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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1956, Az.: VIII ZR 44/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1956
Aktenzeichen
VIII ZR 44/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 12236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 04.08.1955

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Großmann und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Liesecke und Dr. Mezger
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 4. August 1955 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Gründe

1

Durch das von der Beklagten mit der Revision angefochtene Urteil ist ihre Berufung gegen das sie zur Räumung und Herausgabe von Räumen an die Kläger verurteilende Erkenntnis des Landgerichts mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Herausgabe der Räume an die jetzige Eigentümerin des Grundstücks zu erfolgen hat.

2

Die Beklagte ist nach Einlegung der Revision aus dem Grundstück ausgezogen und hat später die Räume nebst den dazu gehörigen Schlüsseln an die Grundstückseigentümerin herausgegeben.

3

Sie hat sodann den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und angegeben, sie habe die Räume nur deshalb herausgegeben, weil ihr Ehemann in der Zwischenzeit ein eigenes Haus erbaut habe, das nunmehr bezugsfertig geworden sei.

4

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision unzulässig.

5

Ihr ist zwar darin zu folgen, daß die Beklagte bei Revisionseinlegung beschwert war und damals der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme überstieg.

6

Indes ist eine Beschwer in der Hauptsache später weggefallen, denn die Beklagte hat die Räume, um deren Besitz der Rechtsstreit geführt wurde, inzwischen unter Aushändigung der Schlüssel an die Grundstückseigentümerin freiwillig herausgegeben. Sie ist also durch die Verurteilung zur Herausgabe und Räumung nicht mehr beschwert, und sie hat dieser geänderten Sachlage auch dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht mehr den Antrag auf Abweisung des Räumungsverlangens weiter verfolgt, sondern den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Ein Wegfall der Beschwer nach Revisionseinlegung macht das Rechtsmittel im allgemeinen allerdings nicht unzulässig. Eine Ausnahme von dieser Regel hat jedoch bereits das Reichsgericht für den Fall anerkannt, daß der Rechtsmittelkläger, ohne durch eine Veränderung im Beschwerdegegenstande dazu veranlaßt zu sein, aus freien Stücken seine Anträge unter die Rechtsmittelgrenze ermäßigt (RGZ 168, 355 [360]). Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 1. 29 = NJW 1951, 195). Er hat sie sogar noch dahin erweitert, daß das Rechtsmittel auch dann unzulässig wird, wenn der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer durch eine aus freien Stücken erfolgte Befriedigung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeiführt (NJW 1951, 274). An diesem Grundsatz ist in einer späteren Entscheidung ausdrücklich festgehalten worden (LM § 546 ZPO Nr. 8). Der beschließende Senat trägt keine Bedenken, sich diesen überzeugend begründeten Entscheidungen anzuschließen und deshalb auch in dem hier zu entscheidenden Falle die Zulässigkeit der Revision zu verneinen.

7

Die Beklagte ist nicht etwa im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem. Grundstück hinausgesetzt worden, sondern sie hat die Räume freiwillig herausgegeben, weil ihr inzwischen das von ihrem Ehemann erbaute Haus zur Verfügung stand. Durch die Herausgabe sind die Kläger befriedigt worden, und der Rechtsstreit hat sich damit, wie die Beklagte selbst anerkennt, in der Hauptsache erledigt. Durch die Erledigung der Hauptsache infolge der aus freien Stücken vorgenommenen Räumung ist auch die Beschwer der Beklagten, soweit sie durch die Verurteilung zur Herausgabe der Räume eingetreten war, weggefallen. Es fehlt daher nunmehr an einer Beschwerdesumme, von deren Vorhandensein die Zulässigkeit der Revision abhängt (§ 546 ZPO).

8

Mithin ist die Revision nicht statthaft. Sie muß vielmehr als unzulässig verworfen werden (§ 554 a Abs. 1 ZPO).

9

Der Senat hat in Anwendung der Bestimmung des § 554 a Abs. 2 ZPO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da diese bei der gegebenen Sachlage entbehrlich erscheint, und die Entscheidung durch Beschluß getroffen.

10

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Großmann
Dr. Gelhaar
Artl
Bundesrichter Liesecke ist beurlaubt und ortsabwesend, daher verhindert, zu unterschreiben Dr. Großmann
Dr. Mezger