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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1986, Az.: 5 StR 92/86; alt: 5 StR 60/72; 5 StR 262/78; 5 StR 549/83

Aufhebung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe; Militärstrafrechtliche Rechtfertigung wegen unausweichlichen Befehlsnotstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1986
Aktenzeichen
5 StR 92/86; alt: 5 StR 60/72; 5 StR 262/78; 5 StR 549/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 20427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 03.09.1985

Fundstelle

  • NStZ 1987, 19

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F., Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 3. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieser Revision und der früheren Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen am 14. April 1940 in Josefow (Polen) begangener Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 161 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben und die Revision zum Schuldspruch verworfen. Das neu erkennende Schwurgericht hat das Verfahren wegen überlanger Dauer eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.

2

Die angegriffene Entscheidung kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Schwurgericht sie auch damit begründet, der Angeklagte habe in einem für ihn unausweichlichen Befehlsnotstand gehandelt und im Falle einer Befehlsverweigerung um sein Leben fürchten müssen (UA neu S. 10, 16). Diese Annahme widerspricht den im früheren Urteil getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch, an die der neue Tatrichter gebunden ist (BGHSt 24, 274, 275). Danach hat "die Gefahr eines unausweichlichen Befehlsnotstandes ... für den Angeklagten nicht bestanden", er hat "auch nicht etwa irrig Umstände angenommen, die ihn wegen Hotstandes entschuldigen würden" (UA alt S. 65, 66).

3

Außerdem begründet eine überlange Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrenshindernis (BGHSt 24, 239; 27, 274; BGH NStZ 1982, 291 [BGH 21.04.1982 - 2 StR 620/81] und 1983, 135). Der Senat hält an dieser Auffassung, die er schon früher vertreten hat (Urteil vom 5. Juli 1977 - 5 StR 771/76 - und Beschluß vom 25. Oktober 1977 - 5 StR 616/77 -), jedenfalls für die Fälle fest, in denen der Tatrichter dem Zeitablauf bei der Strafzumessung, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch durch Absehen von Strafe, oder sonst durch Anwendung und Auslegung des Straf- und Strafverfahrensrechts in angemessener Weise Rechnung tragen kann (vgl. auch den Beschluß eines Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - NJW 1984, 967 [BVerfG 24.11.1983 - 2 BvR 121/83]). Im vorliegenden Fall wird der Tatrichter bei der neuen Entscheidung die Vorschrift des § 47 Abs. 2 MStGB zu prüfen haben.

4

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel