Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1987, Az.: BVerwG 1 C 10.85
Waffenrecht; Munitionserwerbsschein; Landwirt; Schutz des Hühnerbestands; Schießen außerhalb von Schießständen; Erlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 10.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 09.08.1983 - AZ: 7 K 2123/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.10.1984 - AZ: 20 A 2790/83
Rechtsgrundlagen
- § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 29 WaffG
- § 29 Abs. 1 WaffG
- § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG
- § 32 WaffG
- § 45 WaffG
- § 2 Abs. 1 BJG
- § 6 BJG
- § 15 Abs. 1 BJG
Fundstellen
- AgrarR 1988, 261-262
- BayVBl 1988, 379-980
- NuR 1988, 384-385
- RdL 1988, 111-112
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Verweisung des Revisionsklägers auf die Nichtzulassungsbeschwerde reicht als Begründung der Revision (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) wegen Verfahrensmängel nicht aus, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Revision allein wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, nicht aber wegen Verfahrensmängel zugelassen hat (s. BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65 = NJW 1985, 1235; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 20.83 - AgrarR 1987, 231).
- 2.
Für die Erteilung eines Munitionserwerbscheines und der Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten an einen Landwirt zum Schutz seines Hühnerbestandes vor Kleinraubwild und Ratten liegt ein Bedürfnis jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Schutz durch zumutbare bauliche Maßnahmen erreichen läßt.
In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte über Altbesitz (§ 59 Abs. 3 und 4 Satz 2 WaffG 1972), in der ein Jagdgewehr, ein Kleinkalibergewehr und eine Pistole eingetragen sind. Bei Ausstellung der Waffenbesitzkarte im Jahre 1974 wurde ihm auch eine befristete Erlaubnis zum Erwerb von Munition für diese Schußwaffen erteilt.
Im Jahre 1981 beantragte der Kläger beim Beklagten einen neuen Munitionserwerbschein. Zur Begründung trug er vor: Er betreibe zehn Kilometer außerhalb des Stadtgebiets in Alleinlage eine Landwirtschaft mit Hühnerhaltung und fast einem Hektar Hoffläche. Zur Sicherung der Hoffläche gegen Ungeziefer und Raubwild, zum Schütze seines Hofes und zu seiner eigenen Sicherheit benötige er Munition für seine Schußwaffen. Seine Hühner und Küken, die freien Auslauf hätten, seien durch Krähen, Iltisse, Marder, Wiesel und Ratten gefährdet. Die Böschungen seines Fischteichs würden durch Bisamratten beschädigt. Krankes Vieh, fremde Hunde und Katzen sowie Sperlinge, die im Winter die Kornböden gefährdeten, müßten unter Umständen mit der Schußwaffe getötet werden.
Der Beklagte betrachtete den Antrag auch als Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten und versagte die Erlaubnis mit der Begründung, daß ein Bedürfnis nicht nachgewiesen sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, daß das Raubwild, das seit Jahren schweren Schaden auf seinem Hof anrichte, weder durch Jäger noch durch Auslegen von Gift wirksam bekämpft werden könne, wies der Regierungspräsident Münster zurück.
Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger sei durch die von ihm befürchteten rechtswidrigen Angriffe von Rowdies nicht stärker gefährdet als andere Personen. Diese Gefährdung lasse sich durch das im ländlichen Bereich übliche Halten von Wachhunden vermeiden. Dies gelte auch für die behauptete Diebstahlsgefahr. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, daß sein landwirtschaftlicher Betrieb durch landwirtschaftliche Schädlinge besonders gefährdet sei. Selbst wenn durch Raubzeug und Raubwild bis zu 30 Hühner pro Jahr getötet würden, sei dadurch sein Betrieb nicht gefährdet. Im übrigen habe der Kläger hinreichende und zumutbare Möglichkeiten, Raubzeug und Raubwild von den Hühnern fernzuhalten. Durch vollständige Verdrahtung der Ausläufe und Baumaßnahmen an den Stallungen (Schutz der Fundamente durch eingegrabenen Maschendraht, Belegbeschläge an Holztüren. Verdrahtung von Belüftungsöffnungen und Fenstern usw.) könnten Angriffe von Tieren abgewehrt werden. Der landwirtschaftliche Betrieb sei auch nicht dadurch gefährdet, daß für Notschlachtungen keine schußbereite Waffe zur Verfügung stehe. Krankes Vieh könne auch auf andere Weise geschlachtet werden. Eine besondere Gefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes könne schließlich auch dann nicht angenommen werden, wenn die vom Kläger vorgetragenen, jedoch vermeidbaren Umstände zusammen berücksichtigt würden. Die möglichen Schäden seien so gering, daß sie auch insgesamt gesehen wirtschaftlich tragbar seien. Andernfalls wäre der Betrieb überhaupt nicht existenzfähig.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seinen Vortrag in der ersten und zweiten Instanz sowie auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und legt dar, aus welchen Gründen er eines Munitionserwerbscheines und einer Schießerlaubnis bedürfe. Er beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 1984, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. August 1983, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Münster vom 25. August 1982 und den Bescheid des Beklagten vom 21. Juni 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schußwaffen Munition zu erwerben und mit diesen Schußwaffen innerhalb seines befriedeten Besitztums zu schießen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
1.
Die Revisionsentscheidung muß von den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen, weil in bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Revisionsbegründung rügt nicht ausdrücklich einen wesentlichen Mangel des Verfahrens, verweist allerdings auf den Schriftsatz, in dem der Kläger im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und Verfahrensmängel gerügt hat. Damit ist die Revision jedoch nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend begründet worden.
Nach dieser Vorschrift müssen die Revision oder die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die den Mangel ergebenden Tatsachen bezeichnen. Sinn und Zweck einer besonderen Revisionsbegründung verlangen, daß sie aus sich selbst heraus und ohne Verweisung auf andere Schriftsätze verständlich ist. Deshalb kann die Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, grundsätzlich nicht ausreichen, um den Vorschriften über die Revisionsbegründung zu genügen (BVerwGE 16, 150). Ein Sachverhalt, bei dem eine Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschädlich ist (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65 = NJW 185, 1235; Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 20.83 - AgrarR 1987, 231), liegt hier nicht vor. Die vom Kläger eingelegte Revision ist nicht wegen eines im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensmangels zugelassen worden. Die Revisionsbegründung stellt dadurch, daß sie ganz allgemein auf das gesamte bisherige schriftliche Vorbringen des Klägers verweist und sich im einzelnen ausschließlich mit dem strittigen Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 WaffG befaßt, nicht in der erforderlichen Weise klar, daß und inwieweit die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensmängel auch im Revisionsverfahren gerügt werden.
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderlichen Bedürfnisses verneint. Nach § 29 Abs. 1 WaffG bedarf derjenige, der Munition erwerben will, der durch einen Munitionserwerbschein erteilten Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hiervon ist der Kläger nicht nach Absatz 2 als Inhaber einer Waffenbesitzkarte befreit. Der Erlaubnispflicht unterliegt er deshalb, weil in seiner Waffenbesitzkarte die Berechtigung zum Munitionserwerb nicht vermerkt ist (vgl. § 29 Abs. 4 WaffG). Einer weiteren Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf der Kläger nach § 45 Abs. 1 WaffG - ausgenommen im Falle der Notwehr und des Notstandes (vgl. § 45 Abs. 6 Nr. 3 WaffG) - für das von ihm beabsichtigte Schießen mit den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schußwaffen.
Der Munitionserwerbschein und die Erlaubnis zum Schießen sind nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 32 und 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu versagen, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger keine Umstände dargetan hat, aus denen sich das Vorliegen eines Bedürfnisses ergibt, läßt eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennen.
Soweit der Kläger die Erlaubnisse begehrt, um mit seinen Schußwaffen rechtswidrige Angriffe auf seine Person und sein Eigentum abwehren zu können, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß er nicht stärker gefährdet ist als andere Personen (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) und er die von ihm behauptete Gefährdung durch das Halten von Wachhunden vermeiden kann. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß insoweit ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 49, 1 <10 f.>).
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Bedürfnisses auch insoweit zu Recht verneint, als der Kläger sein Eigentum, insbesondere den Hühnerbestand, vor "Kleinraubwild" und Ratten schützen will. Der Feststellung, ob die Schußwaffen des Klägers zur Bekämpfung der ihm Schaden zufügenden Tiere überhaupt geeignet sind, bedurfte es nicht. Da der Kläger nicht geltend macht, daß ihm ein Jagdschein erteilt worden ist und auf seinem Hof die Jagd ausgeübt werden darf, ist jedenfalls ein Bedürfnis nicht nachgewiesen, soweit der Kläger mit seinen Schußwaffen Tierarten bekämpfen will, die - wie Fuchs, Stein- und Baummarder. Iltis, Mauswiesel - nach § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJG - in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) dem Jagdrecht unterliegen (vgl. §§ 6, 15 Abs. 1 BJG). Der Kläger hat sich auf allgemeine Ausführungen über "Raubwild" und "Raubzeug" beschränkt und - obwohl er hierzu nach den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils allen Grund hatte - im Berufungsverfahren nicht dargetan, daß durch Tierarten, die dem Jagdrecht nicht unterliegen, ein Schaden verursacht werde, der die Bekämpfung dieser Tiere mit der Schußwaffe erforderlich erscheinen läßt. Im übrigen kann der Kläger die für die Hühner gefährlichen Tiere durch die im angefochtenen Urteil genannten, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumutbaren baulichen Maßnahmen abwehren. Unter diesen Umständen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht vor (BVerwGE a.a.O.).
Ein Bedürfnis für den Erwerb von Munition hat der Kläger schließlich auch nicht mit der unsubstantiierten Behauptung dargetan, er brauche eine schußbereite Waffe für den Fall einer Notschlachtung. Zu Recht weist das Berufungsgericht gegenüber diesem Vorbringen des Klägers darauf hin, daß erkranktes Vieh auf andere Weise geschlachtet werden kann und daher kein Bedürfnis für einen Gebrauch der Schußwaffen des Klägers vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper