Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.11.1983, Az.: 2 BvR 121/83
Strafverfahren; Einleitung; Abschluß; Dauer von Strafverfahren; Rechtsfolgenausspruch; Verfahrenseinstellung; Verfahrenshindernis
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 BvR 121/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1984, 967-968 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 97-98
Redaktioneller Leitsatz
1. Ist die Dauer eines Strafverfahrens länger als 12 Jahre und acht Monate, dann ist die Vereinbarkeit mit den Anforderungen an eine rechtsstaatlich gebotene Durchführung eines Strafverfahrens nicht mehr gegeben.
2. Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht gegeben, wenn die überlange Dauer eines Strafverfahrens zu Gunsten des Beschuldigten lediglich im Rechtsfolgenausspruch oder durch Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. StPO zu berücksichtigen ist, nicht aber die Annahme eines zur Verfahrenseinstellung führenden Verfahrenshindernisses vorliegt, welches nur in Extremfällen vorhanden sein wird.