Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.1957, Az.: VIII ZR 274/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZR 274/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.03.1956
Fundstelle
- ZZP 1958, 106-107
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Mai 1957
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, vom 22. März 1956 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Gründe
Durch das von den Beklagten mit der Revision angefochtene Urteil ist ihre Berufung gegen das sie zur Räumung und Herausgabe eines Hotels verurteilende Erkenntnis des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß ihnen eine Räumungsfrist bis 30. September 1956 gewährt wurde.
Die Beklagten haben nach Einlegung der Revision das gepachtete Hotelgrundstück geräumt und haben es an die Klägerin herausgegeben.
Sie haben sodann den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Als Grund für die Herausgabe und Räumung haben sie angegeben, der Pachtvertrag laufe am 30. September 1957 ab, so daß sie zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall hätten ausziehen müssen. Da die Klägerin mit allen Mitteln versucht habe, sie aus dem Grundstück herauszubringen, insbesondere sie geschäftlich geschädigt habe, und da sie die Möglichkeit gehabt hätten, einen anderen Betrieb zu übernehmen, hätten sie sich zur Herausgabe entschlossen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unzulässig. Sie waren zwar bei Einlegung der Revision beschwert, da damals der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme überstieg. Indessen ist eine Beschwer in der Hauptsache später weggefallen, denn die Beklagten haben die Räume, um deren Besitz der Rechtsstreit geführt wurde, inzwischen an die Grundstückseigentümerin freiwillig herausgegeben. Die Beklagten sind also durch die Verurteilung zur Herausgabe und Räumung nicht mehr beschwert und haben dieser geänderten Sachlage dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht mehr den Antrag auf Abweisung des Räumungsverlangens weiter verfolgt, sondern den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Ein Wegfall der Beschwer nach Revisionseinlegung macht das Rechtsmittel im allgemeinen zwar nicht unzulässig. Eine Ausnahme von dieser Regel hat jedoch bereits das Reichsgericht für den Fall anerkannt, daß der Rechtsmittelkläger, ohne durch eine Veränderung im Beschwerdegegenstand dazu veranlaßt zu sein, aus freien Stücken seine Anträge unter die Rechtsmittelgrenze ermäßigt (RGZ 168, 355, 360). Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 1, 29 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50] = HJW 1951, 195). Er hat sie noch dahin erweitert, daß das Rechtsmittel auch dann unzulässig wird, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer durch eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstands herbeiführt (NJW 1951, 274). An diesem Grundsatz ist in späteren Entscheidungen ausdrücklich festgehalten worden (LM § 546 ZPO Nr. 8; nicht veröffentlichterBeschluß vom 19. Dezember 1956 - VIII ZR 44/56). In der genannten Entscheidung vom 19. Dezember 1956 hat der Senat ausgesprochen, daß durch die Erledigung der Hauptsache infolge einer aus freien Stücken vorgenommenen Räumung die Beschwer des Beklagten, insoweit sie durch die Verurteilung zur Herausgabe der Räume eingetreten war, wegfallen ist.
Auch in vorliegendem Fall ist die Beschwer durch eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung entfallen, so daß die Revision unzulässig geworden ist. Das angefochtene Urteil war nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Beklagten haben also das Pachtgrundstück nicht deshalb geräumt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen. Sie sind vielmehr nach ihren eigenen Angaben ausgezogen, weil sie mit Ablauf der Pachtzeit zum 30. September 1957 ohnehin verpflichtet gewesen wären das Grundstück zu räumen, und weil eine frühere Räumung ihnen wirtschaftlich vorteilhafter erschien. Die Räumung und damit der Wegfall der Beschwer beruht also auf aus freien Stücken getroffener Entschließung.
Es fehlt daher an einer Beschwerdesumme, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit der Revision abhängt.
Die Revision muß mithin als unzulässig verworfen werden (§§ 546, 554 a Abs. 1 ZPO).
Der Senat hat in Anwendung der Bestimmung des § 554 a Abs. 1 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da diese bei der gegebenen Sachlage entbehrlich erscheint und die Entscheidung durch Beschluß getroffen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Spieler
Dr. Dorschel
Dr. Mezger
Dr. Messner