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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1979, Az.: I ZR 136/77

Übertrag von Abschluss, Verwaltung, Abwicklung und Regulierung von Schäden im Bereich der Transportversicherungsverträge auf Versicherungsagenten ; Möglichkeit der Klage durch den Versicherungsagenten mit Wirkung für und gegen die Versicherungsgesellschaften ; Fehlen der passiven Prozessführungsbefugnis ; Berufsbild des Versicherungsagenten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1979
Aktenzeichen
I ZR 136/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.09.1977
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1979, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Rechtsanwalts Dr. Wolf G., L. straße ... M.,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma e. S. & Co. OHG, F. straße ..., M.

Prozessgegner

Firma Oskar S. KG,
vertreten durch den Komplementär, Horst S., L. straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Ist einem Versicherungsagenten von den beteiligten Versicherungsgesellschaften Abschluß, Verwaltung, Abwicklung und Regulierung von Schäden im Bereich der Transportversicherungsverträge übertragen, so verstößt die Ermächtigung des Agenten durch die Versicherungsgesellschaften, in diesen Sachen mit Wirkung für und gegen sie vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, nicht gegen Art. 1 § 1 RBeratG.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Firma S. & Co. GmbH schloß am 30. Dezember 1965 mit den in der General-Police desselben Datums näher bezeichneten Versicherern, die durch die Beklagte vertreten wurden, einen Vertrag über die Versicherung ihrer Transporte und damit in Verbindung stehenden Lagerungen für Rechnung wen es angeht.

2

Am 18. Dezember 1972 ließ die Firma e. S. & Co. OHG, die frühere Klägerin und jetzige Gemeinschuldnerin, durch die Firma S. & Co. GmbH ein wissenschaftliches Meßgerät (Autoklav) durch Lastkraftwagen von M. nach Karlsruhe transportieren. Beim Transport wurde das Gerät beschädigt.

3

Aus eigenem Recht und unter Berufung auf eine Abtretungserklärung der Firma S. & Co. GmbH vom 29. Januar 1975 hat die frühere Klägerin von der Beklagten Ersatz des Schadens in Höhe von 14.811,70 DM verlangt. Sie hat dazu vorgetragen, nach den Transportversicherungsbedingungen sei die Klage gegen die Beklagte zu richten (in der Niederschrift zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1975 heißt es: "Die Parteivertreter sind sich einig, daß die Beklagte für den Transportversicherer gem. Ziff. XVI der Transportversicherungsbedingungen der Firma S. KG vom 1.1.72 verklagt werden kann). Der Schaden sei durch eine unsachgemäße Handhabung eines Gabelstaplers beim Umladen verursacht worden.

4

Durch Versäumnisurteil vom 7. April 1975 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden; nach Einspruch hat die Beklagte vorgetragen, sie sei schon durch Fristversäumung der früheren Klägerin von der Verpflichtung zur Schadensregulierung frei geworden; davon abgesehen sei der Schaden auf Verpackungsmängel zurückzuführen und deshalb von einer Regulierung ausgeschlossen.

5

Das Landgericht hat unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision hat die frühere Klägerin ihren Zahlungsanspruch aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Nach Begründung der Revision ist über das Vermögen der früheren Klägerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden. Mit Schriftsatz vom 5. April 1978 ist das Verfahrensnamens des Konkursverwalters aufgenommen worden, der die Anträge aus der Revisionsbegründungsschrift verlesen hat, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach den Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht führt aus, ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten, sich für die Versicherer verklagen zu lassen, müsse verneint werden; denn die Beklagte führe für die bezeichneten Versicherer geschäftsmäßig Prozesse und verstoße damit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG also gegen ein Verbot des § 134 BGB; die Klage sei wegen Fehlens der passiven Prozeßführungsbefugnis unzulässig; denn es mangele an einer von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfenden Prozeßvoraussetzung.

7

Daß von der Beklagten fremde Rechtsangelegenheiten besorgt würden, bedürfe keiner weiteren Ausführung, stelle die Führung eines Prozesses für Dritte doch den Höhepunkt rechtlicher Auseinandersetzungen dar. Die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBeratG komme nicht in Betracht. Die Beklagte, deren Tätigkeit u.a. darin bestehe, Dritten Versicherungsverträge zu vermitteln und diese Verträge abzuwickeln, betreibe die Prozeßführung für Dritte ausweislich der Transportversicherungsbedingungen, die sie sich selbst gegeben habe, neben der Vermittlung und Verwaltung der Verträge als gleichberechtigtes Hauptgeschäft, das nicht nur nebengeschäftlichen Charakter habe. Die Prozeßführung für die wahren Versicherer sei mit der Erledigung der (zulässigen) Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit nämlich nicht derart notwendig und untrennbar verbunden, daß die Vermittlungs- und Verwaltungstätigkeit ohne die Prozeßführung nicht erledigt werden könnte. Sie weise vielmehr nur einen mittelbaren Zusammenhang mit den anderweitigen Kundengeschäften auf.

8

Wollte man im vorliegenden Falle allein aufgrund des zweifellos gegebenen sachlichen Zusammenhangs mit einem Kundengeschäft eine Prozeßführungsbefugnis bejahen, dann wären der geschäftsmäßigen Prozeßführung für Dritte durch Rechtsunkundige Tür und Tor geöffnet; das habe der Gesetzgeber mit Art. 1 § 5 RBeratG nicht bezweckt. Vielmehr sei ein strenger Maßstab anzulegen.

9

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

10

Der Kläger kann die Beklagte wegen der nach seiner Auffassung durch die Transportversicherung gedeckten Schäden in Anspruch nehmen. Es kann dabei offen bleiben, ob dies eine Frage des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers oder einer davon verschiedenen passiven Prozeßführungsbefugnis der Beklagten ist; denn der maßgebliche, hier zu entscheidende Gesichtspunkt ist derselbe, nämlich ob die Beklagte von den Versicherern wirksam zur aktiven und passiven Prozeßführung ermächtigt ist oder ob diese Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBeratG nach § 134 BGB nichtig ist.

11

Unstreitig haben die Versicherer die Beklagte ermächtigt, mit Wirkung für und gegen sie vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die Versicherer die Verpflichtung zur Zahlung, die gegebenenfalls der Beklagten durch Urteil auferlegt wird, erforderlichenfalls selbst erfüllen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Prozeßstandschaft der Beklagten auch für diese Zahlungsklage zulässig (so auch für einen gleichliegenden Fall der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15.12.76 - IV ZR 26/76 - VersR 77, 174).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt diese Ermächtigung der Beklagten und damit deren Auftreten als Beklagte nicht gegen Art. 1 § 1 RBeratG.

13

Die Beklagte besorgt allerdings fremde Rechtsangelegenheiten; denn nicht maßgeblich ist, daß sie im eigenen Namen auftritt (BGHZ 48, 12, 18) [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]; eine fremde Angelegenheit nimmt auch derjenige wahr, der aufgrund eines Auftrages im Interesse des Auftraggebers auftritt (vgl. auch BGH LM Nr. 3 zu Art. 1 § 5 RBeratG). Da die Beklagte im Prozeß als Partei auftritt, bedarf es keiner besonderen Ausführungen, daß sie Rechtsangelegenheiten besorgt. Die Beklagte kann sich aber mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG berufen. Diese Vorschrift soll vermeiden, daß einem kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmer die Ausübung seines Berufs durch das Rechtsberatungsgesetz deshalb unmöglich gemacht oder erschwert wird, weil mit dem Beruf nach dessen Eigenart gleichzeitig eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist (BGHZ 47, 364, 368). Die Entscheidung hängt demnach davon ab, ob das gesetzlich beschriebene oder durch Überlieferung oder Entwicklung oder sonstwie bestehende Berufsbild die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als zugehörig unmittelbar erfaßt. Dabei muß es sich bei der Rechtsbesorgung um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgaben vollzieht und deren Zwecken dient, ohne untergeordnet sein zu müssen; die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen; das Berufsbild darf in seinem Kernbereich nicht rechtsberatender oder rechtsbesorgender Art sein (vgl. BGHZ 70, 12, 15 f) [BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75].

14

Diese Voraussetzungen erfüllt die Tätigkeit der Beklagten auf dem Gebiet der Transportversicherung. Die Beklagte hat nach ihrem nicht bestrittenen Vortrag auf diesem Gebiet Abschluß-, Bearbeitungs-, Regulierungs-, Zahlungsvollmacht und ist in diesem Rahmen und in Erfüllung dieser Aufgaben zur aktiven und passiven Prozeßführung im eigenen Namen ermächtigt. Dem entspricht die hier maßgebliche Generalpolice: die Versicherer haben durch die Beklagte die Versicherung abgeschlossen, die Generalpolice ist von der Beklagten in Vollmacht der beteiligten Versicherer unterschrieben. Der erstgenannte und damit nach XVIII Nr. 2 führende Versicherer hat der Beklagten bestätigt, daß sie entsprechend XVI der Transportversicherungsbedingungen berechtigt ist, mit Wirkung für und gegen die Versicherer vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.

15

Nach den Transportversicherungsbedingungen sind Anmeldungen von Versendungen der Beklagten mindestens einmal wöchentlich einzureichen (IX, 3); die Anmeldungen bei der Beklagten sind für den Versicherungsbestand maßgeblich (IX, 5); die Beklagte stellt für Transporte und Lagerungen Versicherungsbescheinigungen aus (X); die Prämien sind an die Beklagte zu zahlen (XI); alle Schäden sind der Beklagten zu melden (XII); die Beklagte hat ein Prüfungsrecht bezüglich der Versicherungsvertragsverhältnisse bei den Versicherungsnehmern (XV); alle aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen sowie Prämienzahlungen usw. sind an die zuständige Niederlassung der Beklagten zu richten; sobald sie zugegangen sind, gelten sie als vertragsmäßig an die Versicherer bewirkt (XVII). Die Beklagte ist damit am Abschluß des Versicherungsvertrages, an dessen Pflege und Verwaltung und schließlich an der Regulierung der Schadensfälle maßgeblich beteiligt.

16

Die Tätigkeit der Beklagten umfaßt danach den gesamten Bereich der Transportversicherung vom Abschluß des Vertrages bis zur Regulierung der Schäden für die beteiligten Versicherer, sie entspricht dem Berufsbild des Versicherungsagenten, der neben den gesetzlichen Vollmachten des § 43 VVG, die Vollmacht des § 45 VVG und weitere vertraglich begründete Vollmachten zur Verwaltung und Abwicklung der Versicherungsverträge hat. Die in diesem Rahmen erfolgende Besorgung von Rechtsangelegenheiten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherungswirtschaftlichen Tätigkeit, sie ist nicht davon zu trennen. Das zeigt sich auch darin, daß für ausländische Versicherer im inländischen Versicherungsgeschäft im Fall der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen, in einer Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer die Prozeßstandschaft des Hauptbevollmächtigten für Aktiv- und Passivprozesse zwingend vorgeschrieben ist (§ 109 Abs. 2 Satz 1 VAG).

17

Gleichwohl steht diese Rechtsbesorgungstätigkeit nicht im Vordergrund der Berufstätigkeit der Beklagten; sie hat nach der angeführten Ausgestaltung des gesamten Transportversicherungsgeschäfts nur die Bedeutung einer untergeordneten Hilfsfunktion, um eine sachgerechte und beschleunigte Abwicklung des Versicherungsgeschäfts und der Regulierung eingetretener Schäden zu ermöglichen.

18

Die Ermächtigung der Beklagten durch die Versicherer, im eigenen Namen vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, verstößt demnach nicht gegen Art. 1 § 1 RBeratG; die passive Prozeßstandschaft der Beklagten ist gegeben.

19

III.

Gegen die Klage bestehen daher keine prozessualen Bedenken; das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

v. Gamm,
Alff,
Schönberg,
Schwerdtfeger,
Rebitzki