Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1991, Az.: IX ZR 18/91

Urkundenprozeß; Urkundenverfahren; Anerkennung des Klageanspruchs unter Vorbehalt; Nachverfahren; Einrede der Verjährung; Verjährungseinrede

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1991
Aktenzeichen
IX ZR 18/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 393 (Kurzinformation)
  • LM H. 7 / 1992 § 599 ZPO Nr. 7
  • MDR 1992, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 254-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 159-161 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erkennt der Beklagte den Klageanspruch im Urkundenverfahren unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte an, so kann er die Verjährungseinrede noch im Nachverfahren erheben.

Tatbestand:

1

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar für deren Vertretung als Berufungskläger gegen ein Urteil des Landgerichts D. in Anspruch.

2

Die Übernahme des entsprechenden Mandats der Beklagten hatten die Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1986 bestätigt und zugleich um Zahlung eines Gebührenvorschusses in Höhe von 987, 71 DM gebeten. Daraufhin übersandten die Beklagten den Klägern ein Schreiben vom 25. Mai 1986, in dem es u.a. heißt:

3

Anliegend erhalten Sie die Prozeßvollmacht, eine Fotokopie des Urteiles des LG D. gegen die Stadt M. vom 28.11.85, Az.:, des Schreibens der Rechtsanwälte C., H. u.a. vom 03.03.86 und eine vorbereitete Abtretungserklärung. Sollte die Abtretung von noch nicht genau bezifferten Forderungen gegen die Stadt M. ein Weg sein, den Honoraranspruch zu sichern, bitten wir, diesen zu beschreiten. Dabei bitten wir zu berücksichtigen, daß der Streitwert offensichtlich noch nicht endgültig festliegt und u.U. von einem Wert von 110.000, -- DM auszugehen ist.

4

Diesem Schreiben fügten die Beklagten eine von ihnen unterzeichnete "Abtretung" vom 26. Mai 1986 mit folgendem Inhalt bei:

5

Gegenüber den Rechtsanwälten Dr. W., Dr. H. und Dr. F., R.-straße, D., schulden wir aus dem übernommenen Mandat - Berufungsverfahren gegen die Stadtsparkasse M., LG D. Az.: -

6

DM

7

In diesem Umfange habe ich Schadensersatzansprüche gegen die Stadt M. geltend gemacht.

8

Diese Ansprüche treten wir hiermit erfüllungshalber in Höhe von DM an die Rechtsanwälte Dr. W. u.a. ab.

9

Die von den Klägern für die Beklagten durchgeführte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 17. Dezember 1986 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1986 übersandten die Kläger den Beklagten ihre Gebührenrechnung. Am 11. Februar 1987 wiesen sie gegenüber dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darauf hin, daß ihre Gebührenforderung trotz Erinnerung bisher nicht ausgeglichen sei, und baten, dafür Sorge zu tragen, daß ihr Gebührenanspruch aus der abgetretenen Forderung befriedigt werden könne. Nachdem trotz weiterer Erinnerungsschreiben kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, beantragten die Kläger.mit Schriftsatz vom 5. Januar 1989 beim Landgericht D. Festsetzung ihrer Vergütung, nahmen den Festsetzungsantrag jedoch wieder zurück, nachdem die Beklagten mit Schriftsatz an das Landgericht D. vom 14. Januar 1989 erklärt hatten, sie hätten mit eigenen Forderungen gegen den Honoraranspruch aufgerechnet.

10

Mit ihrer am 7. Februar 1989 beim Landgericht eingegangenen Klage haben die Kläger ihren Honoraranspruch in Höhe von 5.516,46 DM im Urkundenprozeß rechtshängig gemacht. Die Beklagten haben den Klageanspruch im Urkundenverfahren anerkannt und im übrigen beantragt, ihnen ihre Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Daraufhin hat das Landgericht die Beklagten durch Vorbehaltsanerkenntnisurteil unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren zur Zahlung verurteilt und dieses Urteil im Nachverfahren unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten. Mit ihrer Berufung haben die Beklagten erstmals die Einrede der Verjährung erhoben. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das Vorbehaltsanerkenntnisurteil aufgehoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

12

I. 1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend und von der Revision insoweit unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Gebührenforderung der Kläger der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB unterliegt, die gemäß §§ 198, 201 BGB mit dem Schluß des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

13

2. Sodann hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, gemäß § 16 Satz 2 BRAGO sei am 17. Dezember 1986 Fälligkeit des Vergütungsanspruchs der Kläger eingetreten, weil an diesem Tage das Urteil des Oberlandesgerichts D. verkündet worden sei, das den Beklagten die Kosten des von ihnen durchgeführten Berufungsverfahrens auferlegt habe. Damit sei eine Kostenentscheidung im Sinne des § 16 BRAGO ergangen und habe die Verjährung mit Ablauf des Jahres 1988 geendet. Das von den Beklagten im Urkundenprozeß unter Vorbehalt abgegebene Anerkenntnis hindere sie nicht, sich im Nachverfahren auf Verjährung zu berufen. Es sei auch keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Ob zwischen den Parteien auf der Grundlage der von den Beklagten am 26. Mai 1986 erklärten Abtretung ein Abtretungsvertrag im Sinne des § 398 BGB zustandegekommen sei, könne offenbleiben. Zwar erfolge eine Sicherungsabtretung in der Regel erfüllungshalber und führe zu einer Stundung, die erst mit dem Fehlschlagen eines Versuchs der anderweitigen Befriedigung ende. Dafür spreche hier auch der Wortlaut der Abtretungserklärung. Gleichwohl sei für eine Stundung.deshalb kein Raum, weil der Honoraranspruch zur Zeit der Sicherungsabtretung noch nicht fällig gewesen sei. Deshalb sei in der Abtretung lediglich eine Stundung des Vorschußanspruchs zu sehen, der den Klägern damals gemäß § 17 BRAGO zugestanden habe. Weder dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarung noch dem Verhalten der beiden Parteien seien Anhaltspunkte für ein Stillhalteabkommen oder ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes zu entnehmen.

14

II. Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

15

1. Zwar trifft es grundsätzlich zu, daß gemäß § 16 BRAGO für den Verjährungsbeginn auf den frühesten der dort genannten Fälligkeitszeitpunkte abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. November 1977 - III ZR 182/75, LM § 198 BGB Nr. 10 u. v. 13. Juli 1984 - III ZR 137/83, AnwBl 1985, 257; Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 10. Aufl. § 16 Rdn. 21; Fraunholz in Riedel-Sußbauer/Chemnitz/Fraunholz/Keller, BRAGO 6. Aufl. § 16 Rdn. 18; Hartmann, Kostengesetze 24. Aufl. § 16 BRAGO Anm. 3 B). Eine Anknüpfung der Verjährung an den Zeitpunkt der Verkündung der im Urteil des Oberlandesgerichts D. enthaltenen Kostenentscheidung wäre jedoch nur dann möglich, wenn die - abdingbare - Vorschrift des § 16 BRAGO anzuwenden wäre. Das wäre nicht der Fall, wenn die Parteien zur Fälligkeit eine andere Vereinbarung getroffen haben (BGH, Urt. v. 10. November 1977 aaO.; Gerold/Schmidt-Madert aaO., § 16 Rdnr. 2).

16

Das Berufungsgericht hat angenommen, eine solche anderweitige Vereinbarung sei auf der Grundlage der Abtretungserklärung der Beklagten vom 26. Mai 1986 nicht zustande gekommen. Dabei hat es gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt und wesentlichen Sachverhalt außer acht gelassen.

17

a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Erklärung der Beklagten vom 26. Mai 1986 zum Abschluß eines Abtretungsvertrages geführt hat. Für das Revisionsverfahren ist die entsprechende Behauptung der Kläger als richtig zu unterstellen. Danach ist es - auch mit Rücksicht auf den Schriftwechsel der Parteien vom 25. Juli 1986, 31. Juli 1986 und 17. September 1986 - jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Beklagten mit der Übersendung der Abtretungserklärung vom 26. Mai 1986 den Klägern zur Sicherung des Gebührenanspruchs ein Angebot zum Abschluß eines Abtretungsvertrages unterbreitet haben, das diese stillschweigend angenommen haben (§ 151 BGB). Die fehlende Bezifferung der abzutretenden Teilforderung muß einer solchen Auslegung nicht entgegenstehen; für die Wirksamkeit der Abtretung genügt es, daß die abzutretende Forderung bestimmt werden kann (BGH, Urt. v. 14. Mai 1975 - VIII ZR 254/73, NJW 1975, 1226, 1227; BGHZ 108, 98, 105). Diesem Erfordernis kann durch die in der Abtretungserklärung enthaltene Bezugnahme auf den Honoraranspruch der Kläger aus dem Mandat für das näher bezeichnete Berufungsverfahren hinreichend Rechnung getragen sein.

18

b) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann schon bei Vertragsschluß der Parteien die - damals noch nicht eingetretene - Fälligkeit des Gebührenanspruchs der Kläger von vornherein auf der Grundlage der.Abtretungserklärung der Beklagten vom 26. Mai 1986 hinausgeschoben worden sein bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß aus der abgetretenen Forderung keine Befriedigung erlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67, WM 1969, 371; Urt. v. 18. Mai 1977 - III ZR 116/74, WM 1977, 895, 897).

19

aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Abtretungserklärung, wonach Ansprüche der Beklagten an die Kläger "erfüllungshalber" abgetreten wurden. Außerdem war nach dem Übersendungsschreiben der Beklagten vom 25. Mai 1986 eine Sicherung des Honoraranspruchs der Kläger beabsichtigt.

20

Auch das Berufungsgericht (BU Bl. 9) ist bei der Erörterung einer verjährungshemmenden Stundung gemäß § 202 Abs. 1 BGB davon ausgegangen, daß der Wortlaut der Abtretungserklärung Bedeutung für die Fälligkeit haben kann. Eine Stundung hat es - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1977 (III ZR 116/74 aaO.) - zutreffend verneint, weil der Honoraranspruch der Kläger erst später fällig wurde, § 202 Abs. 1 BGB aber nur solche Abreden betrifft, die die Fälligkeit einer Forderung nachträglich hinausschieben, also nach dem Entstehen und damit auch nach Verjährungsbeginn getroffen worden sind.

21

bb) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Parteien die Fälligkeit der Gebührenforderung schon bei der Begründung der Verbindlichkeit hinausgeschoben haben können (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1977 - III ZR 116/74 aaO.; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl. § 202 Rdnr. 5; MünchKomm zum BGB/von Feldmann, 2. Aufl. § 202 Rdn. 4; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl. § 202 Rdnr. 5). In einem solchen Falle liegt keine Stundung im Sinne des § 202 Abs. 1 BGB vor; da ein einklagbarer Anspruch im Sinne des § 198 BGB noch nicht entstanden ist, kann die Verjährung erst mit der - hinausgeschobenen - Fälligkeit des Anspruchs beginnen, so daß es einer Hemmung der Verjährung nicht bedarf.

22

Danach kann der Meinung des Berufungsgerichts, die Sicherungsabtretung könne lediglich eine Stundung des Vorschußanspruchs der Kläger gemäß § 17 BRAGO sein, nicht gefolgt werden. Seine Ansicht, auch dem Verhalten der Parteien seien keine Anhaltspunkte für ein beabsichtigtes Hinausschieben des Fälligkeitstermins zu entnehmen, läßt außer acht, daß die Kläger den Vorschußanspruch nach der Abtretungserklärung der Beklagten nicht weiterverfolgt und sich - gemäß ihren Schreiben vom 11. Februar 1987 und 8. November 1988 an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigen der Beklagten im Vorprozeß - um eine Erfüllung ihrer Gebührenforderung aus der Abtretung bemüht haben.

23

cc) Durch diesen verengten Ansatz hat das Berufungsgericht nicht gesehen, daß sich die Fälligkeitsvereinbarung nicht nur auf den Vorschußanspruch, sondern auch auf den - damals noch nicht fälligen - gesamten Gebührenanspruch bezogen haben kann.

24

2. Das angefochtene Urteil kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben. Die Frage, ob auf der Grundlage der Abtretungserklärung vom 26. Mai 1986 eine Vereinbarung getroffen wurde und gegebenenfalls welche Folgen für den Zeitpunkt des Fälligwerdens der Honorarforderung damit verbunden waren, muß vielmehr unter den aufgezeigten Gesichtspunkten neu gewürdigt werden. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

25

3. a) Wenn das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Fälligkeit der Honorarforderung der Kläger sei vereinbarungsgemäß von vornherein hinausgeschoben worden bis zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß eine Befriedigung der Kläger aus der abgetretenen Forderung fehlgeschlagen ist, so knüpft der Verjährungsbeginn grundsätzlich erst an diesen Zeitpunkt an (§§ 198, 201 BGB). Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien ist nicht ersichtlich, ob die Kläger aus der abgetretenen Forderung befriedigt werden können.

26

Die Fälligkeit der Honorarforderung der Kläger kann bereits eingetreten sein, wenn eine Fälligkeitsabrede - gemäß der Ansicht der Revision - von den Parteien einvernehmlich aufgehoben wurde, indem die Kläger am 5. Januar 1989 die Kostenfestsetzung gegen die Beklagten gemäß § 19 BRAGO beantragt und die Beklagten darauf mit Schreiben vom 14. Januar 1989 an das Landgericht und an die Kläger geantwortet haben, oder wenn sich die Kläger von einer Fälligkeitsabrede rechtswirksam gelöst haben, weil die Beklagten dem Honoraranspruch der Kläger entgegengetreten sind (vgl. RGZ 90, 177, 180; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1968 - V ZR 96/67 aaO.; Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, NJW 1981, 1666). Auch darüber wird dann noch zu befinden sein. Wenn die eingeklagte Honorarforderung deshalb jetzt bereits fällig wäre, so wäre sie nicht verjährt.

27

In diesem Falle wäre noch zu prüfen, ob die Beklagten gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Anwaltsvertrages der Parteien rechtswirksam aufgerechnet haben.

28

b) Falls das Berufungsgericht auch nach neuer Würdigung zu dem Ergebnis gelangen sollte, die Abtretungserklärung der Beklagten vom 26. Mai 1986 berühre die Fälligkeit und die Verjährung des Gebührenanspruchs der Kläger nicht, so wären die Beklagten nicht gehindert, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen (§ 222 BGB).

29

Die im Berufungsurteil aufgeworfene Streitfrage, ob die Beklagten im Urkundenprozeß (§§ 592 ff ZPO) den Klageanspruch anerkennen konnten unter dem Vorbehalt, ihnen die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, kann dahinstehen. Jedenfalls hätten die Kläger, nachdem das Landgericht den Klageanspruch im Urkundenverfahren durch Anerkenntnisurteil zuerkannt und darin den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten hatte, den Einwand, die Erklärung der Beklagten sei als unbeschränktes Anerkenntnis anzusehen und der Vorbehalt sei deswegen unberechtigt, mit einer Berufung gegen dieses Urteil geltend machen müssen (§ 599 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1961 - II ZR 127/61, NJW 1962, 446). Das ist nicht geschehen.

30

Entgegen der Auffassung der Revision schließt auch die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils die Verjährungseinrede nicht aus. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Bindungswirkung, die ein Vorbehaltsurteil für das Nachverfahren insoweit entfaltet, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der.Beweismittel im Urkundenprozeß beruht, den Beklagten mit Rücksicht auf Sinn und Zweck des Vorverfahrens (§ 599 Abs. 1 ZPO) nicht hindert, im Vorbehaltsurteil bejahte Anspruchsvoraussetzungen, zu denen er sich im Vorverfahren nicht geäußert hat, noch im Nachverfahren zu bestreiten, neue Tatsachen vorzutragen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen (vgl. BGHZ 82, 115, 118 f; BGH, Urt. v. 12. November 1959 - II ZR 40/58, NJW 1960, 100; v. 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86, WM 1987, 1416, 1417 u. v. 13. Februar 1989 - II ZR 110/88, WM 1989, 868, 870, jeweils m.w.N.). Der Senat sieht keinen Anlaß, für die Erhebung der Verjährungseinrede von diesen Grundsätzen abzuweichen. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß die Einrede bereits im Urkundenprozeß hätte erhoben und mit den dort zulässigen Beweismitteln hätte bewiesen werden können (vgl. hierzu bereits BGH, Urt. v. 12. November 1959 aaO. m.w.N.).

31

Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Verjährungseinrede gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verneint.

32

Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht dann, wenn die Beklagten aufgrund der in der Berufungsinstanz erstmals erhobenen Verjährungseinrede obsiegen sollten, gemäß § 97 Abs. 2 ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu erwägen haben wird, die auch die nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht entstandenen Kosten zu umfassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 1966 - II ZR 22/65, NJW 1967, 203).