Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1970, Az.: III ZR 8/68
Vertretungsmacht eines Anwalts dem von vornherein ein Vertreter bestellt worden ist; Auslegung der Regelungen über die Bestellung eines ständigen Vertreters; Anwaltliche Befugnisse des vertretenden Rechtsanwalts; Entschädigung für Enteignungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 8/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 20.11.1967
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
- § 53 BRAO
- Art. 125 BayAGBGB
Fundstellen
- DB 1970, 2440 (Volltext)
- DB 1970, 2318 (Volltext)
- MDR 1971, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Rechtsanwalt Dr. Francois Ka., N./W., H.straße ...
2. William M., Ke.-Bu., ... NY. (USA), ... Gl. Road.
Prozessgegner
Zweckverband für Wasserversorgung "P. Mittelrheingruppe", Sch./P.,
vertreten durch Bürgermeister Hermann Be., Mu./P.
Amtlicher Leitsatz
Zur Vertretungsmacht eines Anwalts, dem für alle Behinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, von vornherein ein Vertreter bestellt worden ist.
Diese landesrechtliche Vorschrift umfaßt Ansprüche gegen kommunale Zweckverbände.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hußla, Keßler und der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. November 1967 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die im Jahre 1868 gegründete Firma "Gebr. M. Ziegeleien und Betonkiesbaggereien oHG" (im weiteren: Firma M.) war Eigentümerin zahlreicher im Gebiet der Gemeinden Rh., Wa., A. und Ne. gelegener Grundstücke. Die Firma, die ihren Grundbesitz auf Lehmerde ausbeutete, fragte mit Schreiben vom 4. Mai 1909 beim Bezirksamt S. an, ob für die Ausbeutung durch Baggeranlage eine Konzession erforderlich sei, die sie im Gebiet der Gemeinde Wa. auf den Plannummern ..., 1/2 -... der Gewanne "Auf der Au, die Alimentstücke" beabsichtige; bejahendenfalls bat sie um Angabe, welche Unterlagen sie beizubringen habe. Das Bezirksamt antwortete mit Schreiben vom 29. September 1909, gegen die beabsichtigte Kiesausbeutung bestehe unter einigen bereits schriftlich anerkannten Bedingungen keine Erinnerung. Es setzte gleichzeitig das Bürgermeisteramt Wa. davon in Kenntnis, daß die beabsichtigte Kiesausbeute einer bezirksamtlichen Genehmigung nicht bedürfe. Die Kiesausbeute begann im Jahre 1911, wurde durch den ersten Weltkrieg unterbrochen und im Jahre 1923 wieder aufgenommen. Im Jahre 1935 waren die Plannummern ... bis ... (nördlicher großer Baggerweiher) vollständig und die Plannummern ... bis ... (südlicher kleiner Baggerweiher) im wesentlichen auf Kies ausgebeutet. Die Kiesausbeute war ohne weiteres auf andere im Schreiben von 1909 nicht aufgeführte Grundstücke ausgedehnt, und auf dem übrigen Grundbesitz war - mit Ausnahme zweier Erderhebungen von etwa 3.000 qm - die lehmhaltige Deckschicht abgehoben worden.
Der beklagte Zweckverband, der im Jahre 1930 gegründet worden ist und die Wasserversorgung mehrerer Gemeinden zur Aufgabe hat, ließ auf einem der Gemeinde Wa. gehörenden Gebiet fünf Flachbrunnen errichten. Am 13. Mai 1931 wurde in der Gemeinde diese Absicht des Zweckverbandes mit der Aufforderung, Einwendungen zu erheben, Öffentlich bekanntgemacht. Mit Beschluß vom 5. Dezember 1932 erteilte das Bezirksamt S. dem Beklagten die nach Art. 19 BayWG erforderliche Erlaubnis zur Förderung und Ableitung des erschlossenen Grund- und Quellwassers. Veranlaßt durch ein Schreiben des Beklagten teilte das Bezirksamt S. der Firma M. mit Schreiben vom 30. Juli 1935 mit: Gemäß einer distriktspolizeilichen Vorschrift vom 22. Juli 1902 dürften im Umkreis von 500 m von öffentlichen Brunnen ohne Erlaubnis Handlungen nicht vorgenommen werden, die geeignet seien, das zur Speisung der Brunnen erforderliche Grundwasser zu verunreinigen oder in schädlicher Weise zu verändern; da bereits in einem Abstand von 340 m Erde gegraben werde, werde der Firma nach Art. 20 BayPStGB untersagt, in dem bestimmten Umkreis Erdaushebungen oder Grabungen vorzunehmen. Gegen das Verbot beschritt die Firma M. erfolglos den Beschwerdeweg zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und zum Bayerischen Staatsministerium des Innern.
Im Jahre 1938 mußten die jüdischen Inhaber der Firma M., die Eheleute Alfred und Alice M., auf Grund nationalsozialistischer Maßnahmen ihren Betrieb und alle Grundstücke an die Firma Karl K. oHG, Ma., übertragen. Das Staatsministerium für Wirtschaft genehmigte mit Entschließung vom 8. März 1939 den notariellen Veräußerungsvertrag gemäß der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 unter verschiedenen Auflagen, insbesondere unter der Auflage, daß die erwerbende Firma die Entnahme von Kies aus den Grundstücken zu unterlassen habe. In den Jahren 1946 bis 1949 errichtete der Beklagte zwei weitere (Flach-) Brunnen.
Ende 1951 wurden die der Firma K. übertragenen Vermögensgegenstände an Alice M. und die Erben des inzwischen verstorbenen Alfred M. im Wege der Wiedergutmachung zurückerstattet. Die Kläger sind die alleinigen Erben der Eheleute M. und nunmehr teilweise Alleineigentümer, teilweise noch Gesamthandseigentümer der fraglichen Grundstücke. Soweit Alleineigentum besteht, haben sie sich zwecks gemeinschaftlicher Nutzung zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und vereinbart, daß etwaige Ansprüche wegen Enteignung ihnen gemeinschaftlich zustehen sollen.
In einem an das Bürgermeisteramt Wa. gerichteten Schreiben vom 8. Juni 1954 bat der Bevollmächtigte der Erben, "die Fortsetzung der Kiesausbeute auf den Plannummern ... bis ... 1/2 zu genehmigen". Einen weiteren Antrag richtete er unter dem 21. Juni 1958 an das Landratsamt S.. Dieses teilte den Klägern mit Schreiben vom 1. Oktober 1959 mit, daß das Erlaubnisverfahren nach Art. 19 BayWG eingeleitet sei und die Aussetzung dieses Verfahrens bis zur Erledigung des Verwaltungsgerichtsverfahrens erwogen werde. Die Kläger waren hiermit einverstanden und haben das Verfahren nicht weiterbetrieben.
Das Verwaltungsgerichtsverfahren war dadurch entstanden, daß die Bezirksregierung der P. nach einem Prüfungsverfahren den Klägern einen "Bescheid" vom 6./20. August 1958 zustellen ließ, in dem ein Wasserschutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten festgesetzt wurde.
Mit ihrer Anfechtungsklage hatten die Kläger in der Revisionsinstanz Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 1. Oktober 1963 unter Abänderung der Urteile erster und zweiter Instanz den "Bescheid" mit der Begründung aufgehoben, er stelle inhaltlich eine Rechtsnorm dar und könne daher nicht in der Form eines Verwaltungsaktes ergehen.
Inzwischen, am 7. Juni 1962, hatte die Bezirksregierung der P. als obere Wasserbehörde auf Grund von § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1110 - WEG -), §§ 22, 100 Abs. 2, 101 des rheinland-pfälzischen Landeswassergesetzes vom 1. August 1960 (GVBl 153 - LWG -) eine Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage des Beklagten erlassen und in ihrem Amtsblatt von 1962 veröffentlicht. Am 7. Juni 1963 hat die Bezirksregierung eine Änderungsverordnung erlassen, durch die u.a. § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt wurde:
"Soweit die unter Abschnitte II und III getroffenen Verbote und Gebote eine Enteignung darstellen, ist der begünstigte Zweckverband für Wasserversorgung "P. Mittelrheingruppe", Sch., verpflichtet, Entschädigung zu leisten. Über die Höhe der Entschädigung ergeht ein besonderer Bescheid nach § 125 ff LWG, wenn zwischen dem Zweckverband und den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann."
Das Grundeigentum der Kläger wird von den Wasserschutzzonen der beiden Verordnungen (RVO 1962/63) wie folgt betroffen:
Im engeren Absenkungsgebiet (Zone II) liegt ein Teil des Komplexes nordwestlich der S. Straße mit den Plannummern ... bis ... 1/3 von 0,527 ha.
Im weiteren Absenkungsgebiet (Zone III), in dem das Gewinnen von Bodenbestandteilen in besonders begründeten Fällen zugelassen werden kann, liegen die Grundstücke mit den Plannummern ... bis ... 1/2 bis ... bis ..., 1/3 bis ... 1/2, ... bis ... nur teilweise ... bis .... Es handelt sich um eine Fläche von 16,969 ha.
Im Einzugsgebiet (Zone IV), für das die Kiesausbeute nicht verboten ist, liegen nordwestlich der S. Straße der Restteil der Plannummern ... bis ... die Plannummern ... 1/2 bis ... 1/2 und eine kleinere Fläche mit den Plannummern ...; ostwärts der S. Straße die Plannummern ... bis ... 1/2 ..., bis .... Die Gesamtfläche beträgt etwa 9,584 ha.
Außerhalb der Wasserschutzzonen befinden sich weitere - teils einzelne, teils zusammenhängende - Grundstücke mit 7,327 ha.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1964 baten die Kläger bei der Bezirksregierung der P. um die Eröffnung des Verfahrens wegen einer Enteignungsentschädigung. Am 26. August 1964 fand ein Erörterungstermin statt. Mit Entscheidung vom 25. November 1964 lehnte die Bezirksregierung der P. den Entschädigungsantrag mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung ab. Die Entschließung wurde den Klägern am 2. Dezember 1964 zugestellt.
Mit der am 17. Februar 1965 bei Gericht eingegangenen Klage begehren die Kläger eine Entschädigung für die Nachteile, die ihnen und ihrer Rechtsvorgängerin durch das Kiesausbeutererbet erwachsen seien. Sie sehen in den aufgezeigten Maßnahmen mehrere enteignende Eingriffe zu ihren Lasten und haben die ihnen ihrer Meinung nach hierfür zustehende Entschädigung auf mindestens 4.847.115 DM errechnet, dies in der Weise, daß sie eine ausbeutungsfähige Fläche von 34,450 ha, eine Fördermenge von 11 cbm Kies mit 21 t Gewicht je qm, und weil eine Verpachtung der Kiesausbeute vorgesehen sei, Pachtzinsen von 0,67 DM/t zugrunde legten.
Das Landgericht, vor dem die Kläger auf die Verurteilung des Beklagten antrugen, an sie zur Gesamthand eine Enteignungsentschädigung in der genannten Höhe zu zahlen, hat dahin erkannt, daß "der Anspruch" dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Kläger in erster Linie die Verwerfung, in zweiter Linie die Zurückweisung der vom Beklagten eingelegten Berufung. Dieser erbittet seinerseits die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte sei in der Berufungsinstanz nicht von einem postulationsfähigen Anwalt vertreten worden. Mit dieser Rüge hat es folgende Bewandtnis:
Die Berufungsschrift vom 22. Juli 1966 sowie die Berufungsbegründungsschrift vom 16. Dezember 1966 sind von der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwältin I. Kl. unterzeichnet worden. Nach dem Vortrag der Revision war in den Jahren 1965 bis 1967 jeweils für das ganze Kalenderjahr der Rechtsanwältin ihr Ehemann, Rechtsanwalt Dr. Kl., zu ihrem ständigen Vertreter für alle Verhinderungsfälle, die in dieser Zeit eintreten könnten, bestellt worden. Dieser Anwalt ist am 12. April und 18. Oktober 1967 in den Verhandlungen vor dem Berufungsgericht, in der letztgenannten Verhandlung im Beistand von Rechtsanwalt Dr. Ar. aufgetreten, der beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war.
1.
Die Revision meint in erster Linie, die die Bestellung eines ständigen Vertreters vorsehende Regelung des § 53 Abs. 4 BRAO sei, um eine faktische Doppelzulassung zu verhindern, eng auszulegen und müsse dahin verstanden werden, daß die Postulationsfähigkeit entweder dem zugelassenen Anwalt oder dessen ständigem Vertreter zustehe; daher ende die Vertretungsmacht des postulationsfähigen, zugelassenen Anwalts mit der die Erklärung seiner Behinderung enthaltenden Anzeige von der Bestellung eines Vertreters an das Gericht (§ 53 Abs. 6 BRAO) und lebe erst wieder auf mit der Anzeige des Anwalts, er wolle selbst wieder die anwaltlichen Befugnisse ausüben. Die Rechtsanwältin Kl. habe zwar die Bestellung ihres Ehemanns zum Vertreter dem Gericht angezeigt - dies sei deshalb zu unterstellen, weil der Präsident des Oberlandesgerichts, der als Organ der Landes Justizverwaltung Rechtsanwalt Dr. Kl. zum ständigen Vertreter bestellt habe, zugleich Vorsitzender des Gerichts sei, dem die Bestellung anzuzeigen sei -, habe aber nicht den Wegfall eines Behinderungsfalles angezeigt, Folglich habe die Rechtsanwältin Kl. mangels Postulationsunfähigkeit eine unzulässige Berufung eingebracht.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Nach § 53 Abs. 3 BRAO kann einem Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Landesjustizverwaltung von vornherein für alle Behinderungsfälle, die während des Kalenderjahres eintreten können, ein Vertreter bestellt werden. Der Rechtsanwalt hat nach Abs. 6 die Bestellung des Vertreters anzuzeigen, nicht aber den Behinderungsfall, wenn ein solcher während des Kalenderjahres eintritt. Damit gehen die Folgerungen fehl, die die Revision aus der Stellung und Unterlassung einer Anzeige seitens der Rechtsanwältin Kl. zieht.
Nach § 53 Abs. 7 BRAO hat der (allgemeine) Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertritt. Daraus folgt indessen nicht, daß der Rechtsanwalt, dem, ohne daß er seine Stellung als Prozeßbevollmächtigter einbüßt, ein allgemeiner Vertreter für Behinderungsfälle, die während des Kalenderjahres eintreten können, bestellt wird, während der ganzen Zeit der Bestellung seine Postulationsfähigkeit verliert. So ist von Friedländer, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878, 3. Aufl., in RZ 39 zu der Bestimmung des § 25, die einen Vorläufer zu § 53 BRAO darstellt, die Ansicht vertreten worden, durch das Vorhandensein eines Generalsubstituten würden die Rechte des Vertretenen selbst nicht beseitigt, er sei in der Lage, neben dem Generalsubstituten tätig zu werden. Noack, Kommentar zur Reichsrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., meint in Anm. 9 zu der insoweit § 25 RAO entsprechenden Vorschrift des § 29 RRAO, der Vertretene solle neben einem Gesamtvertreter nicht tätig sein, doch seien seine Rechtshandlungen gültig. Der Hinweis der Revision auf die Regelung der Vertretung eines Notars spricht nicht für, sondern gegen sie. Wird einem Notar für die Zeit seiner Verhinderung, auch für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle, ein ständiger Vertreter bestellt (§ 39 BNotO), so soll zwar, solange die Amtsbefugnisse des Vertreters bestehen, der Notar sich der Amtsausübung enthalten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 d. Ges.); er bleibt aber auch während der Vertretung Träger seines Amtes und kann Amtshandlungen gültig vornehmen (Seybold-Hornig, BNotO 4. Aufl. § 44 Rdn. 13). Aber selbst wenn man diese Auffassung einschränken wollte, so bleibt es doch an dem, daß die Bestellung eines allgemeinen Vertreters für die im Kalenderjahr eintretenden Behinderungsfälle erfolgt. Dem entspricht, daß der vertretene Anwalt wirksam handeln kann, wenn und insoweit er nicht behindert ist. Die Rechtsanwältin Kl. hat die Notwendigkeit, ihr jeweils für das Kalenderjahr einen allgemeinen Vertreter zu bestellen, damit begründet, sie habe für drei kleine Kinder zu sorgen, was zu einem unvorhersehbaren, häufig nur sehr kurze Zeit, auch nur einen Tag andauernden Behinderungsfall führen könne. Ob im Einzelfall ein solcher Behinderungsfall vorliegt, braucht das Gericht nicht zu prüfen und kann von einer Prozeßpartei nicht in Zweifel gezogen werden; andernfalls träte die Gefahr einer gänzlich überflüssigen Rechtsunsicherheit auf. Die Vorschrift des § 53 BRAO verlangt ebensowenig wie die Anzeige des Verhinderungsfalls den Nachweis der Verhinderung. Der Verhinderungsfall tritt vielmehr, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, durch das Handeln des Vertreters in Erscheinung. Ob im übrigen die von Rechtsanwältin Kl. gegebene Begründung die Bestellung eines Generalsubstituten für sie rechtfertigt oder nicht, kann hier offenbleiben. Auch wenn sie etwa deswegen nicht dem Gesetz entsprechen sollte, weil die Rechtsanwältin Kl. vielfach nur an der Wahrnehmung einzelner Berufsgeschäfte, nicht aber im wesentlichen an der Berufsausübung verhindert sein könnte, hatte sie Wirkung nach außen, für das Gericht wie für die Parteien. Diese Wirkung wie die Wirkungen der von der Rechtsanwältin Kl. und ihrem allgemeinen Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen entfielen auch nicht, wenn, wie die Revision meint, eine Umgehung der die Ausschließlichkeit der Zulassung regelnden Bestimmung des § 55 BRAO vorgelegen haben sollte.
Demnach ist die Berufung des Beklagten zulässig.
2.
Die Revision führt weiter aus, falls Frau Rechtsanwältin Kl. allein berechtigt gewesen wäre, die anwaltlichen Befugnisse auszuüben, wäre der Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. Kl. in den Verhandlungen vor dem Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, da er beim Oberlandesgericht nicht zugelassen gewesen sei und im Termin vom 18. Oktober 1967 im Beistand von Rechtsanwalt Dr. Ar., der damals ebenfalls beim Oberlandesgericht nicht zugelassen gewesen sei, aufgetreten sei.
Auch diese Rüge versagt. Nach dem zu 1) Ausgeführten ist nämlich davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Dr. Kl. auf Grund seiner Bestellung als allgemeiner Vertreter vor dem Berufungsgericht für den Beklagten hat auftreten können.
II.
Was die sachlich-rechtliche Seite anlangt, so haben die Kläger, was das angefochtene Urteil klar herausstellt, vor dem Berufungsgericht in erster Linie als eine gegen ihre Rechtsvorgängerin ergriffene Enteignungsmaßnahme das vom Bezirksamt S. am 30. Juli 1933 ausgesprochene Verbot bezeichnet, in einem näher bestimmten Umkreis Erdaushebungen oder Grabungen vorzunehmen. Eine weitere Enteignungsmaßnahme haben die Kläger in der Errichtung von Flachbrunnen durch den Beklagten in den Jahren 1946 bis 1949 gesehen, die zu einer Erweiterung der Schutzzone geführt habe. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die beiden Maßnahmen einen eine Entschädigungspflicht des Beklagten auslösenden Eingriff darstellen könnten. Es hat weiter den Bescheid der Bezirksregierung vom 6./20. August 1958, in dem ein Wasserschutzgebiet für die Wasserversorgungsanlage des Beklagten festgesetzt wurde, als nicht schadensursächlich gewertet und hat verneint, daß in der RVO 1962/63 ein entschädigungspflichtiger Eingriff liege.
Bei dieser Prüfung hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, ob ein Eingriff in den Grundbesitz der Kläger stattgefunden hat.
Die Revision greift für einen enteignenden, ihrer Meinung nach entschädigungspflichtigen Eingriff auf das Verbot des Bezirksamtes vom 30. Juli 1935 sowie auf die zu einer Erweiterung der Schutzzone führende Anlegung weiterer Brunnen in den Jahren 1946 bis 1949 zurück.
1.
Sie macht geltend, bei richtiger Sachbehandlung hätte auch geprüft werden müssen, ob das Entschädigungsverlangen der Kläger nicht auch auf einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Firma M. gestützt werden könne. Hierbei geht es zunächst darum:
Die Kläger hatten in ihrem Schriftsatz vom 14. August 1967 dem Berufungsgericht eine Antragstellung dahin angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, für die enteignungsgleichen Eingriffe in den Gewerbebetrieb der Firma M. sowie in das Grundeigentum eine angemessene Enteignungsentschädigung zu zahlen. In dem am 18. Oktober 1967 vor dem Berufungsgericht stattgefundenen Schlußtermin erklärten die Kläger aber dann ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Hinweis auf § 139 ZPO, der angekündigte Antrag solle nicht gestellt werden, und weiter:
Der Zahlungsanspruch, der in erster Instanz gestellt wurde, ist der derzeitige volle Schaden, der als Enteignungsentschädigung geltend gemacht wird. Dieser Anspruch wird allein auf Eingriff in Grund und Boden gestützt; ein Anspruch wegen Eingriffs in Gewerbebetrieb wird nicht geltend gemacht.
Die Revision trägt vor, diese Erklärung sei so gemeint gewesen, daß der Eingriff in das Grundeigentum der Firma M. zugleich in untrennbarer Einheit einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Firma dargestellt habe und Ansprüche nur hinsichtlich solcher weiterer Schäden, die sich lediglich für den Gewerbebetrieb ergeben könnten, nicht geltend gemacht werden sollten. Rechtsanwalt Dr. Ka. habe daher nach dem Schlußtermin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1967 eine entsprechende Erklärung abgegeben und vorsorglich seine Erklärung vom 18. Oktober 1967 gemäß §§ 119, 123 BGB mit der Begründung angefochten, er habe die Erklärung nur abgegeben, weil ihm der Vorsitzende des Berufungssenats andernfalls Klagabweisung mangels Schlüssigkeit in Aussicht gestellt habe. Auch habe er Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Revision folgert daraus, das Berufungsgericht, falls es für die Zubilligung einer Entschädigung darauf angekommen sei, ob die Kläger ihren Entschädigungsanspruch mit Erfolg (auch) auf einen Eingriff in den Gewerbebetrieb stützen könnten, habe seine Aufklärungspflicht aus § 139 wie seine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bei mangelnder Klärung von Sachverhalt und Anträgen verletzt.
Die Kläger haben hier aber gegen sich:
Es ist, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein von einer Amtspflichtverletzung Betroffener und Geschädigter aus der Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche nicht ableiten kann, wenn die Rechtsstellung, aus deren Verletzung er sich dieser Ansprüche berühmt, dem Recht widerspricht; namentlich ist ein entgangener Gewinn nicht zu ersetzen, wenn er rechtsmißbräuchlich oder sogar verboten ist. In einem solchen Falle ist auch kein schutzwürdiges Rechtsgut gegeben, dessen Beeinträchtigung Entschädigungsansprüche nach Enteignungsgrundsätzen zu rechtfertigen vermöchte (vgl. namentlich Urteil vom 10. Juli 1969 - III ZR 203/66 = WM 1969, 1172 und vom 22. November 1962 - III ZR 73/61 - S. 16; 20. September 1962 - III ZK 98/60 = LM GG Art. 14 (Bb) Nr. 30 = NJW 1962, 2347 [BGH 20.09.1962 - III ZR 98/60], auch Urteile vom 28. Mai 1962 - III ZR 33/60 - S. 27 = WM 1962, 1008 und vom 20. Dezember 1956 - III ZR 113/55 - LM GG Art. 14 Nr. 56).
Nach dem bei der Beurteilung des Falles heranzuziehenden bayerischen Wassergesetz vom 23. März 1907 erstreckte sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück grundsätzlich auf das Grund- und Quellwasser (Art. 16), jedoch nur unter den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Art. 19. Nach Art. 19 d. Ges. unterlag die Zutageförderung oder Ableitung von Grund- und Quellwasser der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde. Wie das angefochtene Urteil in eingehenden Ausführungen darlegt, war danach auch die Kiesausbeutung, wie sie hier vorgesehen war, als eine hier die bewußte und gewollte Zutageförderung von Grundwasser in sich einschließende Maßnahme erlaubnispflichtig. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, denen auch die Revision im Grundsatz nichts entgegenzusetzen hat. Zu Unrecht wirft die Revision insoweit dem Berufungsgericht lediglich als Flüchtigkeitsfehler und Verstoß gegen die Denkgesetze vor, sein Urteil besage, auf den von der Rechtsvorgängerin der Kläger ausgebeuteten Grundstücken seien bereits zwei Baggerseen entstanden, folglich müßte die Rechtsvorgängerin das Zutagefördern von Grundwasser gewollt haben, während - so die Revision - im Zeitpunkt der Antrage im Jahre 1909 noch keine Baggerungen durchgeführt, sondern lediglich beantragt gewesen seien. Hierbei übersieht die Revision ihrerseits: Es ist, was die Erlaubnispflicht angeht, auf die Verhältnisse des Jahres 1935 und später abzustellen, als jeweils die in der Revisionsinstanz auf ihre Enteignungswirkung zu prüfenden Maßnahmen vorgenommen wurden. Im Jahre 1935 aber waren bereits die Plannummern ... bis ... (nördlicher großer Baggerweiher) und die Plannummern ... bis ... (südlicher kleiner Baggerweiher) ganz oder im wesentlichen auf Kies ausgebeutet. Demnach ist die Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Wissens und des Willens der Inhaber der Firma M. nicht zu beanstanden, wenn man sie - richtigerweise - auf die bis zum Jahre 1935 noch nicht ausgebeuteten Grundstücke bezieht.
Wer ohne die nach Art. 19 WG vorgeschriebene Erlaubnis Grund- oder Quellwasser zutageförderte, machte sich nach Art. 203 Ziff. 2 WG strafbar. Die Verwaltungsbehörde, die Art. 174 WG ausdrücklich für befugt erklärt, die Nichtbefolgung ihrer Anordnungen und Beschlüsse mit Ordnungsstrafen zu bedrohen und diese zu vollstrecken, sowie die zum Vollzug erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auch die Beseitigung gesetzwidriger Anlagen auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen, wurde ferner im Falle der gerichtlichen Strafverfolgung nach Art. 205 WG in dem auf Strafe erkennenden Urteil ermächtigt, auf Kosten des Verurteilten den ordnungswidrigen Betrieb einzustellen und die Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands herbeizuführen. Art. 175 WG ermächtigte die Distriktsverwaltungsbehörde zu vorsorglichen Anordnungen und deren Vollstreckung. Ein Gegenstück bildet Art. 20 des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871, wonach die Polizeibehörde in Fällen, welche mit Strafe bedroht waren, vorläufig einschreiten durfte.
Eine Erlaubnis nach Art. 19 WG, auf die sich die Kläger berufen könnten, ist nicht erteilt worden. Sie kann entgegen der Auffassung der Revision schwerlich dem Schreiben des Bezirksamtes S. vom 29. September 1909 entnommen werden. Dieses stellt nach Form und Inhalt nicht einen behördlichen Bescheid dar, sondern ist nur die Wiedergabe einer Verfügung, die ihrerseits besagt, daß gegen eine Kiesausbeutung auf bestimmten näher bezeichneten Grundstücken keine Erinnerung bestände, wenn im einzelnen genannte Bedingungen eingehalten würden. Diese Wertung des Schreibens ergibt sich überdies auch daraus, daß die bezirksamtliche Verfügung vom 29. September 1909, die in Ziffer I den Wortlaut des Schreibens festlegt, unter III gegenüber der Gemeinde Wa. ausführt, die von der Firma M. beabsichtigte Kiesausbeute auf den betreffenden Grundstücken bedürfe keiner bezirksamtlichen Genehmigung, so daß auch Einwendungen des Gemeinderates von Wa. nicht hätten berücksichtigt werden können. Auf jeden Fall hätte sich die "Erlaubnis" auf Grundstücke bezogen, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Jahre 1933 im wesentlichen auf Kies ausgebeutet waren.
War aber eine Kiesausbeute unerlaubt, konnte ein gewerbliches, auf Kies gerichtetes Unternehmen rechtmäßig von der öffentlichen Hand geschlossen, der Unternehmer vor dem Strafrichter zur Verantwortung gezogen werden, so war ein solcher Betrieb nicht schutzwürdig.
Folgt man dem Gesagten, so können die Kläger nicht mit Erfolg eine Entschädigung wegen Eingriffs in einen Gewerbebetrieb verlangen, auch nicht in der Form, daß sie eine Entschädigung für eine ihnen entgangene Verpachtungsmöglichkeit einer gewerblichen Kiesausbeute begehren. Dies bedeutet dann zugleich: Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision bei ihren Rügen aus §§ 139, 156 ZPO vorträgt, durch eine unrichtige Sachaufklärung die Rechtsposition der Kläger verschlechtert. Es fehlt damit an dem Tatbestand, aus dem die Revision die Berechtigung ihrer Rüge ableitet, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und seine Pflicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO), verletzt.
Auf jeden Fall aber hätten die Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Eingriffs in den Gewerbebetrieb verloren, wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen. Auch mit Rücksicht darauf versagen die Rügen der Revision aus §§ 139, 156 ZPO, weil das Berufungsgericht die Rechtsposition der Kläger nicht durch eine unzutreffende Sachaufklärung beeinträchtigt hat. Die nachstehenden Ausführungen ergeben zugleich, daß die Kläger ebensowenig eine Entschädigung wegen Eingriffs in den Grund und Boden, begangen durch das Verbot des Bezirksamtes S. vom 30. Juli 1935 oder im Zusammenhang mit der Anlegung weiterer Flachbrunnen in den Jahren 1946 bis 1949, beanspruchen können.
2.
Die Kläger hätten solche Entschädigungsansprüche nämlich nach Art. 123 des Bayer. AGBGB eingebüßt. Nach dieser Vorschrift erlöschen aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandene Ansprüche gegen den Staat, eine Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband auf eine Geldzahlung grundsätzlich mit dem Ablauf von drei Jahren; hierbei beginnt die Frist mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung gefordert werden kann, und finden die Vorschriften über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung entsprechende Anwendung.
Diese Bestimmung gilt zwar im Land Rheinland-Pfalz nur innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Zweibrücken. Sie ist gleichwohl, weil sie auch in Bayern gilt, revisibel (vgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1963 - III ZR 51/61 -).
Wie der Senat namentlich in seinem Urteil vom 18. September 1958 - III ZR 48/57 = LM Bayer. AGBGB Nr. 2 dargelegt hat, umfaßt Art. 125 Bayer. AGBGB öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung und enteignungsgleichen Eingriffs. Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.
Die Vorschrift spricht zwar nur von aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen Ansprüchen gegen den Staat, eine Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband. Sie ergreift jedoch gleichfalls Ansprüche gegen einen kommunalen Zweckverband. Das Gegenteil kann aus der beiläufigen Bemerkung in dem letztgenannten Urteil, daß an die Stelle des Kommunalverbandes jetzt der Landkreis und der Bezirk getreten seien, nicht entnommen werden. Für einen so gezogenen Anwendungsbereich der Vorschrift spricht das Folgende.
Wie bereits das Berufungsgericht dargetan hat, gab es in der Zeit, als die landesrechtliche Vorschrift erlassen wurde, in Bayern keine kommunalen Zweckverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die in Art. 37 des bayerischen Distriktsratsgesetzes vom 28. Mai 1832 gebildeten Vereinigungen hatten keine selbständige Rechtspersönlichkeit; bei ihnen gab es nicht Rechte und Verbindlichkeiten des Verbandes, sondern nur seiner Mitglieder. Nach Art. 26 des bayerischen Gesetzes über die Selbstverwaltung vom 22. Mai 1919 konnten dann Zweckverbände als Vereine des öffentlichen Rechts und als solche mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Vereinigungen ins Leben treten. Nach Art. 133 der auch für die Pfalz geltenden bayerischen Gemeindeordnung vom 17. Oktober 1927, nach ihrem Art. 165 in Kraft ab 1. April 1926, konnte sich eine Gemeinde mit anderen Gemeinden, Bezirken, Kreisen, Zweckverbänden nach jenem Gesetz und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts zu einem Zweckverband vereinigen, der mit der Genehmigung der Vereinigung durch das Staatsministerium des Innern eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts wurde. Diese Rechtslage ist, wie das angefochtene Urteil näher darlegt, im wesentlichen auch nach dem Zweckverbandsgesetz des Reiches vom 7. Juni 1939 und dem Zweckverbandsgesetz von Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1954 beibehalten worden und insoweit für die Rechtsstellung des im Jahre 1930 gegründeten Beklagten in erster Linie maßgebend. Ein Zweckverband konnte sonach auch andere Körperschaften als Gemeinden zu Mitgliedern haben; ohne die Beteiligung einer Gemeinde war aber ein Zweckverband nach Art. 133 GO nicht möglich.
Der Zweck eines solchen gemeindlichen Zweckverbandes war und ist die Erfüllung bestimmter Aufgaben, zu deren Wahrnehmung an sich die einzelnen Verbandsmitglieder berechtigt oder verpflichtet waren. Er hat einen primär kommunalen Charakter und kann begrifflich den Kommunalverbänden im weiteren Sinne zugerechnet werden. Nach § 6 des Selbstverwaltungsgesetzes des Reiches hatten auf die Zweckverbände grundsätzlich die für Gemeinden geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden. Der hier beklagte Zweckverband hat die Wasserversorgung mehrerer Gemeinden zur Aufgabe. Zu ihm gehören als Mitglieder die Gemeinden Sch., Mu., Da., Scha., Ne., Li., O. und Wa. (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 10. Mai 1965). Er ist Träger einer Aufgabe, die an sich zur schlichthoheitlichen Verwaltung dieser Gemeinden zählt, und stellt sich nach alledem als ein Kommunalverwaltungskörper mit beschränktem Wirkungskreis dar.
Der mit Art. 125 Bayer. AGBGB verfolgte Zweck ist nun der, eine Ordnung im öffentlichen Haushalt und die Sicherung seines Gleichgewichts durch Abwehr alter, bisher nicht geltend gemachter ungeprüfter Forderungen herbeizuführen. Das rechtfertigt die Einbeziehung solcher Forderungen gegen einen Zweckverband von der Art des Beklagten, die einen Ausschnitt der Ansprüche bilden, welche gegen eine Gemeinde erhoben werden und im Fall verspäteter Geltendmachung den gemeindlichen Haushalt gefährden könnten. Die Einbeziehung eines kommunalen Zweckverbandes unter Art. 125 Bayer. AGBGB ist dabei um so eher zu rechtfertigen, als solche Zweckverbände im allgemeinen sparsam mit Mitteln ausgestattet sind. Hinzu kommt, daß Art. 125 nicht ein von dem Inhalt der fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Rechtsanschauungen unberührtes Eigenleben hat, worauf der Senat in seiner erwähnten Entscheidung vom 18. September 1958 bereits hingewiesen hat, und, was seinen Anwendungsbereich betrifft, nicht eine starre, die Einordnung von Zweckverbänden mit kommunalem Charakter in den gesetzlichen Begriff Kommunalverbände ausschließende Regelung gebracht hat.
Die Erstreckung der Vorschrift auf solche Verbände enthält auch nicht einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Hierzu ist ergänzend zu den einschlägigen Ausführungen des Urteils vom 18. September 1958 nur noch zu bemerken: Ein Zweckverband wie der Beklagte kann angesichts seines ausschließlichen oder doch primär kommunalen Charakters hinsichtlich der besonderen Gefährdung des Haushalts, die bei seiner vielfach nur sparsamen Ausstattung mit Mitteln durch eine verspätete Geltendmachung von Forderungen herbeigeführt werden kann, in Ansehung der in Rede stehenden Ausschlußfrist bei einer typenmäßigen Betrachtungsweise einer Gemeinde gleichgesetzt werden, ohne daß darin ein Mißbrauch des Gesetzgebers gefunden werden kann.
Die Eingriffe, auf die die Kläger in der Revisionsinstanz noch ihr Klagebegehren stützen, sind lange vor Einreichung der gegenwärtigen Klage am 17. Februar 1965 abgeschlossen worden, ein in dem Verbot des Bezirksamtes vom 30. Mai 1935 liegender Eingriff mit der Bekanntgabe des Verbots an die Rechtsvorgängerin der Kläger, eine mit der Anlegung weiterer Brunnen in den Jahren 1946 bis 1949 vorgenommene Beeinträchtigung des Eigentums zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der Brunnen. Nur die Schadensentwicklung und die Schadensbemessung hatten sich auf die Folgezeit erstrecken können. Das bedeutet: Es braucht nicht genau festgelegt zu werden, an welchem Tag der nach Art. 125 AGBGB bedeutungsvolle Zeitpunkt eintrat, von dem an die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine Entschädigung hätten fordern können. Selbst wenn man, wohin der Vortrag der Kläger in der Revisionsverhandlung geht, den Tag auf die Zeit nach dem Jahre 1951, in dem die Kläger die der Firma K. übertragenen Vermögensstücke wieder zurückerstattet erhielten, und selbst auf das Jahr 1959 verlegt, in dem erst der Kläger Dr. Ka. den erforderlichen Überblick über die Sach- und Rechtslage gewonnen haben will, war die dreijährige Ausschlußfrist nicht gewahrt, eine Frist, die mit dem Ablauf von drei Jahren von dem Schluß des Kalenderjahres an gerechnet beginnt, in dem der Zeitpunkt eintrat, von dem an die Leistung gefordert werden kann. Daß spätestens im Jahre 1939 ein "Fordernkönnen" zu bejahen ist, kann die Revision nicht ernstlich in Abrede stellen. Die Kläger hätten daher geraume Zeit vor der Einreichung und Zustellung der vorliegenden Klage den Beklagten auf Entschädigungsleistung verklagen sollen. Eine bloße Anmeldung ihrer umstrittenen Forderungen genügte nicht, das Erlöschen ihrer Forderungen auszuschließen; auch insoweit ist auf die Ausführungen des Senatsurteils vom 18. September 1958 zu verweisen, wobei kein Anlaß besteht, mittels einer Heranziehung von Art. 124 AGBGB, wie sie die Kläger möchten, für sie günstigere Schlüsse zu ziehen.
Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, der Beklagte habe die Anwendung von Art. 125 AGBGB verwirkt. Mit dieser Frage befaßt sich das angefochtene Urteil nicht.
Art. 125 setzt nicht eine Verjährungsfrist, sondern eine Ausschlußfrist, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten ist. Es braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, inwieweit gegenüber dem Ablauf einer Ausschlußfrist eine Berufung auf eine Arglist seitens des durch den Fristablauf begünstigten Prozeßgegners zulässig ist. Wenn die Revision die Arglist daraus ableitet, der Beklagte habe erstmals während des Berufungsrechtszuges des vorliegenden Rechtsstreits auf die Vorschrift hingewiesen, habe also die Kläger jahrelang in Unkenntnis über die Bestimmung gelassen oder diese selbst nicht für anwendbar gehalten, so ist demgegenüber mit der Revisionserwiderung darauf zu verweisen: In den Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen die Kläger keine Entschädigungsforderung geltend machten, brauchte der Beklagte auf diese Bestimmung nicht hinzuweisen, auch nicht im Zusammenhang mit dem vom Bundesverwaltungsgericht unternommen, aber fahlgeschlagenen Versuch, einen die Frage einer Entschädigung der Kläger mitumfassenden Vergleich zustande zu bringen. Wenn der Beklagte in diesem Rechtsstreit vor dem Landgericht und damit in einem Zeitpunkt, als die Ausschlußfrist längst verstrichen war, einen Hinweis auf die Bestimmung unterließ, so kann ihm dies nicht als ein Verstoß wider Treu und Glauben mit der Folge, der Fristlauf sei nicht mehr zu beachten, angelastet werden.
3.
Schließlich sei noch bemerkt: Die Revision will ihre Ansicht, das Eigentum der Rechtsvorgängerin der Kläger sei nicht derart gebunden gewesen, daß eine Enteigungsentschädigung von vornherein ausfiele, u.a. damit belegen, daß den landwirtschaftlichen Anliegern des Wasserwerks des Beklagten wegen eines Düngungsverbots Entschädigungen gezahlt wurden. Abgesehen davon, daß es letztlich auf die Frage, inwieweit das Eigentum der Kläger sozialgebunden war, nicht ankommt, haben die Kläger nicht vorgetragen, daß jene Entschädigungsleistungen größenmäßig auch nur annähernd ihren Entschädigungsansprüchen gleichkämen. Das Verhalten des Beklagten kann daher nicht zum Vergleich mit dem vorliegenden Entschädigungsfall und zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG herangezogen werden.
III.
Zusammengefaßt ergibt sich mithin: Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen; zugleich sind die Kläger gemäß § 97, § 100 Abs. 1 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Bode
Dr. Hußla
Keßler
Scheffen