Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2025, Az.: B 5 R 104/25 B
Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.10.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 104/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:061025BB5R10425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 26.06.2025 - AZ: L 12 R 71/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens in der Hauptsache streitig die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von weiteren Pflichtbeitragszeiten. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.5.2024). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.6.2025). Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 5). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht benannt, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN).
Mit seinem Vortrag, es liege eine (planwidrige) Regelungslücke vor und das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) müsse zugunsten von zwangsweise zur Arbeit herangezogenen Heimkindern unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens einer Versicherungspflicht für alle Personen, die gegen Entgelt beschäftigt sind, analog angewandt werden, erfüllt der Kläger auch nicht die weiteren Anforderungen an die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Zur Darlegung einer (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit setzt er sich weder mit dem Anwendungsbereich des ZRBG auseinander, zu dem bereits umfassende Rechtsprechung des BSG ergangen ist (s zuletzt BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr 10), noch unter welchen Voraussetzungen eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie überhaupt zulässig ist (vgl dazu zB BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 EG 1/20 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 34 RdNr 28; BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr 6, RdNr 25; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 9/19 R - BSGE 130, 171 = SozR 4-5075 § 1 Nr 10, RdNr 75; BSG Urteil vom 18.9.2012 - B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2, RdNr 38 ).
Soweit der Kläger eine Verletzung von Art 3 GG i.V.m. Art 12 Abs 2 und 3 GG i.V.m. dem Sozialstaatsgebot aus Art 20 Abs 1 GG geltend macht und damit die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus einer (möglichen) Verletzung von Normen des GG ableitet, muss eine solche Beschwerde unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den als verletzt angesehenen Verfassungsnormen oder -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.1.2024 - B 5 R 68/23 B - juris RdNr 7 mwN). Auch diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie enthält insbesondere keinerlei Ausführungen zu der bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit von Jugendlichen in staatlichen Erziehungsheimen (vgl dazu die Hinweise in BSG Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B - juris RdNr 11 mwN). Allein die Behauptung einer Verfassungs- oder Grundrechtswidrigkeit genügt den Anforderungen an eine hinreichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde nicht (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 12.12.2024 - B 12 KR 30/24 B - juris RdNr 10 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.