Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1996, Az.: BVerwG 8 B 83.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch Ableistung des Grundwehrdiensts erledigten Einberufungsbescheids; Voraussetzungen der Annahme einer betrieblichen Unentbehrlichkeit des Wehrpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.08.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 83.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22686
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 26.01.1996 - AZ: 3 K 495/95
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Abweichung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch Ableistung des Grundwehrdienstes erledigten Einberufungsbescheides gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen, da dem Kläger das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Ob diese Annahme - wie die Beschwerde geltend macht - rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft oder von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Das angefochtene Urteil wäre vielmehr in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren auch dann als aus anderen Gründen im Ergebnis richtig aufrechtzuerhalten (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), wenn es die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu Unrecht verneint haben sollte. Bei einer fehlerhaften Prozeßabweisung der Klage kann das Revisionsgericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr; vgl. etwa Urteile vom 16. Mai 1991 - BVerwG 3 C 34.89 - Buchholz 427.3 § 290 LAG Nr. 15 S. 1 <3> m.w.N. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG 3 C 31.92 - Buchholz 451.16 § 6 BJagdG Nr. 2 S. 1 <3>). So verhält es sich hier. Die im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit dessen sachlicher Hilfsbegründung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage aus materiellrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben könnte. Denn dem Kläger stand danach in dem für die Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt der von ihm in Anspruch genommene Zurückstellungsgrund der Unentbehrlichkeit im elterlichen Gewerbebetrieb (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG) nicht zur Seite. Die Annahme der betrieblichen Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, daß der wehrdienstbedingte vorübergehende Ausfall der Arbeitskraft des Wehrpflichtigen weder durch innerbetriebliche Maßnahmen aufgefangen noch durch Einstellung einer auf dem Arbeitsmarkt greifbaren und wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft ausgeglichen werden kann und deshalb über einen bloßen wirtschaftlichen Rückgang hinaus zu einer Gefährdung der Existenz des Betriebes führen würde (vgl. u.a. Urteile vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 94.81 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 15 S. 5 <6 f.> m.w.N. und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 5 <8>). An dieser Rechtslage, die keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, hat sich durch die in der Beschwerdebegründung angeführte allgemeine wirtschaftliche Entwicklung nichts geändert. An den bezeichneten Voraussetzungen einer die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigenden betrieblichen Unentbehrlichkeit des Klägers fehlte es hier. Das angefochtene Urteil stellt aufgrund der vom Kläger und seinem Vater vorgelegten Unterlagen und der erläuternden Darlegungen des Klägers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung erster Instanz fest, daß der wehrdienstbedingte Ausfall der Arbeitskraft des Klägers bei rechtzeitig vorgenommenen betrieblichen Umdispositionen lediglich zu Umsatzeinbußen während der Wehrdienstzeit geführt hätte. Auf die - auch im angefochtenen Urteil offengelassene - Frage, ob der Kläger auch durch eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare, geeignete und wirtschaftlich tragbare Arbeitskraft hätte ersetzt werden können und ob der Kläger und sein Vater sich hinreichend um die Einstellung einer solchen Ersatzkraft bemüht haben, kommt es bei der vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachlage nicht an. Schon aus diesem Grunde fehlt der Rechtssache auch insoweit die ihr mit der Beschwerdebegründung beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Unabkömmlichkeitsstellung gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen. Ein Recht des betroffenen Wehrpflichtigen auf die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegende Unabkömmlichkeitsstellung besteht nicht (vgl. Beschluß vom 26. Juli 1979 - BVerwG 8 B 28.79 - BVerwGE 58, 244 <246 f.>[BVerwG 26.07.1979 - 8 B 28/79] und Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 80.83 - Buchholz 448.0 § 13 WPflG Nr. 2 S. 1 f.). Auch in dieser Richtung bedarf es keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker