Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1989, Az.: III ZR 161/88

Amtspflicht der Behörde, ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage nicht rechtsfehlerhaft zu versagen; Richtiger Adressat der Amtspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1989
Aktenzeichen
III ZR 161/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 14901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 26.04.1988 - AZ: 16 U 75/87

Fundstellen

  • NJW 1990, 1791 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 501 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 305-306 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Tischlermeister Friedrich R., F. 1, W.,

Prozessgegner

Gemeinde W.,
vertreten durch den Gemeindedirektor Dr. S., B. Straße 3-5, W.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 23. November 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1983, 39 [BGH 29.09.1982 - IVb ZB 862/80])
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 1988 - 16 U 75/87 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 230.000 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Auch hat die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Amtspflicht der Beklagten ihr Einvernehmen zu der Bauvoranfrage der Baugemeinschaft G./K. nicht rechtsfehlerhaft zu versagen, nicht auch dem Kläger als Drittem im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gegenüber bestanden.

3

a)

Ob eine Amtspflicht dem Geschädigten gegenüber besteht (§ 839 Abs. 1 BGB), richtet sich danach, ob sie - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (Senatsurteile vom 11. November 1982 - III ZR 68/81 = VersR 1983, 154 und vom 15. November 1984 - III ZR 70/83 = BGHZ 93, 87, 91 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83] m.w.Nachw.).

4

b)

Die Rechtsstellung des Klägers wurde durch die Versagung des Einvernehmens der Beklagten, die zur Ablehnung der von der Baugemeinschaft G./K. gestellten Bauvoranfrage führte, nicht unmittelbar berührt.

5

Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (Beschlüsse vom 24. Oktober 1985 - III ZR 21/85 = VersR 1986, 95 und vom 30. Oktober 1986 - III ZR 10/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Dritter 3 = NVwZ 1987, 356, s.a. Beschluß BVerfG 2. Kammer d. Ersten Senats vom 31. Januar 1987 - 1 BvR 1489/86), greift die einem Dritten versagte Baugenehmigung nicht unmittelbar in das Grundstückseigentum ein. Die Baugenehmigung ist kein "dinglicher Verwaltungsakt". Zwar ist eine Rechtsnachfolge in die durch die Baugenehmigung gestaltete Rechtsposition möglich, da es sich um eine sachbezogene Regelung handelt; doch kommt der Versagung einer Baugenehmigung gegenüber einem Dritten keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung gegenüber dem Eigentümer zu. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde nicht, einen neuen Bauantrag ohne Sachprüfung abzulehnen (BVerwGE 48, 271). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Klage auf Erteilung der Genehmigung rechtskräftig abgewiesen worden ist, auch dann aber nur zwischen den Beteiligten des Verwaltungsgerichtsverfahrens und ihren Rechtsnachfolgern (§ 121 VwGO); zu ihnen gehört der Grundstückseigentümer als solcher nicht, wenn ein Dritter die Baugenehmigung beantragt hat (vgl. auch Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert NdsBauO 4. Aufl. § 75 Rn. 15).

6

Diese Grundsätze gelten auch bei der Versagung eines Bauvorbescheids. Der Bauvorbescheid nimmt, wenn er erteilt wird, einen Teil der Baugenehmigung vorweg (BVerwGE 69, 1 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]).

7

c)

Die Ablehnung der Bauvoranfrage hat allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Klägers mittelbar dadurch worden war. Der Käufer war materiell-rechtlich am Verfahren "beteiligt" (vgl. Kreft Anm. in LM Nr. 7 zu § 36 BBauG). Das aber trifft hier für den Kläger in vergleichbarer Weise nicht zu nachhaltig beeinflußt, daß sie die Grundstückskäufer veranlaßte, vom Vertrag zurückzutreten. Das mittelbare Interesse des Klägers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids und damit an der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages reicht indessen nicht aus, um ihn in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BBauG im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (hier Vorbescheidsverfahrens) dem Antragsteller gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen.

8

Die Frage, wie sich ein Versagungsbescheid auf Vertragsbeziehungen des Antragstellers (Bauherrn) zum Grundstückseigentümer auswirkt, steht außerhalb der mit dem Baugenehmigungsverfahren (Vorbescheidsverfahren) verfolgten Schutzzwecke. Der Kläger als Eigentümer war am Baugenehmigungsverfahren (Vorbescheidsverfahren) nicht beteiligt (vgl. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert a.a.O. § 74 Rn. 4 und 9). Der ablehnende Bescheid entfaltete ihm gegenüber keine Rechtswirkungen. Seine Rechte gegenüber den Antragstellern (Käufern) bestimmten sich ausschließlich nach dem mit ihnen abgechlossenen Vertrag.

9

Die Amtspflichten der Beklagten im Verfahren nach § 36 BBauG bestimmen sich ausschließlich nach Öffentlichem Recht und können durch privatrechtlichen Vertrag weder beschränkt noch ausgedehnt werden. Der Streitfall kann nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der dem Senatsurteil vom 15. November 1984 (III ZR 70/83 = BGHZ 93, 87 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83]) zugrunde lag. Dort war der Bauantrag vom Grundstückseigentümer gestellt worden und der Senat hatte als "Dritten" auch den Käufer als "Bauherrn" angesehen, da ihm ein Recht zum Bauen eingeräumt 2. Hiernach entfällt der mit der Klage geltend gemachte Ersatzanspruch aus Amtshaftung, ohne daß auf die Frage, ob die Beklagte ihr Einvernehmen pflichtwidrig versagt hat, noch einzugehen wäre.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 230.000 DM

Krohn
Kröner
Engelhardt
Rinne
Wurm