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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1992, Az.: BVerwG 3 B 2.92

Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Verpflichtung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungserfordernisse bei der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 2.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 04.11.1991 - AZ: 3 L 298/91

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Borgs-Maciejewski
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43.096 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn die Beschwerdebegründung erwarten läßt, daß die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein; ihre Beantwortung muß verallgemeinert werden können, denn nur für diesen Fall kann die Rechtseinheit durch die Entscheidung über die Revision gewahrt oder das Recht fortgebildet werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art wird in der Beschwerde nicht dargetan.

3

Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 42.88 - (BVerwGE 87, 94 = Buchholz 451.512 Nr. 27 = RdL 1991, 101) ausführlich mit dem Referenzmengenübergang bei Rückgabe des gesamten Pachtbetriebs auseinandergesetzt und ist dabei auch auf die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwände eingegangen. Im Hinblick auf diese Entscheidung hätte die Beschwerde konkret darlegen müssen, welche für die Entscheidung des Rechtsstreits relevante Rechtsfrage noch der Klärung bedarf. Aus der vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, "wie die Rechte des Pächters in diesem Verfahren zu beachten sind", geht dies nicht hervor. Auch eine noch ungeklärte Rechtsfrage des Gemeinschaftsrechtes, die Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hätte sein können, hat der Kläger nicht dargelegt.

4

Auch ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht war zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs allein schon deshalb nicht verpflichtet, weil es kein letztinstanzliches Hauptsachegericht im Sinne von Art. 177 Abs. 3 EWGV ist. Eine Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, eine gemeinschaftsrechtliche Frage unter bestimmten Voraussetzungen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, besteht nach Art. 177 Abs. 3 EWGV nur dann, wenn dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt neben der Revision jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 VwGO dar (vgl. Beschluß vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - Buchholz 451.90 Nr. 59 = NJW 1987, 601). Durch die Entscheidung des Berufungsgerichts, von einer solchen Vorlage abzusehen, ist Verfahrensrecht somit nicht verletzt worden.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 43.096 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Sommer
Dr. Borgs-Maciejewski