Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1977, Az.: III ZR 182/75
Verjährung der Gebührenforderung eines Rechtsanwalts; Fälligkeit eines Anspruchs ; Selbstständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht auf Antrag durch Beschluss ; Streit über die Höhe des Gegenstandswerts ; Zugrundelegung des im Vorprozess bestimmten Werts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 182/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 20.11.1975
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1978, 229
- MDR 1978, 475 (amtl. Leitsatz)
- Rpfleger 1978, 91
Amtlicher Leitsatz
Die Verjährung der einem Rechtsanwalt auf Grund einer nachträglichen höheren Festsetzung des Streitwerts zusätzlich erwachsenden Gebühren beginnt erst, nachdem diese anderweitige Wertfestsetzung wirksam geworden ist.
Redaktioneller Leitsatz
Erhöht sich der Streitwert in dem zugrundeliegenden Prozeß nachträglich, beginnt die Verjährung des zusätzlichen Gebührenanspruchs mit der wirksamen gerichtlichen Neufestsetzung. Vergleiche AnwBl 1976, 134; AnwBl 1983, 172; MDR 1978, 441.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivil Senats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. November 1975 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Kläger vertrat die Beklagte als Prozeßbevollmächtigter in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Osnabrück (4 O 127/70). Der erste Rechtszug endete am 19. November 1970 mit dem Erlaß eines Urteils. An demselben Tag setzte das Landgericht den Streitwert auf 200.000 DM fest. Nach diesem Wert rechnete der Kläger mit der Beklagten ab.
Zugleich mit dem Erlaß des Berufungsurteils vom 12. November 1971 (6 U 196/70) setzte das Oberlandesgericht Oldenburg den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 1.050.000 DM fest. Das Landgericht schloß sich dieser Bewertung unter entsprechender Abänderung seines früheren Beschlusses am 8. März 1972 an. Auf Grund von Gegenvorstellungen der Beklagten beschloß das Oberlandesgericht am 29. Juni 1972, seine Wertfestsetzung zu überprüfen, und setzte den Streitwert schließlich am 1. Februar 1973 auf 715.000 DM fest. Das Landgericht folgte dieser Entscheidung mit Beschluß vom 20. Februar 1973.
Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1974 beantragte der Kläger seine Gebühren nach einem Wert von 715.000 DM auf insgesamt 12.918,48 DM, abzüglich der geleisteten Zahlungen, festzusetzen. Da sich die Beklagte auf Verjährung berief, wurde der Antrag abgelehnt.
In diesem Rechtsstreit macht der Kläger einen Teilbetrag der nachträglich verlangten Vergütung in Höhe von 600 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die bei Abschluß des ersten Rechtszugs fällig gewordenen Gebühren des Klägers seien zwar am 31. Dezember 1972 verjährt, nicht aber die jetzt vom Kläger geltend gemachte Mehrforderung. Deren Verjährung habe am Ende des Jahres 1973 begonnen, dem Jahr, in dem der Streitwert endgültig auf 715.000 DM festgesetzt worden sei. Sie sei daher bei Klägerhebung noch nicht vollendet gewesen.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreten.
2.
Die Verjährung der Gebührenforderung des Klägers begann nach § 198 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Was zur Entstehung eines Anspruchs gehört, hängt von seiner rechtlichen Ausgestaltung ab.
Als vertragliche Forderung setzt ein anwaltlicher Vergütungsanspruch zunächst den Abschluß eines wirksamen Vertrages voraus. Dieser Entstehungsgrund liegt vor.
Ob ein Anspruch im Sinn von § 198 BGB schon entstanden ist, wenn der Gläubiger die ihm nach dem Vertrag oder der sonstigen rechtlichen Grundlage zustehende Leistung noch nicht verlangen kann, sie also noch nicht fällig ist, haben weder das Bürgerliche Gesetzbuch allgemein noch die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung besonders für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit geregelt. Mit der allgemeinen, nur in Einzelheiten unterschiedlich begründeten Meinung ist davon auszugehen, daß die Verjährung regelmäßig erst in dein Zeitpunkt beginnt, in dem der Gläubiger die Leistung fordern kann, also erst mit der Fälligkeit eines Anspruchs (BGH, DB 1977, 1942; BGHZ 55, 340, 341[BGH 17.02.1971 - VIII ZR 4/70]; KG JW 1929, 576, 578 f; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 3. Aufl. S. 206 jeweils m.w.Nachw.).
Die Vergütung eines Rechtsanwalts wird, nach § 16 BRAGebO fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden, so wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendigt ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Maßgebend ist, abgesehen von abweichenden Vereinbarungen, stets der Eintritt des ersten dieser Tatbestände (Gerold/Schmidt BRAGebO 5. Aufl. § 16 Rdn. 2; Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze 18. Aufl. § 16 BRAGebO Anm. 3). Sobald einer davon verwirklicht ist, kann auch die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnen.
Der Lauf dieser Frist hängt nicht davon ab, daß der für die Höhe der Vergütung wesentliche Gegenstandswert vorher festgesetzt worden ist. Das ergibt die in § 10 BRAGebO getroffene Regelung. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluß selbständig fest, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühr maßgeblichen Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Dieser Antrag ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Die Wertfestsetzung setzt also die Fälligkeit voraus.
3.
Eine nach § 16 BRAGebO fällige Vergütung kann aber erst durchgesetzt werden, wenn (auch) ihre Höhe feststeht. Diese bestimmt sich gemäß § 7 BRAGebO nach dem Gegenstandswert, der sich in gerichtlichen Verfahren gemäß § 8 BRAGebO nach den für die gerichtlichen Gebühren geltenden Vorschriften richtet. Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert gerichtlich festgesetzt, so ist diese Entscheidung nach § 9 Abs. 1 BRAGebO auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich. Einem Rechtsanwalt steht nach dieser Regelung nur die sich aus der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ergebende Vergütung zu.
Deshalb kann die Vergütung nach § 19 Abs. 1 BRAGebO nicht festgesetzt werden, solange Streit über die Höhe des Gegenstandswerts herrscht. Vielmehr ist das Verfahren in einem solchen Fall nach § 19 Abs. 3 BRAGebO auszusetzen, bis das Gericht den für die Gebühren maßgeblichen Wert festgesetzt hat.
Aus diesen Gründen bestimmt allein die Wertfestsetzung des Prozeßgerichtsüber die Höhe der einem Rechtsanwalt zustehenden gesetzlichen Gebühren. Bei einem Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandanten hat das darüber entscheidende Gericht den Vorprozeß bestimmten Wert zugrunde zu legen, kann also nicht etwa selbständig den nach seiner Auffassung richtigen Gegenstandswert ermitteln (RG HRR 1927 Nr. 426; KG JurBüro 1970, 853).
Die Wertfestsetzung des Prozeßgerichts liefert somit die materielle Berechnungsgrundlage für die dem Rechtsanwalt nach dem Gesetz zukommenden Gebühren (Riedel/Sußbauer, BRAGebO 3. Aufl. § 9 Rdn. 18). Dem Rechtsanwalt steht nur die sich danach ergebende Vergütung zu. Nur diese kann er durchsetzen, d.h. allein in dieser Höhe ist die Vergütung "fällig" geworden.
Auf Grund dieser Verknüpfung der Höhe der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts mit dem Streitwert kann der Anspruch auf die Vergütung nur in dem Umfang verjähren, in dem er sich aus der Höhe des Streitwerts ergibt.
Dem Kläger standen danach, als seine Tätigkeit mit dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils am 19. November 1970 endete, Gebühren nur in der sich aus dem am selben Tag festgesetzten Gegenstandswert von 200.000 DM ergebenden Höhe zu. Sein Honoraranspruch wäre in diesem Umfang nach § 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB am 31. Dezember 1972 verjährt, wenn die Parteien darüber nicht schon vorher abgerechnet hätten.
Da einem Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren stets in der Höhe zustehen, die sich aus der für das Verfahren maßgeblichen Wertfestsetzung ergibt, begründete die Erhöhung des Gegenstandswerts für den Kläger einen Anspruch auf zusätzliche Gebühren. Umgekehrt wäre der Beklagten ein vertraglicher Rückgewähranspruch erwachsen, wenn der Streitwert nachträglich ermäßigt worden wäre (Gerold/Schmidt a.a.O. § 10 Rdn. 19; KG JurBüro 1970, 853).
Hinsichtlich des Mehrbetrages kann die Beklagte dem Kläger die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg entgegensetzen. Der sich aus der Streitwerterhöhung ergebende zusätzliche Vergütungsanspruch beruht zwar ebenso wie der ursprüngliche auf dem mit ihr im Jahre 1970 oder noch früher geschlossener, Anwaltsvertrag. Durchsetzbar und damit fällig wurde dieser Anspruchsteil jedoch erst, als das Landgericht den Streitwert neu festsetzte. Das bliebe unberücksichtigt, wenn man die Verjährung des ursprünglichen Vergütungsanspruchs auch auf den Mehrbetrag erstreckte (so OLG Düsseldorf JW 1928, 1522; OLG Dresden HRR 1938, 1655 f; Riedel/Sußbauer a.a.O. § 16 Rdn. 18; Gerold/Schmidt a.a.O. § 10 Rdn. 19, § 16 Rdn. 25; Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 16 BRAGebO Anm. 3; Palandt/Danckelmann BGB 35. Aufl. § 198 Anm. 2; ähnlich RG WarnRspr. 1929 Nr. 130 - dort war ein Wert nicht festgesetzt). Erst als die neue Streitwertbemessung wirksam wurde, konnten und mußten die Gebühren des Klägers auf der sich daraus ergebenden Grundlage berechnet werden. Die Verjährung des Anspruchs auf die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den ursprünglichen und den nunmehr geschuldeten Gebühren begann daher erst mit dem Schluß des Jahres, in dem das Landgericht den Wert neu festgesetzt hatte (ebenso für solche Fälle KG JW 1930, 576, 579 und OLG Frankfurt, Kostenrechtsprechung § 16 BRAGebO Nr. 4; Tschischgale, Anw.Bl. 1958, 181, 182; Gerold/Schmidt, BRAGO 3. Aufl. § 10 Anm. 19; Schumann/Geißinger, BRAGO 2. Aufl. § 16 Rdn. 28; Walter/Joachim/Friedländer, Die deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl. 1932 Rdn. 68 ff zu §§ 11, 12 RAGebO; Friedländer, JW 1932, 1106, 1107; Körting, JR 1933, 105; Soergel/Siebert/Augustin, BGB 10. Aufl. § 196 Rdn. 59; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 196 Rdn. 31 und § 198 Rdn. 2; BGB-RGRK 12. Aufl. § 198 Rdn. 6).
Die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des Streitwertes kann nicht davon abhängen, ob der Rechtsanwalt von dem ihm in § 9 Abs. 2 BRAGebO verliehenen eigenen Antragsrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht (so allerdings H. Schmidt in Anm. zu OLG Frankfurt, Kostenrechtsprechung BRAGebO § 16 Nr. 4). Denn selbst wenn er versucht hat, auf eine seiner Auffassung entsprechende Wertfestsetzung hinzuwirken, kann er damit nicht ausschließen, daß das Prozeßgericht nach Ablauf der Verjährung seines sich nach dem ursprünglich festgesetzten Streitwert ergebenden Vergütungsanspruchs den Streitwert von Amts wegen oder auf Anregung eines anderen Verfahrensbeteiligten abweichend davon festsetzt. Im übrigen weist die Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, daß die Berücksichtigung subjektiver Umstände dem Verjährungsrecht grundsätzlich fremd ist.
Entgegen der Meinung der Revision werden die Interessen der Beklagten als der Auftraggeberin des Klägers durch die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des Streitwertes nicht vernachlässigt. Solche Änderungen sind nicht, was die Revision nicht hinreichend berücksichtigt, grenzenlos lange, sondern nur in den zeitlichen Schranken möglich, die bis zum 30. Juni 1977 § 23 Abs. 1 GKG a.F. zog und jetzt § 25 Abs. 1 GKG bestimmt (früher Schluß des nächsten Kalenderjahres nach dem rechtskräftigen Abschluß oder einer endgültigen anderweitigen Erledigung des Verfahrens; jetzt sechs Monate seit dem Ende des Verfahrens). Während dieser Zeitspanne muß der Mandant ohnehin stets mit der Nachforderung von Gerichtskosten rechnen (§ 6 GKG a.F., jetzt § 7 GKG). Einem Rechtsanwalt kann es nicht verwehrt sein, während dieser Frist entsprechende Nachforderungen zu erheben. Im übrigen erwächst dem Mandanten bei einer nachträglichen Ermäßigung des Streitwerts innerhalb der genannten Fristen ein dem Nachforderungsrecht des Rechtsanwalts entsprechender Rückgewähranspruch, so daß er in vergleichbarer Lage nicht schlechter als der Rechtsanwalt dasteht.
5.
Die Verjährung der dem Kläger auf Grund der Streitwertfestsetzung im Jahr 1972 erwachsenen Ansprüche begann nach § 201 BGB am Ende dieses Jahres und hätte nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB am 31. Dezember 1974 geendet. Auf Grund der nachstehenden vom Berufungsgericht festgestellten Besonderheiten des Sachverhalts war sie jedoch im Zeitpunkt der Klägerhebung am 10. April 1975 noch nicht vollendet.
Die Beklagte hatte sich seit Februar 1972 wiederholt eindringlich gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 1.050.000 DM im Beschluß vom 12. November 1972 gewandt, insbesondere, weil ihr vor seinem Erlaß nicht das dem Beschluß zugrunde liegende Gutachten zugänglich gemacht und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Oberlandesgericht hatte ihr daraufhin das Gutachten zugesandt und nach weiterem Schriftwechsel im Juni 1972 beschlossen, die Wertfestsetzung vom 12. November 1971 zu überprüfen. Zu diesem Zweck veranlaßte es die Erstattung eines weiteren Gutachtens.
Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte der Festsetzung von Gebühren auf Grund des Streitwertbeschlusses vom 12. November 1972 wegen der von ihr diesem gegenüber geltend gemachten Gegenvorstellungen widersprochen hätte. Wenn ein Beteiligter den vom Rechtsanwalt angegebenen Gegenstandswert bestreitet, ist das Festsetzungsverfahren nach § 19 Abs. 3 BRAGebO auszusetzen, bis das Gericht darüber entschieden hat. Das muß entsprechend gelten, wenn feststeht, daß das Gericht einen schon festgesetzten Streitwert auf seine Richtigkeit überprüfen will. Dann ist auf jeden Fall eine neue Streitwertentscheidung zu erwarten, wobei es für die Aussetzung des Verfahrens nicht darauf ankommt, wie sie im Ergebnis ausfällt. Nach dem Sinn von § 19 Abs. 3 BRAGebO sollen Kosten nicht festgesetzt werden, solange noch ungewiß ist, wie hoch der Streitwert sein wird, damit unnütze Streitigkeiten und Mühen vermieden werden. Das trifft nicht nur zu, wenn eine Entscheidung über den Streitwert noch aussteht, sondern auch dann, wenn sicher ist, daß noch eine weitere Entscheidung über den Streitwert ergehen wird, er also noch nicht endgültig festgesetzt ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hätte der Kläger selbst dann, wenn er alsbald nach dem Wirksamwerden des Streitwertbeschlusses vom 8. März 1972 einen Antrag auf Festsetzung der ihm danach zusätzlich zustehenden Gebühren gestellt und damit nach § 19 Abs. 6 BRAGebO die Verjährung unterbrochen hätte, eine Nachforderung nicht vor dem Erlaß des Streitwertbeschlusses vom 20. Februar 1973 durchsetzen können, und dann nur noch nach dem nunmehr maßgebenden Wert von 715.000 DM. Danach begann die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung eines Mehrbetrages wegen der im Jahr 1972 erfolgten Wertfestsetzung erst im Jahr 1973. Sie war somit im Zeitpunkt der Klägerhebung am 10. April 1975 noch nicht vollendet.
Auf Grund dieser Umstände kann es offenbleiben, ob der Antrag des Klägers auf Kostenfestsetzung vom 31. Dezember 1974, wie der Kläger behauptet, noch an diesem Tag oder, wie der Eingangsstempel es ausweist, erst am 2. Januar 1975 bei Gericht eingegangen ist. Ebensowenig braucht erörtert zu werden, ob die erneute anderweitige Wertfestsetzung im Jahr 1973, wie das Berufungsgericht gemeint hat, einen neuen einer eigenen Verjährung unterliegenden Anspruch des Klägers auf eine Nachforderung von Gebühren begründet hat.
Krohn
Tidow
Lohmann
Boujong