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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1961, Az.: II ZR 127/61

Vorbehaltsurteil als Nicht-Urteil; Beseitigung des Vorbehalts im Nachverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1961
Aktenzeichen
II ZR 127/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 09.06.1961
LG Koblenz

Fundstellen

  • DB 1962, 197 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1962, 129-130

Amtlicher Leitsatz

Der Kläger, der das im Wechselprozeß ergangene Vorbehaltsurteil nicht angefochten hat, kann im Nachverfahren nicht geltend machen, dem Beklagten hätte die Ausführung seiner Rechte nicht vorbehalten werden dürfen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Wechsel über 1.350 DM als Wechselbürgin und aus einem weiteren Wechsel über 1.000 DM als Akzeptantin in Anspruch. Sie verlangt Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten. Sie erwirkte zwei Wechsel-Zahlungsbefehle, die für vollstreckbar erklärt wurden. Als die Beklagte gegen die Vollstreckungsbefehle Einspruch einlegte, verband das Amtsgericht auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung die beiden Verfahren miteinander, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit, unter Aufhebung des bereits anberaumten Verhandlungstermins, an das Landgericht. Das Landgericht beraumte Termin auf den 4. April 1957 an und verurteilte die Beklagte, die nicht erschienen war, am 11. April 1957 durch Versäumnisurteil, an die Klägerin 2.366,25 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Einspruch ein. Das Landgericht erließ darauf am 6. Juni 1957 ein Urteil, durch das es das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht erhielt, daß der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten blieb. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. im Nachverfahren hob das Landgericht durch Urteil vom 27. Mai 1960 das Vorbehaltsurteil auf und wies die Klage ab, weil die Klägerin über die streitigen Wechsel bereits in einem anderen Rechtsstreit ein Urteil erwirkt und die Beklagte den Betrag, zu dessen Leistung sie dort verurteilt worden sei, bezahlt habe. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht die drei Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Einspruch der Beklagten gegen die Vollstreckungsbefehle des Amtsgerichts verworfen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, begehrt die Beklagte Wiederherstellung des im Nachverfahren ergangenen landgerichtlichen Urteils, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

2

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 11. April 1957 sei ein sogenanntes zweites Vorsäumnisurteil, da ein Vollstreckungsbefehl gemäß § 700 ZPO einem Versäumnisurteil gleichstehe. Ein solches Urteil könne nur mit der Berufung angefochten und diese nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe. Das Versäumnisurteil des Landgerichts sei aber unrichtig gefaßt worden; es hätte die Beklagte nicht zur Zahlung der Wechselsumme verurteilen dürfen, sondern den Einspruch gegen die Vollstreckungsbefehle verwerfen müssen. Hierdurch sei der Schein erweckt worden, es handele sich um ein erstes, mit dem Einspruch anfechtbares Versäumnisurteil. Die Beklagte dürfe durch diese Fassung keinen Nachteil erleiden. Sie habe daher gegen das zweite Versäumnisurteil Einspruch einlegen können. Sie dürfe aber aus der mißverständlichen Fassung auch keine Vorteile ziehen. Sie habe deshalb den Einspruch nur darauf stützen dürfen, daß kein Fall der Säumnis vorgelegen, habe. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Das Berufungsgericht müsse daher die Entscheidung treffen, die das Landgericht auf Grund der Verhandlung vom 4. April 1957 hätte treffen müssen; der Einspruch der Beklagten gegen die Vollstreckungsbefehle sei somit zu verwerfen. Da die Vollstreckungsbefehle der Beklagten nicht vorbehielten, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen, sei diese mit ihren Einwendungen endgültig ausgeschlossen.

3

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte gegen das Versäumnisurteil vom 11. April 1957 Einspruch einlegen, diesen aber nur damit begründen durfte, sie sei nicht säumig gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob ein Fall der Säumnis vorgelegen hat. Denn selbst wenn dem Berufungsgericht insoweit zu folgen wäre, wäre das Berufungsurteil unrichtig. Das Berufungsgericht durfte nicht das Urteil erlassen, das das Landgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. April 1957 am 11. April 1957 hätte fällen müssen. Hieran war es durch das Urteil des Landgerichts vom 6. Juni 1957 gehindert. Durch dieses Urteil wurde das Versäumnisurteil vom 11. April mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten blieb. Dieses Vorbehaltsurteil mag fehlerhaft gewesen sein, es ist aber kein Nicht-Urteil (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 73 III S. 325). Es kommt ihm daher rechtliche Bedeutung zu. Ein Vorbehaltsurteil hat bindende Wirkung, soweit es nicht durch die Beschränkungen des Urkundenprozesses, also dadurch bestimmt worden ist, daß nicht alle Beweismittel zulässig sind (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 761; RGZ 159, 173, 175; BGH LM § 599 ZPO Nr. 1). Da die Beantwortung der Frage, ob der Beklagten der Vorbehalt gewährt werden mußte oder das Urteil den Vorbehalt nicht aufnehmen durfte, nicht durch die Beschränkungen des Urkundenprozesses bestimmt worden ist, war das Berufungsgericht an das Vorbehaltsurteil (vom 6. Juni 1957) gebunden. Die Berufung, die die Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts im Nachverfahren einlegte, gab dem Berufungsurteil nicht das Recht, das Vorbehaltsurteil auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Dieses Urteil war vielmehr selbständig anfechtbar (§ 599 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht mußte also davon ausgehen, daß der Beklagten das Recht zustand, ihre Rechte im Nachverfahren geltend zu machen. Die Klägerin hätte, wenn sie den Vorbehalt hätte beseitigen wollen, gegen das Vorbehaltsurteil Berufung einlegen müssen. Nachdem sie dies nicht getan hat, das Vorbehaltsurteil vielmehr hat rechtskräftig werden lassen, kann sie den Vorbehalt im Nachverfahren nicht mehr beseitigen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Einwendungen der Beklagten entscheidet. Zugleich war dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Reinicke