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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1992, Az.: BVerwG 2 C 12/90

Krankenhilfe als Sachleistung für Beamte nach dem Sozialhilfegesetz (BSHG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 12/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 08.02.1988 - 1 K 816/87
VGH Baden-Württemberg - 23.01.1990 - 11 S 1679/88

Amtlicher Leitsatz

Die vom Träger der Sozialhilfe dem Beamten für eine ihm selbst oder seinen bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen gegenüber erbrachte Krankenhilfe ist eine Sachleistung nur, solange und soweit er hierfür von diesem hinsichtlich der entstandenen Kosten nicht ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird. Die dem Beamten in Rechnung gestellten Kosten sind Aufwendungen, die nach Maßgabe der Beihilfevorschriften beihilfefähig sind.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 3.580,13 DM zu gewähren.

Das vorgenannte Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahin gehend geändert, daß die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu vier Fünftel, der Kläger zu einem Fünftel trägt.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Oberstabsfeldwebel als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Im Jahre 1986 gewährte der Beigeladene, der Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, dem am 6. April 1959 geborenen Sohn des Klägers Krankenhilfe für während einer stationären Langzeittherapie angefallene Krankenkosten in Höhe von 4.644,28 DM. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1985 erging an den Kläger eine sog. Wahrungsanzeige, mit der der Beigeladene zugleich unter Bezugnahme auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers einen eventuellen "Ersatzanspruch" des Sohnes auf sich überleitet. Auf Veranlassung des Beigeladenen hat der Kläger Beihilfe für Krankheitskosten in Höhe von 4.644,28 DM beantragt; diese hat die Beklagte abgelehnt.

2

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der beantragten Beihilfe begehrte, abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, daß die Leistungen der Beigeladenen an den Sohn des Klägers Sachleistungen im Sinne der Beihilfevorschriften seien, zu denen grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werde (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BhV). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liege hier nicht vor.

3

Während des Berufungsverfahrens hat der Beigeladene den Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 1989, bezogen auf den sich aus den Beihilfeansprüchen des Klägers ergebenden Unterhalt, auf sich übergeleitet.

4

Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Klage stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne für seinen Sohn als berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BhV verlangen, denn die vom Beigeladenen gewährte Krankenhilfe stelle eine Sachleistung nach dem Sozialhilfegesetz dar und der Beigeladene habe einen Anspruch, nämlich den Unterhaltsanspruch des Sohnes gegen den Kläger, auf sich übergeleitet. Dies genüge, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BhV zu erfüllen; namentlich sei nicht erforderlich, daß der Beihilfeanspruch des Klägers auf den Sozialhilfeträger hätte übergeleitet werden müssen.

5

Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision fristgerecht eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

6

Der Kläger und der Beigeladene haben sich nicht im Verfahren geäußert.

7

II.

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Kläger einen Anspruch auf Beihilfe geltend machen kann. Die beihilfefähigen Aufwendungen des Klägers betragen indes nicht 4.644,28 DM, sondern lediglich die von dem Beigeladenen geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von 3.580,13 DM.

8

Der Kläger ist als Soldat beihilfeberechtigt. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Beihilfe ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzesüber die Gewährung von Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr in der Fassung vom 6. Dezember 1965 (VMBl. 1966 S. 60), geändert durch BMVg-Erlaß vom 12. November 1974 (VMBl 1975 S. 11) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290). Die Anwendung und Auslegung dieser Vorschriften obliegen der Prüfung durch das Revisionsgericht in gleichem Umfang wie revisible Rechtsnormen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 64, 333 <334>, 72, 119 ff. [BVerwG 21.01.1982 - 2 C 46/81]; Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20.88 - <Buchholz 442.08 § 27 Nr. 1>).

9

Zutreffend hat vorliegend auch der Kläger und nicht der Beigeladene den Anspruch auf Beihilfe für die für seinen Sohn als beihilfeberücksichtigungsfähigem Angehörigen erbrachten Leistungen geltend gemacht. Denn der Sozialhilfeträger hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf Beihilfe für seinen beihilfeberücksichtigungsfähigen Sohn nicht übergeleitet.

10

Der geltend gemachte Anspruch auf Beihilfe besteht insoweit, als Beihilfe zu Aufwendungen beansprucht werden, die beihilfefähig sind. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß die hier erforderlichen Aufwendungen (für ärztliche sowie zahnärztliche Versorgung, Massage, Krankengymnastik, Hilfsmittel, Rezepte) im Grundsatz beihilfefähig sind. In Frage steht jedoch, ob und in welchem Umfang die vom Sozialhilfeträger grundsätzlich als Sachleistung erbrachte Krankenhilfe gem. §§ 39, 40 BSHG beihilfefähig ist.

11

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 BhV sind Sachleistungen, die der Beihilfeberechtigte oder seine berücksichtigungsfähigen, selbst nicht beihilfeberechtigten Familienangehörigen erhalten, nicht beihilfefähig. Das Wesen der Sachleistung ist dadurch gekennzeichnet, daß dem Berechtigten oder seinen beihilfeberücksichtigungsfähigen Familienangehörigen die medizinische Leistung als solche zur Verfügung gestellt wird, ohne daß ihm insoweit hierfür eigene Aufwendungen entstehen (BVerwGE 20, 44 <45>[BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen setzt mithin grundsätzlich voraus, daß der Berechtigte zum Erhalt der medizinischen Leistungen etwas aus seinem Vermögen aufwenden muß oder aufgewendet hat (so schon Urteil vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 -<Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV>), ihm also eine finanzielle Belastung erwächst, die bestimmungsgemäß Beihilfe durch den Dienstherrn erfährt.

12

Danach stellt sich dem Beamten oder Soldaten die vom Träger der Sozialhilfe ihm selbst oder seinen bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen gegenüber erbrachte Krankenhilfe (§§ 39, 40 BSHG) als Sachleistung dar, solange und soweit er hierfür von diesem hinsichtlich der entstandenen Kosten nicht in Anspruch genommen wird. Hat der Beamte oder Soldat dagegen infolge der Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers tatsächlich aus seinem Vermögen Aufwendungen zu erbringen und sind diese grundsätzlich nach den Beihilfevorschriften auch beihilfefähig, so hat er einen Anspruch auf Beihilfe (vgl. BVerwGE 21, 258 <261>[BVerwG 28.06.1965 - VIII C 334/63]; Urteile vom 3. Juni 1965 - BVerwG 8 C 170.63 - <a.a.O.>, vom 29. August 1968 - BVerwG 2 C 63.67 - <Buchholz 238.91 Bgr. 1942 Nr. 9>, zum Vorrang einer nach den Beihilfevorschriften zustehenden Beihilfe auch bei Vorleistung durch den Sozialhilfeträger vgl. Nr. 4 zu § 5 Abs. 3 BhV der Hinweise zur Durchführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung). Stellt der Sozialhilfeträger die ihm entstandenen Kosten dem Beamten oder Soldaten ganz oder teilweise in Rechnung, so ist die Rechtslage in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen nicht anders zu beurteilen, als hätte der Beamte unmittelbar die Rechnung von dem die medizinische Leistung Erbringenden erhalten.

13

Solange danach der Beigeladene den Kläger nicht zu den Kosten der Aufwendungen zulässigerweise herangezogen hatte, war die Beklagte nicht zur Gewährung von Beihilfe verpflichtet. In der Aufforderung des Beigeladenen im Schreiben vom 28. Oktober 1986 an den Kläger, Beihilfe zu beantragen zu den in der Anlage hierzu näher bezeichneten und aufgeschlüsselten Kosten in Höhe von 4.644,28 DM, die von ihm gleichsam rechnungsmäßig belegt wurden, hat der Beigeladene zu erkennen gegeben, daß er die ihm entstandenen Aufwendungen jedenfalls teilweise nicht tragen will. Mit der Überleitung des Unterhaltsanspruchs des Sohnes als des Hilfeempfängers gegen den Kläger hat der Beigeladene sich eine Rechtsgrundlage verschafft, vermittels derer er den Kläger auf Geldleistung in Anspruch nehmen kann. Entsprechend seinem Schreiben vom 28. Oktober 1986, mit dem er den Unterhaltsanspruch allerdings beschränkt auf die von ihm erwartete Beihilfeleistung der Beklagten in Höhe von 3.580,13 DM übergeleitet hat, hat er nur in Höhe dieses Betrages den Kläger in Anspruch genommen. Die Frage, in welcher Weise dieser seiner Zahlungspflicht genügt, insbesondere ob er, wie von dem Beigeladenen angeregt, Beihilfe beantragt oder den Beigeladenen aus anderen finanziellen Quellen befriedigt, stellt sich für den Kläger hier grundsätzlich nicht anders als bei ihm unmittelbar zugesandten Arzt- oder Krankenhausrechnungen. Beantragt der Kläger - wie hier - jedoch Beihilfe, so sind beihilfefähig die Aufwendungen nur in der Höhe, in der der Beigeladene sie dem Kläger in Rechnung gestellt hat. Danach hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beihilfe nach Maßgabe der Beihilfevorschriften zu Aufwendungen in Höhe von 3.580,13 DM.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.580,13 DM festgesetzt.