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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1958, Az.: III ZR 48/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1958
Aktenzeichen
III ZR 48/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 18.04.1955
OLG München - 26.11.1956

Fundstellen

  • DÖV 1960, 318 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 191 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1958, 2015 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,

Prozessgegner

die Kaufmannseheleute Michael und Franziska N. in S.,

Amtlicher Leitsatz

Diese landesrechtliche Vorschrift umfaßt auch die öffentlichrechtlichen Ansprüche auf Entschädigung wegen Enteignung und enteignungsgleichen Eingriffs.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1956, an Verkündungs Statt zugestellt am 5. und 6. Dezember 1956, aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 18. April 1955, an Verkündungs Statt zugestellt am 23. und 25. April 1955, wird im vollen Umfang zurückgewiesen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie im Berufungsrechtszug erweitert worden ist.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das von den Klägern im Jahre 1938 von jüdischen Voreigentümern erworbene und in der folgenden Zeit als Kaufhaus und Wohnhaus genützte Anwesen M.platz ... in S. wurde am 24. September 1945 von der amerikanischen Property Control auf Grund des MilRegG Nr. 52 unter Vermögenskontrolle genommen. Die meisten Räume des Anwesens wurden als Hilfskrankenhaus verwendet, dann von der U. benutzt, die die Räume etwa anfangs 1946 der jüdischen Gemeinde C. in S. überließ.

2

Im Herbst 1946 verfügte sodann, wie das Berufungsurteil sagt, auf Grund Eingreifens der Militärregierung in B. der Leiter der in S. befindlichen Außenstelle des B. Landesamtes für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung namens M. die vollständige Räumung des Anwesens durch die Kläger und die Einweisung der jüdischen Gemeinde auch in das Restanwesen. Damals war als Treuhänder für das Anwesen Salma M. bestellt.

3

Die Kläger, die sich im März 1949 im Rückerstattungsverfahren zu einer Nachzahlung von 34.500 DM an die Voreigentümer verpflichtet und im Jahre 1950 das Anwesen zurückerhalten hatten, behaupten, die jüdische Gemeinde habe 2.771 DM Mietrückstände hinterlassen und in dem Anwesen Schäden angerichtet, die Instandsetzungskosten in Höhe von über 41.500 DM erfordert hätten. In Ansehung dieser Schäden halten die Kläger aus einer Reihe von Rechtsgründen, wie Amtspflichtverletzung und Geschäftsführung ohne Auftrag auf seiten der Außenstelle bzw. des Landesamtes, Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses und eines enteignungsgleichen rechtswidrigen Eingriffs, das beklagte Land fürentschädigungspflichtig. In einer Teilklage haben sie dieses vor dem Landgericht auf Zahlung in Höhe von 3.000 DM, vor dem Oberlandesgericht auf Zahlung in Höhe von 6.500 DM, jeweils mit Zinsen, in Anspruch genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung des Mehrbegehrens den Klaganspruch als Anspruch auf angemessene Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen für diejenigen Vermögenseinbußen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die den Klägern durch die von der Außenstelle des Landesamtes im Herbst 1946 erfolgte Inanspruchnahme des Restanwesens entstanden seien.

5

Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie haben in der Revisionsinstanz erklärt, sie wollten die Klage in Höhe von 2.771 DM auf Mietrückstände, im übrigen auf die Schäden am Anwesen, hilfsweise bei Wegfall eines der beiden Posten jeweils auf den anderen stützen.

Entscheidungsgründe:

6

A.

Die Kläger haben in den ersten beiden Rechtszügen nicht angegeben, wie die Teilklagesumme auf die von ihnen behaupteten weit höheren Mietausfälle und Sachschäden zu verteilen sei. Die Abgabe einer dahin gehenden Erklärung hat nunmehr der Senat veranlaßt. Denn zumindest unter dem Blickwinkel des Klagegrundes der Amtshaftung, die durch Pflichtversäumnisse der Vermögenskontrollbehörden, nämlich eine pflichtwidrige Einweisung der jüdischen Gemeinde in das Restanwesen und eine unzulässige Verwaltung des Anwesens, ausgelöst worden sein soll, spricht viel dafür, daß die Kläger nicht Teilposten eines einheitlichen Anspruches, sondern ebenso wie bei der Klage eines Unfallgeschädigten auf Ersatz von Sachschäden und Verdienstausfall mehrere selbständige Ansprüche geltend machen. In einem solchen Fall muß aber nach der ständigen, aber immer wieder nicht beachteten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Klagepartei entweder die Klagesumme ziffernmäßig auf die einzelnen Ansprüche verteilen oder die einzelnen Teilansprüche dadurch in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringen, daß sie den einen als Hauptanspruch und die anderen in näher anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend macht. Die fehlende Aufgliederung kann indessen im allgemeinen in der Revisionsinstanz auch ohne Zustimmung des Gegners nachgeholt werden. Der VI. Zivilsenat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 30. April 1955 VI ZR 87/54 = LM Nr. 11 zu § 253 ZPO die Nachholung für den Fall für unzulässig gehalten, daß die Ansprüche im Rahmen der Klageforderung nur zum Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und überdies an der Schlüssigkeit einer einzelnen Forderung Bedenken bestehen; denn die erforderliche Klarheit darüber, inwieweit hier jeder der mehreren Ansprüche von dem Urteil erfaßt und inwieweit jeder einzelne Anspruch abgewiesen sei, lasse sich dann nicht mehr erreichen. Diese Entscheidung steht indessen einer Aufgliederung im vorliegenden Fall nicht im Wege, wenn nicht schon deshalb, weil das Berufungsgericht der Klage nur unter dem Gesichtspunkt einer zu erbringenden Enteignungsentschädigung im beschränkten Umfang stattgegeben hat, es sich aber bei dem Verlangen nach einer solchen um einen einheitlichen Anspruch handelt, so jedenfalls deswegen, weil bei Berücksichtigung des unter B Ausgeführten die Klage unter jedem Klagegrund im vollen Umfang erfolglos bleiben muß.

7

B.

I.

Was zunächst den vom Berufungsgericht den Klägern dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung anlangt, so brauchen die Angriffe, die die Revision gegen das Entstehen eines solchen Anspruchs richtet, nicht auf ihre Berechtigung überprüft zu werden. Denn wenn ein solcher Anspruch den Klägern erwachsen sein sollte, so wäre er, wie die Revision zutreffend geltend macht, durch Zeitablauf untergegangen und stünde den Klägern nicht mehr zu. Zu dem Erlöschen des Anspruchs ist im einzelnen das Nachstehende auszuführen, wobei selbstverständlich die Ausführungen nur auf die eingeklagten Teilbeträge zu beziehen sind.

8

1.)

Für vermögensrechtliche Ansprüche, mögen sie bürgerlichrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sein, gilt in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 195 BGB im allgemeinen die dreißigjährige Verjährungsfrist (vgl. hierzu BGHZ 9, 209[BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]). Ein Sondergesetz kann jedoch eine kürzere Verjährung anordnen. Als ein derartiges Sondergesetz greift hier Art. 125 Bayer. AGBGB ein. Nach seinem Abs. 1 Satz 1 erlöschen die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechtes entstandenen Ansprüche gegen den Staat, eine Gemeinde oder einen anderen Kommunalverband (jetzt Landkreis oder Bezirk) auf eine Geldzahlung, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, mit dem Ablauf von drei Jahren. Der Fristablauf beseitigt nach dieser Bestimmung den Anspruch des Gläubigers, geht also insofern weiter als die Verjährung im eigentlichen Sinne, die den Schuldner nur berechtigt, die Leistung auf den an sich fortbestehenden Anspruch des Gläubigers zu verweigern (§ 222 BGB). Zwar ist die Anwendung des Art. 125 d.G. auf Ansprüche aus Enteignung (oder aus enteignungsgleichem Eingriff) nicht unbestritten. Der Senat gibt aber der die Anwendbarkeit bejahenden Auffassung des Berufungsgerichts, wie sie in dem angefochtenen Urteil und mit näherer Begründung in Bayer JMBl 1955, 176; 1956, 131 niedergelegt ist, gegenüber der entgegengesetzten Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg, näher begründet im Beschluß vom 6. April 1957 2 W 185/56, den Vorzug.

9

Bei einem Anspruch auf Entschädigung für einen enteignenden Eingriff von hoher Hand, wie er hier in Frage steht, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch oder, um mit den Worten der landesrechtlichen Bestimmung zu reden, um einen aus einem Rechtsverhältnis des öffentlichen Rechts entstandenen Anspruch. Der Staat oder ein anderer öffentlichrechtlicher Verband ist bei dem Eingriff in Ausübung seiner Überordnungsgewalt dem einzelnen Staatsbürger gegenübergetreten. Als Auswirkung des dadurch begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnisses und von ihm umfaßt erlangt der betroffene Staatsbürger nach Maßgabe der Gesetze einen Entschädigungsanspruch gegen den eingreifenden Staat oder anderen Verband. Klagegrund für den Anspruch ist, wie gegenüber dem Oberlandesgericht Bamberg hervorzuheben ist, nicht das Eigentum als solches, sondern der Tatbestand, daß ein Eingriff in das Eigentum, das nicht nur das Eigentum im Sinne der Sachherrschaft des § 903 BGB, sondern ein anderes privates Recht, auch ein öffentlich-rechtliches Recht sein kann, stattgefunden hat. Die öffentlich-rechtliche Natur eines solchen Anspruchs wird nach heutiger Rechtsauffassung auch ganz überwiegend anerkannt. Bei dem Erlaß des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wurde allerdings ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens wegen Eigentumsbeschränkung durch die öffentliche Hand gemäß der Entscheidung des bayerischen Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte noch dem privaten Recht zugerechnet (vgl. Sammlung der Entscheidungen dieses Gerichte 1. Band S. 52 = Bay. GVBl 1883 Beil. II). Es ist aber nicht zu ersehen, daß der bayerische Gesetzgeber bei Erlaß des Art. 125 AGBGB und der ihm korrespondierenden, Ansprüche des Staates usw. betreffenden Vorschrift des Art. 124 AGBGB mit dem Begriff "aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandene Ansprüche" einen von dem Inhalt der fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und Rechtsanschauungen unabhängigen, stets gleichbleibenden Sinn verbunden hat. Vielmehr muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber des Ausführungsgesetzes einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, wenn er als solcher erkannt wurde, wie in den übrigen sachlichrechtlichen Beziehungen, so auch in der Frage der Verjährung bzw. des Erlöschens nach den für öffentlich-rechtliche Ansprüche geltenden Rechtssätzen hat behandelt wissen wollen. Die gegenteilige Auffassung führte zu dem befremdenden Ergebnis, daß Ansprüche auf Enteignungsentschädigung dem Art. 125 AGBGB nicht unterfielen, weil sie zur Zeit seines Erlasses als privatrechtliche angesehen wurden, wohl aber die diesen Ansprüchen sinnverwandten Aufopferungsansprüche (im Sinne des § 75 Einl. Pr.ALR), weil sie zu jener Zeit in Bayern nicht anerkannt waren und daher auch nicht zu den privaten Rechten gezählt werden konnten.

10

Der bayerische Gesetzgeber hat die Regelung des Art. 125 AGBGB für öffentlichrechtliche Ansprüche getroffen gleichviel, ob die ihnen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse dem Landes-, Reichs- oder jetzt dem Bundesrecht entspringen. Hierzu war er kompetent. Nur das im Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegte Reichsprivatrecht wollte eine erschöpfende Regelung bilden. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche hat bisher jedoch weder das Reichsrecht noch das Bundesrecht eine allgemeine abschließende Regelung über die Wirkung des Zeitablaufs auf Ansprüche geschaffen. Soweit es nicht für bestimmte Bereiche und in einzelnen Bestimmungen eine Regelung getroffen hat, hat es den Landesgesetzgeber nicht beschränkt. Dafür, daß Art. 125 AGBGB nicht auf die Rechtsquelle abstellt, spricht einmal sein Wortlaut, der ebensowenig wie der des Art. 124 d.G. nach dieser Richtung einen Unterschied macht, sondern ganz allgemein von "aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen Ansprüchen" spricht. Das ergibt weiter die Entstehungsgeschichte der beiden Vorschriften. Nach der Begründung zum Entwurf des Ausführungsgesetzes, hier der Art. 112, 113 (= 124, 125 d.G.), sollen die Vorschriften keine Anwendung finden, "soweit in anderen Gesetzen, insbesondere in Reichsgesetzen" über die Verjährung von Ansprüchen des öffentlichen Rechts besondere Bestimmungen enthalten sind. Dabei weist die Begründung auf die Sonderregelung hinsichtlich der Nachforderung von Gerichtskosten in § 5 des Gerichtskostengesetzes, hinsichtlich der Rückstände von Besoldungen, Wartegeldern und Ruhegehalten auf die § § 197, 201 BGB hin (s. Becher, Die gesamten Materialien zu dem Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuchs IV. und V. Abteilung Band 1 S. 129). Der Hinweis auf die reichsrechtlichen Ausnahmebestimmungen, der sonst überflüssig wäre, zeigt, daß in der Regel auch die nach Reichsrecht begründeten öffentlichrechtlichen Ansprüche von Art. 125 d.G. erfaßt werden sollen (so auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Urt. vom 27. März 1958 Nr. 157 VI 56). Auf der gleichen Linie liegt, daß bei den Ausschußberatungen zu Art. 112 des Entwurfs darüber beraten worden ist, ob die Einschränkung, "soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist", wegfallen oder geändert werden solle, und daß der Abgeordnete Wagner als Referent hierzu ausgeführt hat, der Beisatz dürfte sich, soweit die reichsgesetzlichen Vorschriften in Frage kommen, von selbst verstehen (Becher a.a.O. S. 573). Der Korreferent, Abg. Lerno, hat den Beisatz dahin gefaßt wissen wollen: "soweit nicht reichsgesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist" (Becher a.a.O. S. 575).

11

Die Begründung zu dem Gesetzentwurf spricht ferner gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg, Art. 125 AGBGB gehöre dem staatlichen Finanzwesens d.h. dem öffentlichen Abgabewesen, staatlichen Kosten- und Besoldungswesen, an und habe im Verein mit Art. 124 d.G. ausschließlich die Regelung der "Finanzverjährung" zum Inhalt. In ihr wird nämlich im Hinblick auf die in den Art. 124, 125 d.G. enthaltene Einschränkung "soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist" als eine die Anwendung dieser Bestimmung ausschließende Ausnahmevorschrift u.a. Art. 11 (Art. 10 des Entwurfs) des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Civilprozeßordnung und Konkursordnung erwähnt (s. Becher a.a.O. S. 129), wonach Ansprüche gegen den Staat oder Gemeinden auf Ersatz des bei Zusammenrottung entstandenen Schadens sowie solche des Fiskus gegen Gemeinden auf Ersatz der mit dem Einschreiten der bewaffneten Macht verbundenen Kosten nach Ablauf eines Jahres erlöschen. Die Begründung (vgl. hierzu auch den Inhalt der Ausschußberatungen bei Becher a.a.O. S. 575-579) geht also davon aus, daß auch solche Ersatzansprüche an sich von der Regelung des Ausführungsgesetzes erfaßt würden. Ebenso führt Oertmann, Bayer. Landesprivatrecht S. 170, 173 zu Art. 124, 125 d.G. aus, es mache grundsätzlich keinen Unterschied, aus welchem Grund die Ansprüche entstanden seien, ob sie auf Steuern, Gebühren oder "worauf sonst" gerichtet seien, es genüge die Richtung auf einen Geldbetrag. Dem Oberlandesgericht Bamberg kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als es sich zur Stütze seiner Ansicht auf die Herkunft der Art. 124, 125 AGBGB und die Bezeichnung ihres Gegenstandes beruft. Die Vorläufer der Bestimmungen waren allerdings die § § 31, 32 des bayerischen Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831. Danach erloschen aber gerade, worauf bereits des Oberlandesgericht München hingewiesen hat (Bay. JMBl 1955, 176), "alle Forderungen" an die Staats-, Finanz- und Militärkassen "aus Titeln jeder Art" binnen einem Jahr ab dem Verfall zur Zahlung (§ 31). Daß die Bezeichnung "die aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entstandenen Ansprüche ... auf eine Geldzahlung" für die Zugehörigkeit der Vorschriften zum staatlichen Finanzwesen sprechen soll, überzeugt nicht. Namentlich kann aus der Oberschrift zu dem Abschnitt der Art. 122 ff des Ausführungsgesetzes, nämlich "Ansprüche aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts und Grundgefällen" sehr wohl auf einen weiten Anwendungsbereich der Vorschriften geschlossen werden. Die in Abs. 2 von Art. 125 AGBGB enthaltene Formulierung "Kasse, welche die Zahlung zu leisten hat", deutet zwar in Richtung der "Finanzverjährung": doch regelt, wie noch unter Nr. 3) ausgeführt wird, Abs. 2 nur bestimmte Fälle, in denen das Erlöschen der Forderung ausgeschlossen ist, und rechtfertigt nicht eine engere Auslegung des Abs. 1. Soweit des Reichsgericht in RGZ 154, 257, 261, bezogen auf Art. 124 AGBGB, einer einschränkenden Auffassung das Wort geredet hat, vermag der Senat den Ausführungen, soweit sie auch für Art. 125 d.G. von Bedeutung werden können, nicht beizutreten. Sie gehen zu weit, wenn sie sagen, von Schadensersatzansprüchen sei in den Materialien zum Gesetz nirgends die Rede, und tragen, wenn sie zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem bloßen Geldzahlungsanspruch unterscheiden, in das Gesetz einen unterschied hinein, der vom Gesetzgeber nicht gewollt erscheint. Richtig mag sein, worauf das Oberlandesgericht Bamberg abhebt, daß in den älteren Erläuterungsbüchern zu dem Ausführungsgesetz und zum bayerischen Enteignungsrecht über die Anwendung des Art. 125 AGBGB auf Ansprüche wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs oder Aufopferung nichts Ausdrückliches gesagt ist. Dieser Umstand verliert aber von vornherein an Gewicht, wenn man bedenkt, daß ein Aufopferungsanspruch in Bayern früher verneint wurde, ein Anspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht wie heute anerkannt war, und daß nach dem bayerischen Zwangsabtretungsgesetz vom 17. November 1837 Art. I A b die Enteignung nur gegen volle vorgängige Entschädigung erfolgen sollte.

12

Auf der anderen Seite läßt sich der mit Art. 125 AGBGB verfolgte Zweck - vgl. OLG München in Bay. JMBl 1955, 176 -, eine Ordnung im Staats-(öffentlichen)Haushalt und die Sicherung seines Gleichgewichtes zur Abwehr alter, bisher nicht geltend gemachter ungeprüfter Forderungen herbeizuführen, auch auf das Erlöschen der eben genannten Ansprüche beziehen. Daß der Gesetzeszweck nur bei Forderungen zutrifft, die dem gemeinen Geschäftsgang angehören, wie neuerdings Seufert, Bayer. Enteignungsrecht 1957 Einl. Bem. 46, meint, kann gerade angesichts der Bedeutung und des Umfanges, den diese richtig erkannten Ansprüche für den Staatshaushalt heute gewinnen können, nicht zugegeben werden.

13

Auch die weiteren Bedenken, die Seufert a.a.O. anschließend gegen die Erstreckung des Art. 125 AGBGB auf Enteignungsentschädigungen und Aufopferungsansprüche erhebt, sind nicht als stichhaltig anzuerkennen. Eine grobe Unbilligkeit, die darin liegen soll, daß auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes immer wieder neuzeitlich bedingte, erst allmählich durch die Rechtsprechung einer Klärung zugeführte Streitfragen auftauchen, wirtschaftlich schwache Betroffene aber vor der abschließenden Klärung das Kostenrisiko eines Rechtsstreits scheuen, wird dann vermieden, wenn der für den Beginn der dreijährigen Ausschlußfrist maßgebende Zeitpunkt des "Fordernkönnens" auf seiten des Berechtigten nicht ohne Rücksicht auf die Auffassung der Rechtsprechung angenommen wird. Hierzu wird unter 2) noch näheres zu sagen sein. Ein gewisses Prozeßrisiko kann freilich dem sich eines Anspruchs der genannten Art Berühmenden nicht abgenommen werden, ebenso wie etwa denjenigen, der sich eines der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB unterfallenden Anspruchs aus Amtshaftung nach: § 839 BGB, Art. 34 GG berühmt und sich in Ansehung dieses Anspruchs vielfach einer im Fluß befindlichen Rechtsprechung gegenübersieht. Sind für einen vermeintlichen Gläubiger die Kosten des Prozesses nicht tragbar, so steht ihm zudem nach Maßgabe der § § 114 ff ZPO die Möglichkeit offen, einstweilige Kostenbefreiung zu erlangen und im Zuge des Armenrechtsverfahrens eine vorläufige Prüfung seines behaupteten Anspruchs zu erreichen. Ob die Regelung des Art. 125 AGBGB noch zeitnahe ist, ist eine andere, der Entscheidung des Richters nicht unterliegende Frage. Wenn Seufert einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG darin sieht, daß die in Rede stehenden Entschädigungsansprüche sich nicht nur gegen den Staat und kommunale Verbände richten konnten, sondern auch gegen den Bund, gegen öffentliche Verbände und sogar gegen private juristische Personen, so hat er gegen sich: Der Gleichheitssatz ist nicht dahin zu verstehen, daß alles gleich behandelt werden muß; in der Sache liegende Verschiedenheiten können häufig eine verschiedene rechtliche Beurteilung durch den Gesetzgeber rechtfertigen. Erforderlich ist nur, daß weder Willkür noch Ermessensmißbrauch waltet. Diesem Erfordernis widerspricht die bayerische Regelung nicht. Daß vornehmlich der Staat und dieser heute einer Unzahl an ihn gerichteter Entschädigungsansprüche aus Enteignung, enteignungsgleichem Eingriff oder Aufopferung ausgesetzt sein wird, eine Privatperson im Gegensatz hierzu im allgemeinen nur einer begrenzten Zahl dieser Ansprüche, deren Geltendmachung sie in Rechnung ziehen kann, ist eine naheliegende Erwägung. Das Bestreben, mittels einer kürzeren Ausschlußfrist solche nicht geltend gemachten Ansprüche aus zurückliegender Zeit abzuwehren, verdichtet sich daher bei dem Staat. Wenn er in die von ihm gesetzte Ausschlußfrist auch Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die ebenfalls in weitem Umfang als Anspruchsgegner in Frage kommen, einbezogen hat und einbezogen läßt, so ist das nicht mißbräuchlich. Es läßt sich insbesondere nicht sagen, daß das Gesetz unangemessen großzügig der öffentlichen Hand eine Sonderstellung einräumt. Wenn für den Bund und andere juristische Personen auf Bundesebene eine dem Art. 125 AGBGB entsprechende Regelung nicht gilt, so deswegen, weil der Bund eine entsprechende Regelung nicht getroffen hat. Wenn er von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht und daher dem entsprechend nach der Person des Verpflichteten eine unterschiedliche Verjährung (Erlöschen) der Ansprüche eintritt, so liegt in der Verschiedenheit der Rechtslage kein dem bayerischen Gesetzgeber zur Last zu legender Verstoß gegen den Gleichheitssatz, ebensowenig, wie er etwa darin liegt, daß Rechtsverhältnisse der gleichen Beamtengruppen in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik unterschiedlich geregelt sind.

14

Nach alledem ist auf einen den Klägern gegen den Beklagten erwachsenen Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffs der Art. 125 Abs. 1 AGBGB anzuwenden, wie dies auch das Berufungsgericht angenommen hat.

15

2.)

Die Dreijahresfrist des Art. 1 Satz 1 AGBGB beginnt nach Satz 2 daselbst mit dem Schluß des Kalenderjahres zu laufen, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem an die Leistung gefordert werden kann.

16

Diesen Zeitpunkt hält im vorliegenden Fall das Berufungsgericht, das von der am 8. Januar 1955 erfolgten Zustellung der Klage zurückrechnet, für im Jahre 1951 noch nicht eingetreten. Zwar sei, so sagt das Berufungsgericht, schon nach der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts jede hoheitliche Entziehung oder Beschränkung eines vermögenswerten Rechts, die zu einem Sonderopfer führte, als Enteignung anzusehen gewesen. In der neueren Rechtsprechung sei jedoch erst durch die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen beim Bundesgerichtshof vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) unter Fortbildung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung klargestellt worden, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung vorliege und wie diese von der Sozialbindung des Eigentums abgegrenzt sei. Im Jahre 1951 habe daher für die Kläger noch keine volle Klarheit darüber bestanden, ob sie einen Entschädigungsanspruch geltend machen könnten. In diesem Jahr sei es zudem noch ungeklärt gewesen, welche Körperschaft bei einer Enteignung oder im Falle eines Aufopferungsanspruchs als begünstigt gelte und demgemäß als Haftungsträger in Frage komme. Damals sei völlig unklar gewesen, ob sich die Kläger wegen einer Enteignungsentschädigung an die Gemeinde S. oder an den Beklagten, der bis zuletzt allein die erstere als Anspruchsgegner bezeichnet habe, zu halten hatten.

17

Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Dabei kann, wie die folgenden Ausführungen zeigen, dahingestellt bleiben, ob von dem Tag der Zustellung der Klage oder von dem Tag ihrer Einreichung (20. Oktober 1954) auszugehen ist. Der erkennende Senat hat bezüglich des Zeitpunktes des "Fordernkönnens" in seinem Urteil vom 17. Dezember 1956 III ZR 124/55 (vgl. hierzu Bayer. ObstLGZ 1957, 252, 267) darauf abgestellt, wann sich dem Geschädigten die tatsächliche objektive Möglichkeit eröffnete, den Anspruch geltend zu machen und zu diesem Zweck ein sein Verlangen rechtfertigendes Tatsachenmaterial vorzutragen: nicht etwa brauchten die Tatsachen, auf Grund deren die Leistung gefordert werden könne, in dem Sinne "festgestellt" zu sein, daß Grund und Höhe des Anspruchs feststünden und der Anspruch jederzeit ziffernmäßig errechnet werden könne. Der Senat hat sodann im Urteil vom 6. Mai 1957 III ZR 202/56 (LM Bayer. AGBGB Art. 125 Nr. 1) im Blick auf eine der Klagepartei ungünstig gewesene Rechtsprechung ausgeführt: Wenn der Anspruchsberechtigte sich wegen einer ihm ungünstigen Rechtsprechung habe sagen dürfen, er habe keine Aussicht, den Anspruch im Klageweg mit Erfolg durchzusetzen, so habe er im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift eine Leistung auf seinen Anspruch nicht fordern können; ihr lasse sich nicht der Wille unterstellen, daß auch eine bei vernünftiger Abwägung des Für und Wider erfolglos erscheinende und damit eines Sinnes entbehrende Geltendmachung als genügend für den Fristenlauf angesehen werden solle.

18

Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Kläger von einer Enteignung (einem enteignungsgleichen Eingriff) betroffen worden waren, bereits vor dem Erlaß der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung in BGHZ 6, 270 kaum minder schwierig zu beurteilen gewesen, oder anders gesehen, die Beantwortung der Frage ist durch die genannte Entscheidung nicht in einem wesentlichen Ausmaß erleichtert worden. Namentlich hatte, was eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs anlangt, das Reichsgericht in RGZ 140, 276, 283 sich bereits für die entsprechende Anwendung des in § 75 Einl.Pr.ALR niedergelegten Rechtsgedankens und damit für die Entschädigung des Betroffenen im Falle eines unrechtmäßigen Eingriffs von hoher Hand ausgesprochen. Schon in ihrem an den Beklagten gerichteten Abhilfegesuch vom 3. März 1950 haben die Kläger darauf hingewiesen, es könne ihnen nicht zugemutet werden, auf ihren Schultern eine Last zu tragen, die von einer größeren Gemeinschaft hätte übernommen werden müssen.

19

Daß ein Entschädigungsanspruch sich gegen den Begünstigten richtet, hat im Jahre 1951 und ebenso im Jahre 1950 nicht ernstlich zweifelhaft sein können (vgl. hierzu RGZ 82, 77, 80 ff; 112, 95, 98 und insbesondere für Art. 153 Abs. 2 WeimVerf RGZ 135, 308, 311). Die Frage, ob durch ein von den Klägern erbrachtes Sonderopfer der Beklagte oder die Gemeinde oder jeder von beiden begünstigt worden ist, mag Schwierigkeiten in sich geschlossen haben, ist aber von den Klägern, die alsbald nach der Rückgabe des Anwesens an sie durch ihren Anwalt und dann durch ihr Abhilfegesuch an den Beklagten wegen einer Entschädigung herangetreten sind, schon 1950 dahin beantwortet worden, daß sie sich an den Beklagten halten könnten.

20

Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 6. Mai 1957 entschiedenen Falle sahen sich demnach hier die Geschädigten nicht einer ihnen von vornherein ungünstigen Rechtsprechung gegenüber. Die rechtliche Würdigung ihrer Ansprüche mag Schwierigkeiten aufweisen, doch handelt es sich hierbei um Zweifelsfragen, die von den Klägern schon im Jahre 1950, wie später im Rechtsstreit zu Ungunsten des Beklagten beurteilt wurden und deren Austragung im Prozeß sie gleich einer anderen Prozeßpartei auf ihr Risiko nehmen mußten. Eine sichere Erfolgsaussicht zur Voraussetzung des "Fordernkönnens" zu machen, ist mit dem Zweck des Art. 125 AGBGB, Forderungen aus zurückliegender Zeit von der öffentlichen Hand abzuwehren, nicht zu vereinbaren. Daß der Beklagte seine Ersatzpflicht abstritt, ist nicht von Bedeutung, da den Klägern sonstige ausreichende Anhaltspunkte für seine Verantwortlichkeit zu Gebote standen.

21

Mithin hatten die Kläger schon im Jahre 1950 die - von ihnen zudem erkannte - Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Diese hatten sie auch in tatsächlicher Hinsicht. Sie hatten ihr Anwesen damals zurückerhalten, übersahen die Schäden, für deren Beseitigung sie in ihrem Abhilfegesuch einen Betrag von rund 40.000 DM veranschlagten, rechneten allem Anschein nicht mit einem nachträglichen Eingang von Rückständen an Mieten bzw. Nutzungsentschädigungen und hätten somit, nachdem sie ihren Schaden in seiner wesentlichen Gestaltung überblickten, nicht nur eine unbestimmte Feststellungsklage erheben können.

22

Die Dreijahresfrist des Art. 125 Abs. 1 AGBGB hat also nach dem bisher Gesagten mit dem Jahresende 1950 zu laufen begonnen.

23

3.)

Diesen Fristbeginn verneint das Berufungsgericht mit der Hilfserwägung, die Kläger hätten, wenn man annähme, sie hätten bereits zur Zeit ihres Abhilfegesuchs die Entschädigung fordern können, mit ihrem Gesuch ihren Anspruch bei der zuständigen Kasse - das Landesamt müsse mangels einer für Enteignungsansprüche vorgesehenen Zahlstelle als Vertreter der Staatskasse angesehen werden - angemeldet; dann aber entfiele in sinngemäßer Anwendung des Art. 125 Abs. 2 AGBGB eine Anspruchsausschließung. Auch insoweit vermag jedoch der Senat dem Berufungsgericht nicht beizupflichten.

24

Nach Abs. 2 d.G. ist das in Abs. 1 angeordnete Erlöschen der Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Empfangsberechtigte sich vor Ablauf der Dreijahresfrist bei der Kasse, welche die Zahlung zu leisten hat, zum Empfang meldet. Nach allgemeiner Ansicht ist dies dahin zu verstehen, daß nach der Anmeldung der angemeldete Anspruch nicht mehr gemäß Abs. 1 erlischt, sondern der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung unterliegt. Schon der Wortlaut der Bestimmung, wonach "der Empfangsberechtigte" sich "bei der Kasse, welche die Zahlung zu leisten hat", "zum Empfang meldet", spricht nicht für, sondern gegen die Einbeziehung der Fälle, in denen ein Anspruchsprätendent, dessen Berechtigung umstritten ist, seinen vermeintlichen Anspruch nicht bei einer zahlungspflichtigen Kasse, sondern bei einer Behörde geltend macht, die die Zahlungspflicht des Beklagten erst noch zu prüfen hat. Hinzu kommt weiters Würde gleichwohl in einem Falle wie dem gegenwärtigen, die bloße Anmeldung einer umstrittenen Forderung genügen, so könnte sich jeder vermeintlich Anspruchsberechtigte die Verjährungsfrist von 30 Jahren dadurch sichern, daß er mit seiner angeblichen Forderung an die in Betracht kommende Behörde herantritt. Dann würde der Zweck des Art. 125 AGBGB, in seinem Anwendungsbereich die Haushaltführung der öffentlichen Hand vor alten, nach Grund und Höhe noch nicht überprüften Ansprüchen zu schützen, nicht erreicht. Dann erschiene auch die in Abs. 1 Satz 3 d.G. enthaltene Vorschrift, nach der allgemein die Vorschriften über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung auf die Dreijahresfrist des Abs. 1 Satz 1 entsprechende Anwendung finden sollen, weithin überflüssig, während doch die in Abs. 2 gegebene Regelung neben die Regelung jener anderen Vorschriften treten soll. Auch träte dann die Folge ein, daß die Anmeldung eines Anspruchs gemäß Abs. 2 eine dreißigjährige Verjährung nach sich zieht, die Anbringung eines Abhilfegesuchs gemäß Art. 2 Bay.AGZPOKO, wenn man in ihr nicht gleichzeitig eine Anmeldung im Sinne des Abs. 2 sehen wollte, nur zu der unter der Voraussetzung der alsbaldigen Klagerhebung eintretenden Unterbrechung der Verjährung (entsprechend § 210 BGB) führt.

25

Alle diese Erwägungen stehen einer Ausweitung des Art. 125 Abs. 2 AGBGB entgegen. Offen bleiben kann, ob die Bestimmung nur auf solche unstreitigen Ansprüche zu beziehen ist, für die eine Kassenanweisung, die die Kasse zur Zahlung der bei ihr angemeldeten Forderung berechtigt und verpflichtet, vorliegt, auf die aber aus irgend einem Grund eine Zahlung bisher nicht geleistet worden ist. Auf jeden Fall ist die Bestimmung nicht auf Fälle zu erstrecken, in denen es wie hier um Ansprüche geht, die unter den Beteiligten nach Grund und Höhe umstritten sind.

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Die dreijährige Ausschlußfrist hat mithin mit dem Jahresende 1950 zu laufen begonnen. Sie wäre durch die Einreichung des Abhilfegesuchs vom 3. März 1950 nur unterbrochen worden, wenn die Kläger binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs ihre Klage erhoben hätten. Das ist nicht geschehen, einerlei, ob man auf den auf das Gesuch ergangenen Bescheid vom 30. Mai 1953 oder den weiteren Bescheid vom 13. Januar 1954 abstellt. Zur Erledigung des Gesuchs genügte die Bekanntgabe des Bescheides. Eine förmliche Zustellung war weder in § 210 BGB, noch in Art. 2 Bay.AGZPOKO, der Verordnung vom 8. August 1950 (BayGVBl S. 115), noch in einer anderen Vorschrift vorgeschrieben.

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4.)

Das Ergebnis des unter 1)-3) Ausgeführten geht sonach dahin: Die Dreijahresfrist des Art. 125 AGBGB ist mit dem Ende des Jahres 1953 abgelaufen. Bereits damals sind den Klägern etwa erwachsene Ansprüche auf Entschädigung aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff erloschen und demgemäß heute zu Unrecht vom Berufungsgericht zugesprochen worden.

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II.

Das Berufungsurteil kann auch in dem Umfang, in dem es den Klägern günstig ist, nicht (§ 563 ZPO) mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden. Eine auf eine Pflichtverletzung des Landesamtes oder der Außenstelle Schwandorf zurückgehende Amtshaftung des beklagten Landes scheidet bereits mit Rücksicht darauf aus, daß ein Verschulden von Bediensteten des beklagten Landes im Hinblick auf die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bejaht werden kann. Daß die von den Klägern geltend gemachten Klagegründe der öffentlichrechtlichen Verwahrung und der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht zutreffen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Auch ein anderer Klagegrund, der der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, ist nicht gegeben. Ohne daß auf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils und der Revision eingegangen zu werden braucht, ist daher die Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat. Dem entspricht der Entscheidungssatz dieses Urteils.

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Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind den unterlegenen Klägern aufzuerlegen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Wolany Dr. Hußla