Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1987, Az.: BVerwG 1 C 20.83
Revisionsbegründung; Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeschrift; Schießerlaubnis; Schädlingsbekämpfung in Landwirtschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 20.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 22.06.1981 - AZ: 4 K 983.79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.06.1982 - AZ: 4 A 1576.81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AgrarR 1987, 231-232
- DokBer A 1987, 215-216
- DÖV 1987, 926
Amtlicher Leitsatz
- 1.
"Vollinhaltliche" Bezugnahme auf die Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeschrift kann den Anforderungen an eine Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) genügen (wie BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - NJW 1985, 1235).
- 2.
Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft kann ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis begründen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und
Gielen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1982 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger bewirtschaftet einen 40 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahre 1973 erteilte ihm der Beklagte durch eine inzwischen unbefristete Waffenbesitzkarte die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Flinte Flobert Kaliber 9 mm und eine Doppelflinte Kaliber 16/70 mm sowie die bis zum 9. Oktober 1978 befristete Erlaubnis, innerhalb seines befriedeten Besitztums mit diesen Schußwaffen zur Schädlingsbekämpfung zu schießen.
Den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Schießerlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1979 bezüglich der Doppelflinte ab; zum Schießen mit der anderen Waffe stellte er fest, daß der Kläger hierfür keiner Erlaubnis bedürfe. Den Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, Drosseln, Stare und Eichelhäher ließen sich mit 9 mm-Schrotmunition nicht erlegen, wies der Regierungspräsident Detmold durch Bescheid vom 6. Juni 1979 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Patrone 9 mm-Doppelschrot reiche zum sicheren Erlegen von nicht jagdbarem Haarwild bis zur Größe einer Ratte und von nicht jagdbaren und nicht dem Naturschutz unterliegenden Vogelarten bis zur Größe eines Eichelhähers aus. Bei den größeren Vogelarten müsse eine maximale Schußentfernung von ca. 15 m eingehalten werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ein Bedürfnis für die beantragte Schießerlaubnis nicht nachgewiesen. Ein Bedürfnis könne zwar auch vorliegen, wenn ein Landwirt eine Schußwaffe zur Schädlingsbekämpfung einsetzen wolle. Der Kläger könne jedoch mit seiner Flinte Flobert Kaliber 9 mm unter Verwendung von Randfeuerschrotpatronen innerhalb seines Besitztums auf Schädlinge schießen. Hierzu bedürfe er keiner Erlaubnis, wenn - wovon hier angesichts der Größe des Hofes des Klägers auszugehen sei - die Geschosse sein Besitztum nicht verlassen könnten. Das Schießen mit Randfeuerschrotpatronen eines Durchmessers bis 9 mm reiche zur Schädlingsbekämpfung aus. Hieran könne die vom Kläger vorgelegte gutachtliche Stellungnahme keinen Zweifel erwecken. Die sichere Tötung der Schaden verursachenden Tiere sei auch bei Verwendung von Munition mit größerem Kaliber nicht gewährleistet. Zur Bekämpfung des Schaden verursachenden Wildes reiche es aus, dieses mit Schrotmunition zu vertreiben; hierdurch lasse sich eine - weitere - Schädigung von Feld und Garten wirksam eindämmen. Der Angriff eines tollwütigen Fuchses dürfe mit der Schußwaffe auch ohne Schießerlaubnis abgewehrt werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese im wesentlichen durch Verweisung auf seine Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde begründet.
Er wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schießen mit der Flinte Kaliber 9 mm und das Vertreiben der Tiere reiche zur Schädlingsbekämpfung aus, und beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 1982, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Juni 1981, den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Detmold vom 6. Juni 1979 und den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 1979 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, innerhalb seines befriedeten Besitztums zur Schädlingsbekämpfung mit der Doppelflinte Kaliber 16/70 unter Verwendung von Schrotpatronen zu schießen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Ansicht, die Revisionsbegründungsschrift mit ihrer Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspreche nicht den Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO, und verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er äußert Bedenken gegen das Berufungsurteil.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1.
Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründungsschrift genügt den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Nach dieser Vorschrift müssen die Revision oder die Revisionsbegründung u.a. die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, daß die Revisionsbegründung des Klägers dieser Anforderung nicht genüge. Die Revisionsbegründungsschrift nimmt "vollinhaltlich" auf die Nichtzulassungsbeschwerde Bezug und läßt keinen Zweifel darüber aufkommen, welcher geltend gemachte Zulassungsgrund - nunmehr als Revisionsgrund - zur Stützung der Revision dienen soll. Die in Bezug genommene Beschwerdeschrift genügt auch den Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Der Kläger hat darin u.a. ausgeführt, der Beklagte habe zwei gleiche Sachverhalte ungleich behandelt, weil er bei seiner Entscheidung über den Antrag auf erneute Erteilung der Schießerlaubnis trotz unveränderten Sachverhalts nunmehr zum Ergebnis gekommen sei, daß kein Bedürfnis vorliege. "Als Begünstigter" genieße er "Vertrauensschutz dahingehend .., daß bei unverändertem zugrundeliegenden Sachverhalt die Wirkungen eines ihm zuteil gewordenen begünstigenden Verwaltungsakts auch fortbestehen und eine dem begünstigenden Verwaltungsakt vorausgehende wirtschaftliche Investition (Ankauf von Waffen) sich nachträglich (nicht) als sinnlos erweist." Außerdem hat der Kläger in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff falsch angewendet. Damit ist die Bezugnahme der Revisionsbegründung auf die Beschwerdeschrift als ordnungsgemäße Revisionsbegründung ausreichend (BVerwG, Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - NJW 1985, 1235).
2.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
a) Nach § 45 Abs. 1 WaffG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe schießen will. Diese Bestimmung ist nach § 45 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht anzuwenden auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Danach bedarf der Kläger für das Schießen mit seiner Doppelflinte einer Erlaubnis des Beklagten. Das Schießen mit der Flinte Flobert in seinem befriedeten Besitztum ist hingegen erlaubnisfrei.
b)
Die vom Kläger erstrebte Erlaubnis zum Schießen mit der Doppelflinte ist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG zu versagen, wenn ein Bedürfnis (§ 3 2) nicht nachgewiesen ist.
Das angefochtene Urteil geht zu Recht davon aus, daß ein Bedürfnis für das Schießen mit einer Schußwaffe außerhalb von Schießstätten vorliegen kann, wenn die Schußwaffe in der Landwirtschaft zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden soll und dafür geeignet ist. Das Berufungsgericht verneint ein Bedürfnis des Klägers für das Schießen mit der Doppelflinte aber deswegen, weil er "innerhalb seines Besitztums" mit der Flinte Flobert auf Schädlinge schießen dürfe und dieses Schießen zur Schädlingsbekämpfung ausreiche. Es hält - in Anlehnung an den Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestags zu dem Änderungsgesetz vom 4. März 1976 (BTDrucks. 7/4407 S. 10) - das Schießen mit Randfeuerschrotpatronen eines Durchmessers bis 9 mm (= Schießen mit dem Flobertgewehr des Klägers) für ausreichend zur Schädlingsbekämpfung auf dem "Besitztum" des Klägers, weil § 45 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b WaffG auf der Erkenntnis beruhe, daß die in dieser Bestimmung genannte Munition zur Bekämpfung von nicht jagdbarem Wild in Hof und Garten sowie zur Bekämpfung von Schaden verursachendem Wild (Kaninchen, Iltis, Marder, Fuchs usw.) geeignet sei. Dieser Vorschrift liegt, wie dem Bericht zu entnehmen ist, die Annahme zugrunde, daß im befriedeten Besitztum die in § 45 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b WaffG genannten Patronen geeignet sind zur Bekämpfung von Tierarten, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, und von Schaden verursachendem Wild. In diesem in der Regel räumlich eng begrenzten Bereich können Tiere meist auf kurze Entfernung und oft aus einem den Schützen verbergenden Raum geschossen werden.
Unter derartigen Umständen mag es zur Schädlingsbekämpfung im allgemeinen nicht erforderlich sein, sowohl mit den in § 45 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b WaffG genannten als auch mit größeren Schrotpatronen zu schießen. In vorliegender Sache ist die Ausdehnung des befriedeten Besitztums nicht festgestellt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich insoweit lediglich, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers 40 ha umfaßt; ob etwa die gesamte Fläche oder welcher Teilbereich die Merkmale eines befriedeten Besitztums erfüllt, ist nicht festgestellt. Der - auch in § 4 Abs. 4 WaffG verwendete - Begriff des befriedeten Besitztums ist im gleichen Sinne zu verstehen wie dieser Begriff in § 123 StGB (so auch Nr. 4.2 WaffVwV). Von der Größe und Art des befriedeten Besitztums des Klägers kann es abhängen, ob das Berufungsgericht die Bedürfnisfrage richtig beurteilt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß mit den in § 45 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b WaffG genannten Patronen nicht jagdbares Haarwild bis zur Größe einer Ratte und nicht jagdbare und dem Naturschutz nicht unterliegende Vögel bis zur Größe des Eichelhähers sicher getötet werden können, und dies "bei den größeren Vogelarten" jedenfalls dann der Fall ist, wenn eine Schußentfernung von 15 m eingehalten wird, bedürfte es der Feststellung, ob bei der Ausdehnung und der Art des befriedeten Besitztums des Klägers eine ausreichende Schädlingsbekämpfung mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm zu erwarten ist. Denn die Bekämpfung von nicht dem Jagd- und Naturschutzrecht unterliegenden Tieren könnte sich in einem befriedeten Besitztum von besonders großem Umfang wesentlich schwieriger gestalten als in einem solchen, das nur aus "Hof und Garten" besteht.
Da es hiernach an erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für die abschließende Entscheidung fehlt, war gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Entscheidung wird gegebenenfalls außer den vom Oberbundesanwalt hervorgehobenen Belangen des Tierschutzes zu beachten sein, daß das bloße Vertreiben von Schaden verursachenden Tieren in einem räumlich eng begrenzten Bereich eines großen landwirtschaftlichen Besitztums keine wirksame Schädlingsbekämpfung darstellt, wenn die - zeitweise - vertriebenen Tiere an anderer Stelle des Besitztums weiter Schaden anrichten können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Dr. Diefenbach
Gielen