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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1977, Az.: 5 StR 616/77

Verzögerung des Verfahrens ohne entscheidendes Zutun als Einstellungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1977
Aktenzeichen
5 StR 616/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 24.06.1977

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte gewerbsmäßige Hehlerei

Prozessführer

Journalist Pavel D. aus O., geboren am ... 1939 in P. (Tschechoslowakei)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Oktober 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. Juni 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Verfahren hat sich ohne entscheidendes Zutun des Angeklagten erheblich verzögert. Grund für eine Verfahrenseinstellung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, ist dieser Umstand nicht (BGHSt 24, 239). Indessen hätte das Landgericht diese Verzögerung bei der Strafbemessung, zu der auch die Entscheidung über die Strafaussetzung gehört, angemessen berücksichtigen müssen. Der Senat hebt deswegen die verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe auf.

Herrmann
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