Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1990, Az.: XII ZB 116/89
Versorgungsausgleich; Würdigung der Umstände; Interessenabwägung; Herabsetzung des Ausgleichs; Splitting; Trennungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 116/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 12 Nr. 3 1. EheRG
Fundstellen
- FamRZ 1991, 177-180 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 52 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1991, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 135 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1991, 196-199 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Herabsetzung des Ausgleichs bis zur Höchstgrenze muß begründet werden; der Tatrichter muß die Umstände des Falles würdigen und die Interessen beider Seiten unter Berücksichtigung ihrer Lebens- und Vermögensverhältnisse gegeneinander abwägen.
2. Zur Frage, wie eine Herabsetzung vorzunehmen ist, wenn der Versorgungsausgleich nur teilweise durch Splitting möglich ist und im übrigen der schuldrechtliche Ausgleich in Betracht kommt.
3. Als Trennungszeit i. S. des Art. 12 Nr. 3 III 4 des 1. EheRG rechnet auch die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Zustellung des Scheidungsantrags; es kommt nicht darauf an, daß der Scheidung seither kein Hindernis mehr entgegenstand.
Gründe
I. Die Parteien - beide Rentner - streiten um die Höhe und die Form des nach der Scheidung ihrer Ehe noch durchzuführenden Versorgungsausgleichs.
Der am 21. Februar 1921 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 20. März 1921 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 30. Dezember 1948 die Ehe, aus der ein im Jahre 1951 geborener Sohn und eine im Jahre 1952 geborene Tochter stammen. Im Dezember 1968 zog der Ehemann aus der ehelichen Wohnung aus; spätestens seitdem leben die Parteien getrennt. Eine auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage des Ehemannes blieb wegen des Widerspruchs der Ehefrau in beiden Instanzen ohne Erfolg (Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 1971). Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 20. März 1987 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 1988 beantragte sie, auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1948 bis 28. Februar 1987, § 1587 Abs. 2 BGB) war der Ehemann ohne Unterbrechung als kaufmännischer Angestellter erwerbstätig. Er bezieht ein Altersruhegeld der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte); die dafür maßgeblichen Werteinheiten hat er zu 78,87% während der Ehezeit erworben; das entsprach - bezogen auf das Ehezeitende - einem Rentenanteil von monatlich 1.935,60 DM. Außerdem erhält er eine in voller Höhe während der Ehezeit erworbene Betriebsrente der Byk Gulden Unterstützungskasse GmbH, die bei Ehezeitende jährlich 20.654 DM betrug; sie wird alle drei Jahre an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt. Die Ehefrau bezieht ebenfalls Altersruhegeld der BfA. Einen Teil ihrer Rentenanwartschaften hatte sie bis Ende 1950 durch Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit bei der Post, anschließend bis Ende Februar 1957 durch freiwillige Beiträge und Kindererziehungszeiten erlangt. Ab Februar 1966 war sie wieder halbtags erwerbstätig, ab 15. Januar 1969 erneut bei der Deutschen Bundespost. Die insgesamt erlangten Werteinheiten hat sie zu 60,2% während der Ehezeit erworben; das entspricht - bezogen auf das Ehezeitende - einem Rentenanteil von monatlich 581,06 DM zuzüglich eines (statischen) Höherversicherungsanteils von monatlich 1,34 DM. Außerdem bezieht sie eine Versorgungsrente der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Deren Höhe belief sich - bezogen auf das Ehezeitende - auf monatlich 470,36 DM zuzüglich eines monatlichen Ausgleichsbetrages von 189,03 DM gemäß § 95 Abs. 1 a und 1 e der Satzung; auf die Ehezeit entfiel von der Versorgungsrente ein Anteil von monatlich 372,85 DM.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 22. Juni 1988 die Ehe der Parteien geschieden (insoweit ist es rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA auf das Konto der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 676,89 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, übertragen hat. Es hat die Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseits während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften mit 965,07 DM errechnet, indem es den monatlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der BfA (1.935,60 DM) und auf Betriebsrente (nach Dynamisierung aufgrund der BarwertVO: 949,21 DM) von zusammen 2.884,81 DM die ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der BfA (581,06 DM zuzüglich Höherversicherungsanteil, nach Dynamisierung: 0,76 DM) und bei der Versorgungsanstalt der Bundespost (372,85 DM, ohne den Ausgleichsbetrag gem. § 95 VBLS) mit zusammen 954,67 DM gegenübergestellt hat. Es hat den Versorgungsausgleich jedoch gekürzt, und zwar um monatlich 202,25 DM nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 1. EheRG im Hinblick auf die ab 1. Januar 1969 bis zum Ehezeitende bestehende Trennung der Parteien und um weitere 85,93 DM gemäß § 1587c Nr. 1 BGB, weil die Ehefrau es unterlassen habe, nach Beendigung der Kinderbetreuung eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Die Ehefrau hat dessen ungekürzte Durchführung erreichen wollen. Der Ehemann hat dessen eine weitergehende Kürzung angestrebt und außerdem beanstandet, daß seine BfA-Rente durch die Einbeziehung auch seiner Betriebsrente in das Rentensplitting gekürzt werde; dadurch werde eine seiner zweiten Ehefrau möglicherweise einmal zukommende Witwenrente in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen und der Beschwerde des Ehemannes nur insoweit stattgegeben, als es den durch Splitting vorzunehmenden Ausgleich auf monatlich 356,15 DM, bezogen auf den 28. Februar 1987, herabgesetzt hat. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde beantragt die Ehefrau, den Ausgleichsbetrag auf monatlich 737,47 DM zu erhöhen und außerdem den Ehemann zu verpflichten, ihr im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Rente von monatlich 539,03 DM ab 1. Dezember 1988 zu zahlen. Der Ehemann hat sich dazu nicht geäußert.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen, weil der Bundesgerichtshof bisher über die Berechnung einer nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG gebotenen Kürzung in der hier vorliegenden Fallgestaltung ebensowenig entschieden habe wie zu der Frage der Ausschöpfung des höchstmöglichen Kürzungsbetrages im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Hierin liegt keine wirksame Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels. Im Beschlußausspruch ist die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen. Einer Begründung kann die wirksame Beschränkung nur ganz ausnahmsweise entnommen werden, wozu nicht ausreicht, daß die Rechtsfrage aufgezeigt wird, die für die Zulassung des Rechtsmittels Anlaß gegeben hat (vgl. BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Beschränkung 1, m.w.N.).
B. 1. Das Oberlandesgericht hat die von beiden Parteien ehezeitlich erworbenen Versorgungen ohne Rechtsfehler ermittelt und in die Ausgleichsbilanz eingestellt.
Den Anwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung mit monatlich 1.935,60 DM hat es diejenigen auf Betriebsrente zutreffend nur mit dem nach Tabelle 7 der Barwertverordnung dynamisierten Wert von monatlich 949,21 DM - jeweils bezogen auf den 28. Februar 1987 - hinzugerechnet; denn die Betriebsrente ist in der Leistungsphase statisch, weil sie nicht laufend in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung angepaßt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119 und vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235). Aus dem gleichen Grunde hat es den (dynamischen) Anwartschaften der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich 581,06 DM den (statischen) Höherversicherungsanteil von 1,34 DM ebenfalls nur mit einem nach Tabelle 7 der BarwertVO dynamisierten monatlichen Wert von 0,76 DM hinzugerechnet. Schließlich ist ihre von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 37 Abs. 1 der Satzung dieser Anstalt bezogene Versorgungsrente zutreffend mit ihrem (dynamischen) monatlichen Wert von 372,85 DM - bezogen auf das Ehezeitende - berücksichtigt worden, aber der Ausgleichsbetrag, den die Ehefrau nach § 95 Abs. 1 der Satzung zusätzlich erhält, unberücksichtigt geblieben, weil dieser wegen der degressiven Verminderung ab 1990 nicht als unverfallbar anzusehen ist und auch nicht in sonstiger Weise für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich verläßlich bewertet werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 - FamRZ 1988, 1251 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 57/88 - n.v. - zu den parallelen Vorschriften des § 97c VBL-Satzung und des § 103 der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg). Aus den Einzelwerten von insgesamt 2.884,81 DM auf seiten des Ehemannes und 954,67 DM auf seiten der Ehefrau ergibt sich ein Wertunterschied von 1.930,14 DM und somit - ohne Berücksichtigung von Kürzungen - zugunsten der Ehefrau ein Ausgleichsbetrag von 965,07 DM monatlich, bezogen auf den 28. Februar 1987.
2. In der Frage der Ausgleichsform geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zunächst die Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen sind. Das ist nicht zu beanstanden und führt zu einem zu übertragenden Betrag von monatlich (1.935,60 - 581,06 = 1.354,54 : 2 =) 677, 27 DM - bezogen auf das Ehezeitende. Der Restbetrag von (965,07 - 677,27 =) 287,80 DM kann - wie das OLG ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - bis zu einem Grenzwert, der bezogen auf das Ehezeitende im Februar 1987 monatlich 60,20 DM beträgt, durch Supersplitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege der Übertragung weiterer Rentenanwartschaften des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA ausgeglichen werden. Der dann noch verbleibende Betrag kann nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden, weil die Byk Gulden Unterstützungskasse GmbH, gegen die sich das noch auszugleichende Anrecht auf Betriebsrente richtet, kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger ist (§ 1 Abs. 3 VAHRG) und ihre Satzung eine Realteilung von Versorgungsanrechten nicht vorsieht (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Der verbleibende Betrag von monatlich (287,80 - 60,20 =) 227,60 DM unterliegt vielmehr gemäß § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die weitere Beschwerde beanstandet insoweit mit Recht, daß das Oberlandesgericht dessen Durchführung mit der Begründung unterlassen hat, die Ehefrau habe keinen entsprechenden Antrag gestellt. Die Ehefrau hat darum vielmehr schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 29. Januar 1988 nachgesucht und ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1988 erneuert. Der Antrag ist auch in zulässiger Weise gestellt; insbesondere bedurfte es keiner Bezifferung der beanspruchten Rente; denn bei dem Antrag handelt - es sich nicht um einen Sachantrag im Sinne des § 308 ZPO, sondern um eine Verfahrensvoraussetzung im Sinne des FGG (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587f BGB Rdn. 19). Sie hat diesen Antrag auch später nicht fallengelassen. Daß sie ihn in der Beschwerdeinstanz nicht ausdrücklich wiederholt hat, beruht ersichtlich darauf, daß einerseits das Amtsgericht den Ausgleich auf den Betrag von monatlich 677,27 DM herabgesetzt hatte, der schon durch Splitting ausgeglichen werden konnte, so daß sich für den übersteigenden Betrag die Frage nach der Ausgleichsform nicht stellte, und andererseits die Ehefrau mit ihrer Beschwerde gerade die Berechtigung dieser Kürzung bekämpft hat.
3. Eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages gemäß § 1587c BGB hat das Oberlandesgericht - im Gegensatz zum Familiengericht - für ungerechtfertigt gehalten. Diese Beurteilung ist der Ehefrau günstig und wird demgemäß von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen.
4. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich indessen gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG herabgesetzt. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann das Familiengericht bei der Scheidung einer vor dem 1. Juli 1977 geschlossenen Ehe auf Antrag des Ausgleichsverpflichteten den Ausgleichsanspruch herabsetzen, wenn die Ehegatten getrennt lebten, die Ehe jedoch allein wegen des Widerspruchs des anderen Ehegatten (§ 48 Abs. 2 EheG) nicht geschieden werden durfte und die uneingeschränkte Durchführung des Ausgleichs auch unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten grob unbillig wäre.
a) Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift ohne Rechtsfehler bejaht. Daß es dabei die tatsächliche Trennungszeit der Parteien bis zum 31. Juli 1970 - als das jüngste Kind 18 Jahre alt geworden war - außer Betracht gelassen hat, weil bis dahin die Ehefrau aus der Ehe herrührende Betreuungsaufgaben wahrgenommen habe, ist ihr wiederum günstig und steht im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252 m.w.N.).
Die weitere Beschwerde wendet sich jedoch dagegen, daß das Oberlandesgericht die kürzungsrelevante Trennungszeit bis zum Ende der Ehezeit (28. Februar 1987) gerechnet hat. Sie vertritt die Auffassung, der Ehemann könne sich auf diese Bestimmung jedenfalls für die Zeit seit dem 1. Juli 1977 nicht berufen, denn mit dem Inkrafttreten des reformierten Scheidungsrechts habe er die Scheidung der Ehe erreichen können. Wenn er nahezu zehn Jahre lang - bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 9. März 1987 - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, könne er nicht mehr geltend machen, die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs für diesen Zeitraum sei grob unbillig.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Trennungszeiten, die vor und nach dem 1. Juli 1977 liegen. Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 4 des 1. EheRG begrenzt die Möglichkeit der Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs auf die Hälfte des "auf die Trennungszeit" entfallenden gesetzlichen Anspruchs. Auch in der Rechtsprechung ist demgemäß bisher nicht vertreten worden, die für die Kürzung relevante Trennungszeit müsse auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG begrenzt werden. Das stände auch nicht im Einklang mit den Grundgedanken des Versorgungsausgleichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fehlt ihm die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Ehegatten aufgehoben ist (Beschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 m.w.N.). Daß der Versorgungsausgleich gleichwohl nicht nur für die Zeit des ehelichen Zusammenlebens, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben ist, beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; insbesondere soll dadurch der Gefahr von Manipulationen vorgebeugt werden (vgl. BGHZ 75, 241, 269). Derartiges scheidet aber bei Altehen, in denen die Ehegatten wie hier schon vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG jahrelang getrennt gelebt haben, von vornherein aus. Bei solchen Ehen ist die fortdauernde Trennung schon als solche ein Umstand, der eine grobe Unbilligkeit des uneingeschränkten Versorgungsausgleichs im Sinne von Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG zu begründen geeignet ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Februar 1985 - IVb ZB 560/81 - n.v.).
b) Das Oberlandesgericht hat von der gesetzlich gegebenen Kürzungsmöglichkeit in dem höchst zulässigen Umfang Gebrauch gemacht und den auf die kürzungsrelevante Zeit (1. August 1970 bis 28. Februar 1987) entfallenden Ausgleichsanspruch um die Hälfte gekürzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es halte in Übereinstimmung mit dem Familiengericht eine Kürzung im vollen gesetzlich zulässigen Umfang für angemessen. An anderer Stelle heißt es ergänzend, die volle Ausschöpfung des höchst zulässigen Kürzungsbetrages sei geboten, weil keine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu treffen sei und nicht feststehe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser noch durchgeführt werde.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie können die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht tragen, weil - wie ausgeführt - über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits im vorliegenden Verfahren mit zu entscheiden ist. Aber selbst wenn ein Antrag insoweit noch nicht gestellt worden wäre, ließe sich damit nicht ausreichend begründen, die Kürzungsmöglichkeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bis zur Höchstgrenze auszuschöpfen. Die weitere Beschwerde rügt zu Recht, daß damit den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen wird. Der Senat hat schon früher darauf hingewiesen, die in Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG vorgesehene Begrenzung des Ausgleichsanspruchs dürfe nicht dahin verstanden werden, daß dem Schutzbedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten stets oder auch nur regelmäßig in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde, wenn ihm die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsanspruchs verbleibe; die Herabsetzung kann vielmehr gerade im Blick auf das nach früherem Recht begründete Vertrauen auf den Fortbestand von Unterhaltsansprüchen und Witwenversorgung geringer ausfallen oder sogar überhaupt unterbleiben (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 38 m.w.N.). Der Tatrichter muß daher die Umstände des Einzelfalles feststellen (§ 12 FGG) und die Interessen beider Ehegatten unter Berücksichtigung ihrer Lebens- und Vermögensverhältnisse gegeneinander abwägen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. vor §§ 1587 bis 1587p BGB Rdn. 35). Soweit sich das Oberlandesgericht auf die vom Familiengericht dargelegte (einzige) Erwägung stützen wollte, hätte es sich bei dem dort angestellten Vergleich des Einkommens der Ehefrau während der Trennungszeit mit ihrer nach Durchführung des Versorgungsausgleichs erreichbaren Altersversorgung auch mit ihrem Vortrag zu den Gründen auseinandersetzen müssen, aus denen sie während der Trennungszeit auf die Geltendmachung eines eheangemessenen Trennungsunterhalts verzichtet habe. Zu berücksichtigen war auch, daß die Ehefrau im Zeitpunkt der Volljährigkeit des jüngsten Kindes der Parteien im 50. Lebensjahr stand und geltend gemacht hatte, sie habe aus Gesundheitsgründen nur halbtags erwerbstätig sein können. Da das Oberlandesgericht den gegen eine höchstmögliche Herabsetzung sprechenden Umständen nicht nachgegangen ist, kann die angefochtene Entscheidung auch aus diesen Gründen nicht bestehenbleiben. Die Sache ist vielmehr zur erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
5. Soweit das Oberlandesgericht bei der neuen Behandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs geboten ist, erscheinen folgende Hinweise zu deren Durchführung veranlaßt.
a) Zutreffend ist der vom Oberlandesgericht eingenommene Ausgangspunkt. Danach ist bei jedem der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte der Parteien der auf die kürzungsrelevante Trennungszeit entfallende Anteil nach dem gesetzlichen Schema zu berechnen, das für die Berechnung des ehezeitlichen Anteils gilt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist daher nach dem Verhältnis der erworbenen Werteinheiten zu rechnen (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253), während der Anteil der Betriebsrente des Ehemannes nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis zu bestimmen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150). Der vom Oberlandesgericht beschrittene Berechnungsweg entspricht dem und ist ebensowenig wie die Bestimmung der anteiligen Versorgungsrente der Ehefrau aus ihrer Zusatzversorgung bei der Deutschen Bundespost zu beanstanden (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, insoweit in BGHZ 90,390 [BGH 26.03.1984 - II ZR 171/83] nicht abgedruckt). Daraus ergibt sich, daß der Ehemann in der kürzungsrelevanten Zeit Versorgungsanteile von (904,34 DM und 481,78 DM =) 1.386,12 DM und die Ehefrau solche in Höhe von (352,45 DM und 255,59 DM =) 608,04 DM erworben haben, so daß der Wertunterschied 778,08 DM und der Ausgleichsanspruch 389,04 DM mit der Folge beträgt, daß eine Kürzung nur um höchstens 194,52 DM möglich ist (alle Beträge monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1987).
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Art und Weise, in der das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung die (höchstmögliche) Kürzung durchgeführt hat. Es hat - zutreffend - dargelegt, daß ohne eine Kürzung nach Art. 12 des 1. EheRG der Ausgleichsanspruch der Ehefrau monatlich 965,07 DM beträgt und daß dieser in Höhe von 677,27 DM durch Splitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB, in Höhe weiterer 60,20 DM durch Supersplitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und in Höhe der restlichen 277,60 DM schuldrechtlich hätte ausgeglichen werden müssen. Die Kürzung hat das Oberlandesgericht jedoch weder durch Kürzung des Splittingbetrages von (677,27 + 60,20 =) 737,47 DM vorgenommen noch dadurch, daß es die Kürzung ganz oder teilweise dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat. Es hat vielmehr den Splittingbetrag neu errechnet, indem es die ehezeitlich erworbenen Anrechte des Ehemannes bei der BfA (1.935,60 DM) mit allen von der Ehefrau ehezeitlich erworbenen Anwartschaften (581,06 + 0,76 + 372,85 = 954,67 DM) saldiert und aus der Differenz (980,93 DM) einen durch Splitting auszugleichenden Betrag von 490,47 DM gebildet hat, jeweils monatlich, bezogen auf den 28. Februar 1987. Diesen Betrag hat es (nach Addition von 60,20 DM aus dem Supersplitting) um den höchstmöglichen Betrag von 194,52 DM in vollem Umfang gekürzt und auf diesem Wege den durch Splitting vorzunehmenden Ausgleich auf monatlich 356, 15 DM - bezogen auf das Ehezeitende - herabgesetzt. Das beanstandet die weitere Beschwerde mit Erfolg. Für die allein im Rahmen des Art. 12 des 1. EheRG durchgeführte neue Saldierung der Anrechte des Ehemannes bei der BfA mit allen Anwartschaften der Ehefrau gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz schreibt vor, daß "der Ausgleichsanspruch" herabgesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats läßt sich aus dem Wortlaut zwar nichts gegen die Teilbarkeit des Ausgleichsanspruchs herleiten; sind - wie auch hier - mehrere Versorgungsanrechte des Pflichtigen auszugleichen, läßt sich die Bestimmung daher so verstehen, daß keines der jeweils ausgeglichenen einzelnen Anrechte um mehr als die Hälfte herabgesetzt werden darf, daß aber bis zu dieser Grenze eine unterschiedliche Kürzung nicht ausgeschlossen ist (Beschluß vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891). Das Oberlandesgericht hätte daher allenfalls den (ungekürzten) Splittingbetrag von 737,47 DM in höchst zulässigem Umfang um 194,52 DM auf 542,95 DM kürzen dürfen. Doch selbst eine solche einseitige Verschiebung der gesamten Kürzung auf den durch Splitting durchzuführenden Teil des Versorgungsausgleichs bedürfte einer Begründung. Denn für die Parteien ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, je nachdem, ob die Kürzung den schuldrechtlichen oder den öffentlich-rechtlichen Ausgleich betrifft oder auch beide. Wie sich insbesondere aus dem VAHRG ergibt, entspricht es dem Sinn und Zweck des Gesetzes wohl eher, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zurückzudrängen, weil die Verbesserung der eigenen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Splitting und Quasisplitting dem vom Gesetzgeber beabsichtigten sozialen Schutz des Ausgleichsberechtigten näher kommt. Andererseits sind die Nachteile, mit denen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zunächst behaftet war, durch Einfügung der §§ 3a ff in das VAHRG teilweise mit der Folge beseitigt worden, daß im Einzelfall der schuldrechtliche Ausgleich ausreichend sicher und für den Ausgleichsberechtigten wirtschaftlich sogar günstiger sein kann. Die neue Behandlung der Sache wird den Parteien Gelegenheit bieten, dem Tatrichter auch die für diese Frage bedeutsamen Gesichtspunkte noch vorzutragen.