhegehalt aberkannt. Diese Entscheidung ist am 8. Mai 1985 rechtskräftig geworden, als das Bundesverwaltungsgericht seine Berufung zurückgewiesen hat. Am 19. Dezember 1985 ist der Ehemann bei der LVA nachversichert worden.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß nunmehr - unter Beachtung der Nachversicherung - Rentenanwartschaften des Ehemanns in Höhe von monatlich 975,40 DM auf die Ehezeit entfallen. Die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau hat es - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - mit monatlich 124,10 DM ermittelt - jeweils bezogen auf den 30. November 1983. Das Oberlandesgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Wegfall der Beamtenversorgung nach dem Ende der Ehezeit bestimme nicht nur die Form des Versorgungsausgleichs, der jetzt nur noch als Rentensplitting (§ 1587b Abs. 1 BGB) durchgeführt werden könne. Vielmehr wirke er sich auch auf die Höhe des Versorgungsausgleichs aus, weil das förmliche Disziplinarverfahren bereits im Mai 1983 und damit vor dem Ende der Ehezeit eingeleitet worden sei, so daß die Beamtenversorgung des Ehemannes schon damals nicht mehr gesichert gewesen sei Demgemäß hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Ehemanns die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemanns auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 425,65 DM, bezogen auf den 30. November 1983, übertragen hat. Die Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt hat das Oberlandesgericht ermäßigt.
Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verlangt die Ehefrau die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich. Sie macht geltend, dem Versorgungsausgleich sei weiterhin der Wert der bei Ehezeitende bestehenden beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns zugrunde zu legen. Der Ehemann tritt dem entgegen.
B
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
I.
Der Senat hat geprüft, ob die weitere Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg haben muß. Das wäre der Fall, wenn die Berufung des Ehemanns, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich richtet, mangels Beschwer unzulässig wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Wie die den Beteiligten bekannt gegebene Auskunft der LVA vom 15. August 1988 ergibt, wären dem Ehemann, wenn er die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich hätte rechtskräftig werden lassen, geringere Rentenanwartschaften verblieben als bei dem von ihm mit der Berufung erstrebten und vom Oberlandesgericht durchgeführten Rentensplitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB.
II.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Versorgungsausgleich hält den Angriffen der weiteren Beschwerde stand.
1.
Daß sich nicht mehr feststellen läßt, ob der Scheidungsantrag im Dezember 1983, wie bisher angenommen, oder erst im Januar 1984 zugestellt worden ist, wirkt sich zu Lasten der Ehefrau aus. Als die Partei, die aus einer längeren Ehezeitdauer den Vorteil eines höheren Versorgungsausgleichs ziehen würde, trägt sie insoweit den Nachteil der Nichtfeststellbarkeit des Zustellungsdatums. Daher braucht der von dem Ehemann mit Schriftsatz vom 6. Juni 1989 angebotene Beweis dafür, daß die Zustellung schon im Dezember 1983 erfolgt sei, nicht erhoben zu werden. Vielmehr ist mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß die Ehezeit vom 1. März 1955 bis zum 30. November 1983 gedauert hat.
2.
Soweit das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, daß sich die Form des Versorgungsausgleichs nach den bei der tatrichterlichen Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen bestimmt, und demgemäß - nur - ein Rentensplitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB vorgenommen hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken.
3.
Soweit das Oberlandesgericht dem nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Verlust der Beamtenversorgung des Ehemanns Bedeutung auch für die Höhe des Ausgleichs beigemessen hat, ist dem zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis zu folgen.
a)
Allerdings ist für die Höhe der auszugleichenden Versorgung nach dem sog. Stichtagsprinzip ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Daher wäre von dem Wert der Beamtenversorgung des Ehemanns auszugehen, wie sie bei Ehezeitende bestand. An dem Verständnis der Bewertungsvorschriften, das dieser Beurteilung zugrunde liegt, hat der Senat mit dem Beschluß vom 6. Juli 1988 (IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148) festgehalten.
b)
Die Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des § 10a VAHRG am 1. Januar 1987 geändert.
aa)
Die Vorschrift, die Ergebnisse verhindern soll, welche mit dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte unvereinbar sind, sieht - auf Antrag und beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen - u.a. dann eine entsprechende Abänderung von Entscheidungen zum Versorgungsausgleich vor, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Das ist hier der Fall, da die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Ehemann durch die Nachversicherung erlangt hat, einen geringeren Wert haben als die Beamtenversorgung, die das Amtsgericht ausgeglichen hat. Da das Gesetz die Abänderungsmöglichkeit nicht auf nachträglich eingetretene Wertänderungen beschränkt, besteht sie auch dann, wenn der die Bewertung ändernde Umstand bereits vor dem Erlaß der Erstentscheidung eingetreten war (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO).
bb)
Tritt der Umstand, der die Änderung des Wertunterschieds bewirkt, bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Erstverfahren ein, so braucht seine Berücksichtigung nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten zu werden, sondern ist schon im Erstverfahren möglich, und zwar ohne Rücksicht auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10a Abs. 2 VAHRG und das Antrags- und Alterserfordernis des § 10a Abs. 4 und 5 VAHRG, die nur für das Abänderungsverfahren selbst von Bedeutung sind.
cc)
Eine Abänderung findet nach § 10a Abs. 3 VAHRG nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Auf sonstige Umstände und damit auch auf ein Verschulden am Eintritt der Wertänderung kommt es nicht an; § 10a Abs. 3 VAHRG beschränkt die Billigkeitserwägungen vielmehr auf bestimmte Sachverhaltselemente (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988 aaO). Deshalb steht das Verschulden des Ehemanns an dem Verlust seiner Beamtenversorgung der Berücksichtigung dieses Umstandes gemäß § 10a VAHRG nicht entgegen (s. auch Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42).
dd)
Der Berücksichtigung der nach dem Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschiedes stehen auch die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entgegen; sie würden eine entsprechende Abänderung nicht als grob unbillig erscheinen lassen (§ 10a Abs. 3 VAHRG). Beide Parteien befinden sich bereits in einem Lebensalter, das nach § 10a Abs. 4, 5 VAHRG einen Abänderungsantrag ermöglichen würde. Würde über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des Wertes der bei Ehezeitende vorhandenen Beamtenversorgung entschieden, könnte der Ehemann also jederzeit Abänderung begehren. Deshalb ist es verfahrensökonomisch geboten, bereits im Erstverfahren zu prüfen, ob die Beachtung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschieds unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehezeit, grob unbillig ist (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 - FamRZ 1989, 44, 46).
Das ist nicht der Fall. Der Ehemann, der nach dem Verlust seiner Beamtenversorgung zeitweilig aushilfsweise als Packer tätig war, ist nach der Feststellung des Oberlandesgerichts arbeitslos. Er lebt - ebenso wie die Ehefrau - in so beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, daß der Senat beiden Parteien Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt hat.
Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis zu Recht nicht den Wert der Beamtenversorgung, sondern nur die - unter Einschluß der Nachversicherung - ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemanns im Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.251,32 DM.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp