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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1997, Az.: 4 StR 581/97

Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge; Persönlichkeitsstörung in der Form eines gestörten Sozialverhaltens; Ursächlicher Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsstörung und Tatgeschehen; Beurteilung der Schuldfähigkeit; Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1997
Aktenzeichen
4 StR 581/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14968
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Halle - 02.05.1997
Landgericht Magdeburg

Fundstellen

  • NStZ-RR 1998, 188-190 (Volltext mit red. LS)
  • RPsych (R&P) 1998, 155-157
  • StV 1998, 342-343

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Mai 1997 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      im Strafausspruch,

    2. b)

      soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemein-schaftlichen Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge" unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer "einheitlichen Jugendstrafe" von neun Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Aufhebung des Strafausspruchs erstrebt. Das somit wirksam beschränkte, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs insgesamt.

2

1.

Der Strafauspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Jugendkammer von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit nicht rechtsfehlerfreier Begründung abgesehen und sich deshalb den Blick für die Prüfung verstellt hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1).

3

a)

Das Landgericht hat die Unterbringung nach § 63 StGB allein deshalb nicht angeordnet, weil es eine "min-destens erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit" (UA 28/29) des Angeklagten zur Tatzeit nicht festzustellen vermochte. Daran ist richtig, daß die Anordnung dieser Maßregel die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraussetzt, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (BGHSt 34, 22, 26 f.). In diesem Zustand muß der Täter eine rechtswidrige Tat begangen haben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist, d.h. mit diesem in einem kausalen, symptomatischen Zusammenhang steht (st. Rspr.; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 15 und Tat 5; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97). Dies hat die Jugendkammer an sich auch nicht verkannt. Doch begegnet die Begründung, mit der sie diese Voraussetzungen verneint, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

b)

Das Landgericht folgt dem gehörten psychiatrischen Sachverständigen darin, daß bei dem zur Tatzeit 16 Jahre acht Monate alten Angeklagten "eine Persönlichkeitsstörung in der Form der Störung des Sozialverhaltens nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation vor(liege), die durch ein wiederholendes und andauerndes Muster dissozialen oder aggressiven, aufsässigen Verhaltens charakterisiert sei. Diese erreiche jedoch nicht Krankheitswert" (UA 24). Die Jugendkammer bejaht mit dem Sachverständigen allerdings, daß bei dem Angeklagten der "schwere Grad" (UA 26) dieser Störung gegeben sei. Der Tatrichter gelangt aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis, daß die "festgestellten Verhaltensauffälligkeiten nicht in einem kausalen bzw. determinierenden Zusammenhang mit den vorgeworfenen Taten stehen" und die Persönlichkeitsstörung auch nicht "einen seinen Willen erheblich beeinträchtigenden Drang oder Zwang (beinhalte), solche Taten zu begehen" (UA 26).

5

Diese Wertung ist schon nach dem Tatgeschehen nicht ohne weiteres verständlich, das durch ein "extrem skrupelloses, rücksichtsloses und mitleidloses Vorgehen" (UA 30) gegen das Tatopfer, eine 19jährige Studentin, gekennzeichnet ist: Nachdem der Angeklagte und der Mittäter die Geschädigte bereits mehrere Tage lang unter entwürdigenden Umständen in ihrer Gewalt gehalten hatten, versuchte der Angeklagte zunächst, um sie "los(zu)werden" (UA 12), sie zu erdrosseln, bevor er, als ihm dies nicht sogleich gelang, mit einem Messer "blind" (UA 13) auf sie einstach und sie dadurch tötete. Davon abgesehen ist die Beurteilung der Schuldfähigkeit auch nicht frei von Widersprüchen. Der psychiatrische Sachverständige hat den Zustand des Angeklagten ersichtlich der in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 2. Aufl., Hrsg. Dilling/Mombour/ Schmidt) unter Kategorie F 91 beschriebenen Persönlichkeitsstörung zugeordnet, die im DSM - IV (Deutsche Bearbeitung von Saß/Wittchen/Zaudig, <1996>) unter der Codierung 312.8 erfaßt ist. Die dort genannten Kriterien werden im Urteil auch zutreffend dargelegt (zur Handhabung der Diagnoseschlüssel durch Gerichte vgl. aus medizinisch-psychiatrischer Sicht Kröber R & P <Recht und Psychiatrie> 1997, 100, 105). Zwar erlaubt die Diagnose einer Störung nach Maßgabe dieser Klassifikationssysteme für sich genommen noch keine abschließenden Rückschlüsse für die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit (BGHSt 37, 397, 401; BGH, Beschluß vom 25. März 1997 - 4 StR 87/97). Gleichwohl weist eine solche Zuordnung in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24; BGH StV 1997, 630). Hier kommt hinzu, daß der Sachverständige selbst den Grad der Störung als "schwer" eingestuft hat (hierzu DSM - IV aaO S. 130). Jedenfalls unter diesen Umständen liegt es nahe, daß diese Form der seelischen Störung dann, wenn sie - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht zum völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB führt, jedenfalls die Wirkung einer "erheb-lichen" Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB hat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 20; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1997 - 5 StR 483/96). Diese juristisch-normative Wertung steht, wenn der Sachverständige die Störung selbst als "schwer" bezeichnet, auch forensisch-psychiatrischer Beurteilung nicht entgegen (vgl. dazu Winckler/Foerster NStZ 1997, 334, 335 [BGH 05.02.1997 - 3 StR 436/96] = Anm. zu BGH NStZ 1996, 380). Damit setzt sich das angefochtene Urteil jedoch nicht auseinander.

6

c)

Auch für die Annahme des Landgerichts, die Persönlichkeitsstörung stehe "nicht in einem kausalen bzw. determinierenden Zusammenhang" mit dem Tatgeschehen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten "keine Merkmale einer dependenten Persönlichkeit" (zur entsprechenden Persönlichkeitsstörung vgl. ICD - 10 Kat. F 60.7) festzustellen vermocht. Dem folgend hat sich die Jugendkammer die Überzeugung verschafft, daß für die Tatbegehung "weder eine Angst noch Abhängigkeit" des Angeklagten vor bzw. von dem Mittäter für die Tatbegehung bestimmend waren. Vielmehr meint das Gericht zu Recht, "die Tötung ... beweis(e), daß ... der einzige Zweck seines Handelns darin besteht, seinen eigenen Bedürfnissen nachzugehen und diese zu befriedigen, ohne Rücksicht und Mitgefühl für andere zu haben". Gerade darin erweist sich aber auch die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, die von fehlender "Empathie", "sthenischer Grundhaltung" und "Aggression zur Duchsetzung eigener Interessen" gekennzeichnet ist. Bei dieser Sachlage können die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer bejaht, daß der Angeklagte "hätte anders handeln können", zwar die Annahme uneingeschränkter Einsichtsfähigkeit tragen; eine - für die Tatbegehung ursächliche - erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wird dadurch aber nicht in Frage gestellt.

7

Im übrigen steht die Annahme fehlender kausaler Verknüpfung zwischen Persönlichkeitsstörung und Tatgeschehen auch in Widerspruch zu der Auffassung des Sachverständigen, "daß die von ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung dringend behandlungsbedürftig sei ... im Hinblick auf durchaus bei dieser Störung, wenn sie nicht behandelt werde, vorauszusehende Wiederholungstaten". Der Senat braucht nicht zu beurteilen, inwieweit erfolgversprechende Therapieansätze zur Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Maßregelvollzug bestehen (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie <1996>, S. 134, 218 ff). Jedenfalls ist der Hinweis auf - ohne Behandlung der "bleibenden" Persönlichkeitsstörung zu erwartende - "Wiederholungstaten" nur verständlich, wenn damit auch die kausale Beziehung zwischen der Störung und der abgeurteilten Tat bejaht wird.

8

2.

Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit lassen den Schuldspruch unberührt, weil auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) auszuschließen ist; sie machen aber die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich. Das Rechtsmittel führt zugleich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen, weil diese Entscheidung von der fehlerhaften Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB beeinflußt ist und nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe und die Frage der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen.

9

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Erstreckung der Aufhebung auf die unterbliebene Unterbringungsanordnung nicht; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ist dadurch nicht berührt (BGHSt 37, 5; BGH, Beschluß vom 6. August 1997 - 1 StR 417/97). Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob an der zunächst zu § 64 StGB ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, daß die Nichtanordnung der Unterbringung der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt und er lediglich den Strafausspruch, nicht aber das Absehen von der Unterbringung angefochten hat (BGHSt 38, 362 mit abl. Anm. Hanack JR 1993, 430 ff.; BGH NStZ 1992, 539). Bedenken dagegen können sich auch aus der Regelung des § 5 Abs. 3 JGG ergeben, wonach von der Verhängung von Jugendstrafe abgesehen wird, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Daraus folgt, daß, wenn - wie hier - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt, über die Anordnung der Maßregel allein oder neben der Verhängung von Jugendstrafe nur aufgrund einheitlicher Beurteilung entschieden werden kann; dieser Zusammenhang zwischen Jugendstrafe und Maßregel schließt es aus, daß die Nichtanordnung der Unterbringung in einem solchen Fall vorab in Rechtskraft erwächst (vgl. für den umgekehrten Fall der isolierten Anfechtung der Nichtanordnung der Unterbringung BayObLG JR 1990, 209, 210 mit. zust. Anm. Brunner; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 318 Rdn. 24). Diese Frage bedarf indes hier keiner abschließenden Entscheidung, weil die nicht ausgeführte Sachrüge nicht ergibt, daß der Beschwerdeführer das Absehen von der Unterbringung nach § 63 StGB von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.

10

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß es Aufgabe des Tatrichters ist, das Gutachten des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und sich über den Zustand des Angeklagten und dessen kausale Beziehung zum Tatgeschehen eine eigene Meinung zu bilden (vgl. BGH NJW 1997, 1645, 1646 [BGH 06.02.1997 - 4 StR 672/96]; BGHR StPO § 261Überzeugungsbildung 17). Insbesondere ist auch die Frage der "Erheblichkeit" der Verminderung der Steuerungsfähigkeit eine Rechtsfrage, die deshalb vom Richter, nicht aber vom Sachverständigen zu beantworten ist (st. Rspr.; BGHSt 8, 113, 124). Sollte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer zu der positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB gelangen, wird sie die Entscheidung, ob die Unterbringung nach § 63 StGB allein oder neben der Verhängung einer Jugendstrafe angezeigt ist, unter Berücksichtigung der erzieherischen und therapeutischen Belange einerseits und der ersichtlich hochgradigen Gefährlichkeit des Angeklagten andererseits zu treffen haben.

Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann