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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1988, Az.: IVb ZB 154/86

Berücksichtigung von nachehezeitlichenÄnderungen des Wertunterschiedes im Erstverfahren; Versorgungsausgleich bei Scheidung; Geltung des Grundsatzes der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1988
Aktenzeichen
IVb ZB 154/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.09.1986
AG Herne-Wanne

Fundstellen

  • MDR 1989, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 131 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann davon abzusehen ist, nachehezeitliche Änderungen des Wertunterschiedes schon im Erstverfahren zu berücksichtigen.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
am 21. September 1988
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Versorgungsausgleich betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.360,20 DM.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1949 geborenen Parteien haben am 28. Dezember 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. April 1984 zugestellt worden.

2

In der Ehezeit (1. Dezember 1976 bis 31. März 1984, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien auszugleichende Versorgungsanrechte erworben. Der Ehemann war bei Ehezeitende Studiendirektor und besaß eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung mit einem ehezeitlich erworbenen Wert von monatlich 606,89 DM, bezogen auf den 31. März 1984. Er ging am 2. Februar 1984 eine zweite Ehe ein. Deshalb wurde gegen ihn wegen des Vergehens der Doppelehe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während das Strafverfahren noch schwebte, beantragte der Ehemann im Juni 1984 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Juli 1984. Dem Antrag wurde stattgegeben; ein Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis besteht nicht mehr. Im September 1985 wurde der Ehemann gemäß § 9 AVG bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) nachversichert. Die durch die Nachversicherung für die Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf monatlich 380,20 DM, bezogen auf den 31. März 1984.

3

Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, deren Höhe das Amtsgericht mit monatlich 120,70 DM angenommen hat. Nach der auf einer neueren Auskunft der BfA beruhenden Feststellung des Oberlandesgerichts belaufen sie sich unter Berücksichtigung von Erziehungszeiten für zwei in der Ehe geborene Kinder auf monatlich 146,60 DM. Ferner besteht für die Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine ehezeitlich erlangte unverfallbare Anwartschaft auf Versicherungsrente in Höhe von monatlich 24,76 DM. Dieser statischen Anwartschaft entspricht eine dynamische von monatlich 2,70 DM.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 4. Februar 1986, berichtigt durch Beschluß vom 24. Februar 1986, die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Ehefrau übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemanns auf das der Ehefrau, beide bei der BfA, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 241,75 DM, bezogen auf den 31. März 1984, übertragen hat.

5

Die Ehefrau hat Berufung eingelegt und sich gegen die Ehescheidung gewandt. Die BfA hat mit der Beschwerde, der Ehemann mit einer Anschließung an die Berufung der Ehefrau die Entscheidung zum Versorgungsausgleich angegriffen. Beide haben geltend gemacht, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dürfe dem Versorgungsausgleich nicht der Wert der bei Ehezeitende vorhanden gewesenen, inzwischen jedoch weggefallenen Anwartschaft des Ehemanns auf Beamtenversorgung zugrunde gelegt werden, sondern nur der geringere Wert der durch die Nachversicherung für die Ehezeit begründeten Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner haben sie beanstandet, daß das Amtsgericht auf seiten der Ehefrau die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt habe.

6

Das Oberlandesgericht hat die gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Berufung der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der BfA und das Anschlußrechtsmittel des Ehemanns hat es die Entscheidung zum Versorgungsausgleich insoweit abgeändert, als es von dem Versicherungskonto des Ehemanns auf das der Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich nur 228,80 DM, bezogen auf den 31. März 1984, übertragen hat. Die weitergehenden Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

7

Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die BfA ihren Rechtsstandpunkt weiter, dem Versorgungsausgleich dürfe nicht der Wert der bei Ehezeitende vorhanden gewesenen Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung zugrundegelegt werden, sondern nur der Wert der durch die Nachversicherung erworbenen Rentenanwartschaften. Die Ehefrau tritt dem entgegen.

8

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

9

1.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß sich die Form des Versorgungsausgleichs nach den bei der tatrichterlichen Entscheidung gegebenen tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Demgemäß hat es die Ausgleichsform des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) gewählt. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

10

2.

Solche bestehen auf der Grundlage des zur Zeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts geltenden Rechts auch nicht gegen seine Annahme, daß für die Höhe der auszugleichenden Versorgung ihr am Ehezeitende erreichter Wert maßgebend und daher von dem Wert der Anwartschaft auf Beamtenversorgung auszugehen ist, wie er am 31. März 1984 bestanden hat. An dem Verständnis der Bewertungsvorschriften, das dieser Beurteilung zugrunde liegt, hat der Senat mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - festgehalten; darauf wird verwiesen. (Der Beschluß ist beigefügt.)

11

3.

Die Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten des § 10 a VAHRG am 1. Januar 1987 geändert.

12

a)

Die Vorschrift, die Ergebnisse verhindern soll, welche mit dem Grundsatz der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte unvereinbar sind, sieht - auf Antrag und beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen - u.a. dann eine entsprechende Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich vor, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Das ist hier der Fall, da die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Ehemann durch die Nachversicherung erlangt hat, geringer sind als die Anwartschaften auf Beamtenversorgung, die er durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verloren hat. Da das Gesetz die Abänderungsmöglichkeit nicht auf nachträglich eingetretene Wertänderungen beschränkt, besteht sie auch dann, wenn der die Bewertung ändernde Umstand bereits vor dem Erlaß der Erstentscheidung eingetreten ist (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988).

13

b)

Die Abänderung findet nach § 10 a Abs. 3 VAHRG nicht statt, soweit sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Auf sonstige Umstände und damit auch auf ein Verschulden am Verlust der Beamtenversorgung kommt es bei der Anwendung der Vorschrift nicht an. § 10 a Abs. 3 VAHRG beschränkt die Billigkeitserwägungen auf bestimmte, begrenzte Sachverhaltselemente (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988).

14

Das schließt freilich nicht aus, einer bewußt in Schädigungsabsicht vorgenommenen Versorgungsverkürzung, der nach dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Erstverfahren ein Einfluß auf die Höhe des Versorgungsausgleichs nicht eingeräumt werden könnte, einen solchen Einfluß auch im Abänderungsverfahren zu versagen (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988). So liegt der Fall aber nicht. Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben nicht, daß der Ehemann seine Versorgungsanwartschaft bewußt in Schädigungsabsicht verkürzt hätte. Vielmehr hat er danach den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt, um ein Disziplinarverfahren - wegen der Doppelehe - zu vermeiden; er wollte seine Personalakte "sauber" halten. Das läßt zwar den Vorwurf bestehen, daß er, als er die bigamische Ehe einging, mit den zu erwartenden - auch versorgungsmäßigen und versorgungsausgleichsrechtlichen - Folgen dieser Handlungsweise rechnen mußte. Damit ist ein - erhebliches - Verschulden am Verlust der Beamtenversorgung festgestellt. Ein solches stände aber, wie bereits dargelegt, einer späteren Abänderung nach § 10 a VAHRG nicht entgegen.

15

c)

Tritt der Umstand, der die Änderung des Wertunterschieds bewirkt, bereits vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Erstverfahren ein, so braucht seine Berücksichtigung nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten zu werden, sondern ist schon im Erstverfahren möglich, und zwar ohne Rücksicht auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10 a Abs. 2 VAHRG und das Antrags- und Alterserfordernis des § 10 a Abs. 4 und 5 VAHRG, die nur für das Abänderungsverfahren selbst von Bedeutung sind. Auch insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 6. Juli 1988. Deshalb kann die angefochtene Entscheidung, die davon ausgeht, daß die nachehezeitliche Wertänderung schlechthin unbeachtlich sei, nicht bestehen bleiben.

16

d)

Die Beachtung der nach Ehezeitende eingetretenen Änderung des Wertunterschiedes schon im Erstverfahren soll jedoch nach tatrichterlichem Ermessen unterbleiben, wenn bereits eine Entwicklung hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen im Gange oder jedenfalls abzusehen ist, die voraussichtlich der Berücksichtigung dieser Änderung in einem späteren Abänderungsverfahren, insbesondere im Blick auf nachehelichen Versorgungserwerb, gemäß § 10 a Abs. 3 VAHRG entgegenstehen würden. Eine schematische Berücksichtigung von nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen des Wertunterschiedes würde dem in § 10 a Abs. 3 VAHRG vorgesehenen Billigkeitskorrektiv seine Bedeutung nehmen. Von der Möglichkeit, nach tatrichterlichem Ermessen den nach Ehezeitende eingetretenen Änderungen zunächst noch nicht Rechnung zu tragen, sondern sie einem späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, ist daher bereits dann Gebrauch zu machen, wenn der Sachverhalt begründeten Anlaß zu der Annahme bietet, daß sich die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Versorgungserwerb nach der Ehe, möglicherweise so entwickeln werden, daß in einem späteren, im Regelfall mit der Vollendung des 55. Lebensjahres durch einen der Ehegatten möglichen Abänderungsverfahren die Abänderung als grob unbillig ausscheiden müßte.

17

Derartiges kann hier in Betracht kommen. Der Ehemann ist - ebenso wie die Ehefrau - im Jahre 1949 geboren. Das 55. Lebensjahr (§ 10 a Abs. 5 VAHRG) vollenden beide erst im Jahre 2004. Der Ehemann hat eine qualifizierte Ausbildung und früh das Beförderungsamt eines Studiendirektors erreicht. Daher liegt es unter Umständen nicht fern, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse, auch im Blick auf nachehelichen Versorgungserwerb, in Zukunft wieder günstig entwickeln, so daß es im Falle eines späteren Abänderungsverfahrens in Betracht kommt, gemäß § 10 a Abs. 3 VAHRG von der Berücksichtigung der nachehezeitlichen Änderungen des Wertunterschiedes der beiderseitigen Versorgungsanrechte abzusehen.

18

Die Parteien müssen Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt noch vorzutragen. Dazu und zu der sodann erforderlichen tatrichterlichen Entscheidung der erörterten Frage muß die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.360,20 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk