Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1995, Az.: XII ZB 38/95
Wiedereinsetzung; Telefax; Fristenkontrolle; Sorgfaltspflichten des Anwalts; Begründung; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1995
- Aktenzeichen
- XII ZB 38/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1995, 1135-1136 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts bei Begründung einer Berufung mittels Telefax.
Gründe
I. Mit Urteil vom 11. August 1994 wies das Amtsgericht die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Klägers ab. Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig am 31. August 1994 Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 30. September 1994, der am 5. Oktober 1994 bei Gericht einging.
Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung beantragte er am 13. Oktober 1994 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und wiederholte die Begründung der Berufung.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte er geltend, sein Prozeßbevollmächtigter habe nach Mitteilung des Eingangs der Berufungsschrift am 2. September 1994 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 30. September 1994 sowie eine Vorfrist auf den 26. September 1994 in den Terminkalender eingetragen. Am Vormittag des 30. September 1994 habe er die fertiggestellte und unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift einer zuverlässigen Kanzleiangestellten unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Übermittlung und auf die noch am selben Tage ablaufende Frist mit dem Auftrag übergeben, den Schriftsatz unverzüglich per Telefax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Der an einer gesonderten Stelle neben dem Faxgerät deponierte Schriftsatz habe bei einer Nachschau am Nachmittag desselben Tages nicht mehr dort gelegen. Deshalb habe er, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, von der ordnungsgemäßen Übermittlung des Schriftsatzes ausgehen können, zumal seine Angestellten angewiesen seien, Fristen erst zu löschen und die zum Faxversand im Ausgangskorb neben dem Faxgerät bereitliegenden Schriftstücke erst zu entfernen, wenn der Sendebericht des Faxgerätes vorliege. Die ansonsten zuverlässige Büroangestellte, deren Arbeitsweise bisher keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben habe, habe den ihr erteilten konkreten Auftrag jedoch versehentlich nicht ausgeführt und den Schriftsatz lediglich zur Post gegeben. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde anwaltlich versichert.
Durch den angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht auszuschließen, daß die Fristversäumung auch auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhe. Dieser habe seine Angestellte zwar als zuverlässig bezeichnet, aber nichts zu ihrer Auswahl, zur Dauer und Art ihrer bisherigen Beschäftigung und zu einer zumindest stichprobenartigen Überwachung vorgetragen. Auch habe er eine hinreichende Erledigungs- und Ausgangskontrolle nicht dargetan. Die Feststellung, daß der Schriftsatz am Nachmittag nicht mehr neben dem Faxgerät gelegen habe, mache eine Erledigungskontrolle nicht entbehrlich. Auch der Hinweis auf die allgemeine Weisung, Fristen erst nach Ausdruck des Sendeberichts des Faxgerätes zu löschen, reiche nicht aus, weil nicht vorgetragen sei, ob die Frist hier tatsächlich gelöscht worden sei oder die unterbliebene Faxübermittlung bei gehöriger Kontrolle des Fristenkalenders noch hätte bemerkt werden können. Falls die Frist tatsächlich gelöscht worden sei, fehle jeglicher Vortrag über die Person, Auswahl, Zuverlässigkeit und Überwachung der für die Löschung zuständigen Kanzleikraft. Schließlich sei auch nicht vorgetragen, welche organisatorischen Vorkehrungen gegen eine versehentliche Streichung der Frist im Terminkalender für den Fall getroffen worden seien, daß ein Schriftsatz sowohl im Original als auch per Fax zu übersenden war.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er unter anwaltlicher Versicherung vorträgt:
Die mit der Übersendung der Berufungsbegründung per Telefax beauftragte Angestellte sei auch für die - hier tatsächlich erfolgte - Löschung der Frist zuständig gewesen. Sie sei seit mehr als zwei Jahren in der Kanzlei tätig und regelmäßig mit sämtlichen dort anfallenden Arbeiten betraut worden, insbesondere mit der nahezu täglich anfallenden Erledigung fristgebundener Schriftsätze, ohne daß sie jemals Anlaß zu Beanstandungen gegeben hätte.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe die Angestellte zudem - wie üblich - auch am 30. September 1994 gegen Büroschluß persönlich befragt, ob alle fertiggestellten Schriftsätze herausgegangen und die per Telefax zu versendenden Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung in der vorliegenden Sache, laut Sendebericht ordnungsgemäß übermittelt worden seien. Dies habe die Angestellte bejaht. Angesichts der Löschung der auf den 30. September 1994 notierten Frist habe er daher von der rechtzeitigen Übermittlung der Berufungsbegründung ausgehen können.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (nicht: seines Büropersonals) muß sich die Partei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
1. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist seiner Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zu sorgen, an sich dadurch nachgekommen, daß er seiner Angestellten die Einzelanweisung gab, die Berufungsbegründung noch am selben Tag per Telefax an das Oberlandesgericht zu übermitteln. Er war nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob diese Einzelanweisung auch ausgeführt wurde. Ein Rechtsanwalt darf nämlich grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich als zuverlässig erwiesen hat, seine Weisungen befolgt. Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern erst recht, wenn der Anwalt - wie hier - in einem Einzelfall eine mündliche Weisung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 9 m.w.N.) und darüber hinaus auf die Dringlichkeit wegen der an diesem Tage ablaufenden Frist hinweist.
2. Der Kläger hat auch die Zuverlässigkeit der mit der Übermittlung beauftragten Büroangestellten glaubhaft gemacht.
Zwar hat das Oberlandesgericht den Hinweis im Wiedereinsetzungsgesuch, es habe sich um eine "zuverlässige und nicht zu beanstandende Arbeitskraft" gehandelt, zu Recht als nicht ausreichend angesehen. Um ein Auswahl- oder Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten auszuschließen, sind auch die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, auf die sich die Annahme der Zuverlässigkeit der Kanzleikraft gründet. In der Beschwerdeinstanz hat der Kläger indes durch eine weitere anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß die betreffende Angestellte seit mehr als zwei Jahren in der Kanzlei tätig und insbesondere regelmäßig mit der Erledigung fristgebundener Schriftsätze betraut war, ohne daß es bisher zu Beanstandungen gekommen sei. Dieser ergänzende Vortrag des Klägers ist bei der Entscheidung über seine sofortige Beschwerde zu berücksichtigen.
Bei einer Beschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden Beschluß ist zwar zu beachten, daß grundsätzlich alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden müssen (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen aber auch nach Ablauf dieser Frist - auch noch in der Rechtsmittelinstanz - erläutert und vervollständigt werden (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1-6). Mit seinem schon in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthaltenen Vortrag, die Anweisung sei einer zuverlässigen und "nicht zu beanstandenden" Bürokraft erteilt worden, hat der Kläger erkennbar zum Ausdruck gebracht, seiner Ansicht nach sei ein Auswahl- oder Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten insoweit auszuschließen. Dem Berufungsgericht ist einzuräumen, daß die damaligen Angaben des Klägers zu diesem Punkt äußerst knapp und nicht hinreichend durch nachprüfbare Tatsachen untermauert waren. Das ändert aber nichts daran, daß die entsprechenden weiteren Ausführungen in der Begründung der sofortigen Beschwerde nicht als gänzlich neues Vorbringen anzusehen sind, sondern als eine Ergänzung des ursprünglichen Vortrags, auf die das Berufungsgericht nach § 139 ZPO hätte hinwirken können.
3. Ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wäre gleichwohl gegeben, wenn die Nichtausführung der erteilten Weisung mit Hilfe einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle noch am Tage des Fristablaufs hätte bemerkt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es nämlich zu den einem Rechtsanwalt obliegenden Aufgaben, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die sicherstellt, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist. Hierzu gehört auch die Anordnung einer abendlichen Erledigungskontrolle anhand des Fristenkalenders (Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 - XII ZB 155/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 30 m.w.N.).
Insoweit hat das Oberlandesgericht die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags zu Recht als unzureichend angesehen, weil ihr nicht zu entnehmen ist, wer für die Löschung der im Fristenkalender vermerkten Frist zuständig war und ob diese Frist tatsächlich gelöscht worden war oder nicht.
Wegen dieser Unklarheit ist aber aus den vorstehend dargelegten Gründen auch insoweit der ergänzende Vortrag des Klägers in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde zu berücksichtigen.
Auch nach der ergänzenden Darstellung des Klägers bleibt letztlich unklar, wie es dazu kommen konnte, daß die Büroangestellte nicht nur versäumte, die Berufungsbegründung per Fax zu übermitteln, sondern später auch die entsprechende Frist im Kalender löschte.
Dies kann jedoch auf sich beruhen, weil jedenfalls die Möglichkeit eines mitwirkenden Anwaltsverschuldens ausgeräumt ist. Wegen der Löschung der Frist hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers keinen Anlaß, an der Ausführung des von ihm erteilten Auftrages zu zweifeln. Das gilt erst recht, nachdem die Angestellte ihm auf Nachfrage versichert hatte, den Auftrag ordnungsgemäß erledigt zu haben.
Wegen dieser konkreten Nachfrage kommt es nicht mehr darauf an, ob die in seiner Kanzlei eingerichtete Ausgangs- und Fristenkontrolle allgemein geeignet war, Fristversäumnisse zu vermeiden. Mit der Versicherung der Angestellten, den Auftrag ausgeführt zu haben, hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur dann nicht zufrieden geben dürfen, wenn die im Terminkalender eingetragene Frist trotz angeblicher Erledigung nicht gelöscht gewesen wäre und deshalb Anlaß bestanden hätte, den Ursachen dieser Unstimmigkeit nachzugehen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1993 a.a.O.). Hier war die Frist jedoch gelöscht.
Im übrigen entspricht die Weisung, im Ausgangskorb neben dem Faxgerät liegende Schriftsätze erst dann zu entfernen und Fristen erst dann zu löschen, wenn die ordnungsgemäße Übermittlung durch einen entsprechenden Sendebericht des Faxgerätes dokumentiert ist, den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 36 m.w.N.).