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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1995, Az.: VI ZB 10/95

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1995
Aktenzeichen
VI ZB 10/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 32239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.05.1995
OLG München - 01.06.1995

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 19.09.1995 - AZ: VI ZB 11/95

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Groß und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 19. September 1995
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeverfahren VI ZB 10/95 und VI ZB 11/95 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden; erstgenanntes Verfahren führt.

Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Mai 1995 und vom 1. Juni 1995 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 104.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. November 1994 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 31. Oktober 1994 am 27. Dezember 1994 Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist dreimal, zuletzt bis zum 27. April 1995, verlängert worden war, legten die seinerzeit mit der Vertretung des Klägers beauftragten Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 24. April 1995, bei Gericht eingegangen am 25. April 1995,"mangels Informationserteilung durch den Mandanten" das Mandat nieder. Der Kläger wurde mit Schreiben des Gerichts vom 3. Mai 1995 auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen und erhielt Gelegenheit, binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung als unzulässig Stellung zu nehmen. Mit persönlichem Schreiben vom 17. und 18. Mai 1995 beantragte der Kläger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 19. Mai 1995, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 2. Juni 1995, die Berufung des Klägers verworfen. Am 22. Mai 1995 hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufungsbegründung vorgelegt. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 1. Juni 1995, dem Kläger zugestellt am 9. Juni 1995, zurück.

3

Der Kläger hat gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1995 am 6. Juni 1995 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er am 13. Juni 1995 auf den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 1. Juni 1995 "erweitert". Er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

4

II.

Die statthaften und zulässigen sofortigen Beschwerden des Klägers sind in der Sache nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung verworfen und die nachgesuchte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, weil die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nicht eingehalten worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist nicht vorliegen.

5

1.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die zweiwöchige Frist, innerhalb deren gemäß § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungbegründungsfrist beantragt werden mußte, nach§ 234 Abs. 2 ZPO jedenfalls am 5. Mai 1995 zu laufen begann. Der Kläger hat im Wiedereinsetzungsgesuch vom 22. Mai 1995 vorgetragen, daß er am 5. Mai 1995 ein Telefax seines seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt St. erhalten habe, aufgrund dessen er erfahren habe, daß nach dem 27. April 1995 eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr gewährt werde und Rechtsanwalt St. das Mandant niederlege, wenn der Kläger nicht bis zum 27. April 1995 eine die Berufungsbegründung ermöglichende Stellungnahme abgebe. In seiner dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 17. Mai 1995 hat der Kläger dargelegt, daß per Telefax am 5. Mai 1995"alle entsprechenden Briefe", nämlich betreffend des endgültigen Fristablaufs am 27. April 1995 und hinsichtlich der beabsichtigten Mandatsniederlegung des Rechtsanwalts, an sein Büro gesandt wurden, wohingegen er die Originale der Briefe erst am 15. Mai 1995 erhalten habe. Dementsprechend mußte dem Kläger am 5. Mai 1995 klar sein, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen war. Da ein relevanter Grund, weshalb der Kläger nicht nunmehr sofort einen anderen Rechtsanwalt mit der Anfertigung der Berufungsbegründung hätte beauftragen können, nicht ersichtlich ist, begann die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO am 5. Mai 1995 und lief am Freitag, dem 19. Mai 1995 ab. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers mit der nachgeholten Prozeßhandlung, der Begründung der Berufung, ging jedoch erst am Montag, dem 22. Mai 1995, und somit verspätet beim Oberlandesgericht ein.

6

2.

Auch gegen diese Fristversäumung kann dem Kläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die verspätete Vorlage des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht auf einem Verschulden des Klägers beruht.

7

a)

Im Hinblick darauf, daß er erst am Nachmittag des 19. Mai 1995 seinen neuen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht und mandatiert hat, hat der Kläger in vorwerfbarer Weise zur Fristversäumung beigetragen. Zwar ist es einer Partei nicht verwehrt, prozessuale Fristen bis zum letzten Tag auszunützen; das gilt nicht nur für Rechtsmittelfristen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGHZ 9, 118, 119; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IV a ZB 7/89 - VersR 1990, 326, 327; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89 - BGHR ZPO § 233-Postbeförderung 4), sondern in gleicher Weise auch für die Wiedereinsetzungsfrist als solche. Es steht der Partei daher grundsätzlich frei, erst am letzten Tag der Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen; sie muß dann aber sicherstellen, daß der Anwalt noch in der Lage ist, an diesem Tage die Frist ordnungsgemäß zu wahren.

8

Hier hat der Kläger erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs, noch dazu an einem Freitag, den neuen Prozeßbevollmächtigten beauftragt. Dem Kläger war klar, daß es nunmehr bereits um Maßnahmen zur Abwehr der Folgen einer Fristversäumung, nämlich hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist, ging; umsomehr mußte er darauf bedacht sein, jetzt rechtzeitig alle gebotenen Schritte einzuleiten. Vorliegend mußte zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch auch die nachgeholte Prozeßhandlung selbst, also die Berufungsbegründung, noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dem Gericht vorgelegt werden. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß er seinem Anwalt noch rechtzeitig alle für die zur fristwahrenden Antragstellung erforderlichen Informationen erteilt, insbesondere darauf hingewiesen hat, daß ihm der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits seit dem Eingang des Telefax seines früheren Prozeßbevollmächtigten am 5. Mai 1995 bekannt war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe darauf vertrauen können, daß der Anwalt die gebotenen Schritte noch fristgerecht zu unternehmen vermag.

9

b)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Kläger mit Verfügung des Oberlandesgerichts vom 3. Mai 1995, nach Vortrag des Klägers ihm am 8. Mai 1995 zugegangen, Gelegenheit gegeben wurde, zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung konnte der Kläger aufgrund dieses gerichtlichen Schreibens keineswegs der Meinung sein, es gehe nur um die weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Vielmehr war in der gerichtlichen Verfügung eindeutig mitgeteilt, daß die Berufungsbegründungsfrist am 27. April 1995 abgelaufen ist (was dem Kläger jedenfalls seit dem 5. Mai 1995 schon bekannt war) und deshalb eine Verwerfung der Berufung bevorstand. Der Kläger konnte daher dem Schreiben des Oberlandesgerichts auch nicht irrtümlich eine "Verlängerung" der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO entnehmen.

10

c)

Ebensowenig entschuldigt es die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist, daß sich der Kläger am 17. und 18. Mai 1995 mit persönlichen Schreiben an das Oberlandesgericht wandte und um weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachsuchte. Der Kläger, der im Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war, kann sich nicht zu seiner Entschuldigung darauf berufen, er habe derartige persönliche Eingaben für geeignet erachtet, einen drohenden Fristablauf zu verhindern.

11

3.

Da den Kläger somit bereits ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist trifft, kann offenbleiben, ob auch ein dem Kläger zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anzunehmen wäre, weil dieser nicht noch am Freitag, dem 19. Mai 1995, die gebotenen Schritte zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist ergriffen hat. Es bedarf daher insbesondere keiner weiteren Klärung, ob der Rechtsanwalt angesichts dessen, daß hier die Berufungsbegründungsfrist bereits längere Zeit abgelaufen und die Erfüllung der Förmlichkeiten für eine mögliche Wiedereinsetzung mit besonderer Vorsicht zu behandeln war, unverzüglich eine genaue Klärung des Fristbeginns und -ablaufs im Sinne des§ 234 Abs. 2 ZPO hätte herbeiführen und dann vielleicht noch am 19. Mai 1995 einen Wiedereinsetzungsantrag mit nachgeholter Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht hätte einbringen können und müssen (vgl. zu den Anforderungen an das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten in einem Fall dieser ArtSenatsbeschluß vom 7. März 1995 - VI ZB 3/95 - NJW-RR 1995, 825, 826).

12

Sollte der Kläger, wovon allerdings mangels hinreichender Darlegung nicht ausgegangen werden kann (vgl. oben 2a), dem Anwalt am 19. Mai 1995 alle erforderlichen Informationen erteilt haben, die ihn zu einer noch am selben Tage vorzunehmenden fristwahrenden Antragstellung hätten veranlassen müssen, wäre ein - die Wiedereinsetzung ebenfalls ausschließendes - Anwaltsverschulden anzunehmen.

13

4.

Die sofortigen Beschwerden des Klägers waren daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Groß
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. Müller
Dr. Dressler