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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1988, Az.: IVb ZB 99/85

Unterlassen beruflicher Veränderungen zur Verringerung der ehezeitbezogenen Versorgung als Obliegenheit des Ausgleichspflichtigen; Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschiedes beiderseitiger Versorgungsanrechte bei Überschreitung des 55. Lebensjahres; Berücksichtigung des Wesentlichkeitserfordernis und des Antragserfordernis und Alterserfordernis nach § 10a Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) beim Abänderungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 99/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.08.1985
AG Bonn

Fundstellen

  • MDR 1989, 50-51 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 131 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine Obliegenheit des Ausgleichspflichtigen, berufliche Veränderungen zu unterlassen, damit sich die ehezeitbezogene Versorgung nicht verringert, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

  2. b)

    Zur Berücksichtigung von nach Ehezeitende eingetretenen Veränderungen des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte, wenn der Verpflichtete das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 21. September 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 13. August 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 7.711,44 DM.

Gründe

1

I.

Der am 5. September 1922 geborene Antragsteller und die am 20. Dezember 1923 geborene Antragsgegnerin haben am 15. August 1946 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 17. April 1978 zugestellt worden.

2

In der Ehezeit (1. August 1946 bis 31. März 1978, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann auszugleichende Versorgungsanrechte erworben. Er war bei Ehezeitende beamteter Professor an einer Universität und besaß eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung mit einem ehezeitlich erworbenen Wert von monatlich 3.718,45 DM, bezogen auf den 31. März 1978. Zum 1. April 1979 wurde er auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Seitdem ist er in leitender ärztlicher Stellung an einer Privatklinik beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wurde er bei der Ärztekammer Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Ärzteversorgung (weitere Beteiligte zu 2) nachversichert. Nach Auskunft der Ärztekammer beläuft sich die durch die Nachversicherung für die Ehezeit erworbene - dynamische - Versorgungsanwartschaft auf monatlich 2.433,21 DM, bezogen auf den 31. März 1978.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Lasten der für den Ehemann bei der Ärztekammer Nordrhein bestehenden Ärzteversorgungsanwartschaft für die Ehefrau auf einem für sie neu zu begründenden oder bereits bestehenden Versicherungskonto bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.710,40 DM, bezogen auf den 31. März 1978, begründet hat. Wegen eines monatlichen Rentenbetrages von weiteren 148,83 DM, um den die angenommene Ausgleichspflicht von (3.718,45 DM: 2 =) 1.859,23 DM den Höchstbetrag gemäß § 83 a Abs. 1 Satz 4 AVG von 1.710,40 DM übersteigt, hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

4

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben der Ehemann und die Ärztekammer Nordrhein Beschwerde eingelegt und die Ansicht vertreten, wegen des Wegfalls der Anwartschaft auf Beamtenversorgung dürfe dem Versorgungsausgleich nur die durch die Nachversicherung begründete, niedrigere Anwartschaft auf Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 2.433,21 DM zugrunde gelegt werden, so daß für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung nur in Höhe von (2.433,21 DM: 2 =) 1.216,61 DM zu begründen seien. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - weitere Beschwerde des Ehemanns, mit der er seinen Rechtsstandpunkt weiter verfolgt. Die Ehefrau tritt der weiteren Beschwerde entgegen.

5

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

6

1.

Das Oberlandesgericht, dessen Beschluß in FamRZ 1985, 1050 veröffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß sich die Form des Versorgungsausgleichs nach den bei der tatrichterlichen Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Demgemäß hat es den Ausgleich in der Form des Quasi-Splittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG i.V. mit § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der durch die Nachversicherung des Ehemanns bei der Ärztekammer Nordrhein, einemöffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, begründeten Versorgungsanwartschaften durchgeführt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

7

2.

Solche bestehen auf der Grundlage des zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts geltenden Rechts auch nicht gegen seine weitere Annahme, daß für die Höhe der auszugleichenden Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend und daher von dem Wert der Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung auszugehen ist, wie er bei Ehezeitende bestanden hat. An dem Verständnis der Bewertungsvorschriften, das dieser Beurteilung zugrundeliegt, hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmtenBeschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - festgehalten; darauf wird verwiesen. (Der Beschluß ist beigefügt.)

8

3.

Die Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des § 10 a VAHRG am 1. Januar 1987 geändert.

9

a)

Die Vorschrift, die Ergebnisse verhindern soll, welche mit dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte unvereinbar sind, sieht - auf Antrag und beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen - u.a. dann eine entsprechende Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich vor, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrundegelegten Wertunterschied abweicht. Das ist hier der Fall, da die Anwartschaften der berufsständischen Versorgung, die der Ehemann durch die Nachversicherung erlangt hat, geringer sind als die Anwartschaften auf Beamtenversorgung, die er durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verloren hat. Da das Gesetz die Abänderungsmöglichkeit nicht auf nachträglich eingetretene Wertänderungen beschränkt, besteht sie auch dann, wenn der die Bewertung ändernde Umstand bereits vor dem Erlaß der Erstentscheidung eingetreten ist (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988).

10

b)

Die Abänderung findet nach § 10 a Abs. 3 VAHRG nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Auf sonstige Umstände, etwa auf ein Verschulden am Verlust der Beamtenversorgung, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift nicht an. Das schließt freilich nicht aus, einer bewußt in Schädigungsabsicht vorgenommenen Versorgungsverkürzung, der nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB) auch im Erstverfahren ein Einfluß auf die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht eingeräumt werden könnte, einen solchen Einfluß auch im Abänderungsverfahren zu versagen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988). Dafür reicht es jedoch nicht aus, wenn bei einer beruflichen Veränderung, für die höhere Einkommenserwartungen, gesundheitliche oder sonstige persönliche Gründe sprechen mögen, eine Verringerung der bestehenden Versorgungsanrechte in Kauf genommen wird. Eine Obliegenheit des Ausgleichspflichtigen, berufliche Veränderungen zu unterlassen, damit sich die ehezeitbezogene Versorgung nicht verringert, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. Bergner SozVers 1987, 85, 97). Dem gegenteiligen Standpunkt des Oberlandesgerichts, dem Ausgleichsverpflichteten sei es zwar unbenommen, seinen Beruf zu wechseln, er könne das aber nicht mit Nachteil für die wohlerworbenen Versorgungsanwartschaften des Berechtigten tun, kann daher nicht gefolgt werden.

11

c)

Tritt der die Änderung des Wertunterschieds bewirkende Umstand bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Erstverfahren ein, so braucht seine Berücksichtigung nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten zu werden, sondern ist schon im Erstverfahren möglich, und zwar ohne Rücksicht auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10 a Abs. 2 VAHRG und das Antrags- und Alterserfordernis des § 10 a Abs. 4 und 5 VAHRG, die nur für das Abänderungsverfahren selbst von Bedeutung sind. Auch insoweit verweist der Senat auf den Beschluß vom 6. Juli 1988.

12

d)

Die Beachtung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschiedes schon im Erstverfahren soll jedoch nach tatrichterlichem Ermessen unterbleiben, wenn bereits eine Entwicklung hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Gange oder jedenfalls abzusehen ist, die der Berücksichtigung dieser Änderung in einem späteren Abänderungsverfahren, insbesondere im Blick auf nachehelichen Versorgungserwerb, gemäß § 10 a Abs. 3 VAHRG entgegenstehen würden. Eine solche Entwicklung kann im Falle des Ehemanns in Betracht kommen. Sein Versorgungserwerb in der Zeit seit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ist bisher nicht festgestellt. Insbesondere von diesem nachehezeitlichen Versorgungserwerb, daneben aber auch von den sonstigen beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen, würde es nach § 10 a Abs. 3 VAHRG abhängen, ob eine Abänderung zu unterbleiben hätte. Diese Umstände sind im vorliegenden Fall bereits im Erstverfahren tatrichterlich daraufhin zu würdigen, ob sie nach dem Maßstab des § 10 a Abs. 3 VAHRG der Berücksichtigung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschieds der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften entgegenstehen. Denn der Ehemann befindet sich bereits in einem Lebensalter, das nach § 10 a Abs. 4, 5 VAHRG einen Abänderungsantrag ermöglichen würde. Gegenüber einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des Wertes der bei Ehezeitende vorhanden gewesenen Anwartschaft auf Beamtenversorgung könnte der Ehemann also jederzeit einen solchen Abänderungsantrag stellen. Deshalb ist es verfahrensökonomisch geboten, bereits im Erstverfahren zu prüfen, ob die Berücksichtigung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschieds unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehezeit, grob unbillig ist.

13

4.

Der angefochtene Beschluß, der eine Berücksichtigung der nach Ehezeitende durch den Verlust der Beamtenversorgung und die Nachversicherung eingetretenen Änderung des Wertunterschiedes aus Rechtsgründen für ausgeschlossen hält, kann aufgrund der inzwischen geänderten Rechtslage nicht bestehen bleiben. Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen und ihrer Würdigung gemäß § 10 a Abs. 3 VAHRG muß die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

14

Der Senat weist darauf hin, daß nach der Auskunft der BfA vom 20. Mai 1983 (Blatt 71 der Versorgungsausgleichsakten) für die Ehefrau ein Versicherungskonto (53 201223 B 585) besteht, auf dem für sie Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 7.711,44 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk