Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.09.1984, Az.: 2 StR 568/84
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge; Rüge der Nichtannahme eines minder schweren Falles; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Maßregeln der Besserung und Sicherung; Reihenfolge der Vollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 568/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 09.05.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 90
- NStZ 1985, 91
- Rpfleger 1985, 318
- StV 1985, 10
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zu den Anforderungen an die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 StGB.
- 2.
Die durch den Vorwegvollzug der Strafe bewirkte Verlängerung der Gesamtzeit der Freiheitsentziehung ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1.
im Strafausspruch und
- 2.
in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und zugleich bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch und die Bestimmung der Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel können jedoch nicht bestehenbleiben.
1.
Strafausspruch
Die Strafzumessung ist allerdings insoweit rechtsfehlerfrei, als das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 226 Abs. 2 StGB) verneint, den nach Maßgabe der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt und die im einzelnen aufgeführten Umstände teils als strafmildernd, teils als straferschwerend gewertet hat.
Das Urteil gibt aber Anlaß zu der Besorgnis, daß ein hier wesentlicher, für eine Herabsetzung der Strafe sprechender Umstand unbeachtet geblieben ist.
Erkennt der Tatrichter nebeneinander auf Strafe und Unterbringung (§ 64 StGB), so ergeben sich für die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung, die der Angeklagte erleidet, je nach der Reihenfolge der Vollstreckung unterschiedliche Folgen. Verbleibt es bei der gesetzlichen Regel, daß die Maßregel vor der Strafe vollzogen wird, dann ist die Zeit der Maßregelvollstreckung auf die Strafe anzurechnen (§ 67 Abs. 4 StGB), so daß - falls der Maßregelvollzug kürzer währt als die Strafe - die Höhe der Strafe die Dauer der Freiheitsentziehung begrenzt. Wird indessen bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB), so tritt die Unterbringung zu der zunächst zu verbüßenden Freiheitsstrafe hinzu; das bedeutet, daß sich - bleiben nachträgliche Änderungen (§ 67 Abs. 3, § 57 StGB) außer Betracht - die Gesamtzeit der Freiheitsentziehung um die Dauer des Maßregelvollzuges verlängert.
Diese Verschiedenheit fordert auch im Rahmen der Strafzumessung Beachtung. Die Höhe der Freiheitsstrafe ist zwar grundsätzlich unabhängig vom Maßregelausspruch, falls erst die Maßregel und dann die Strafe vollstreckt wird. Ordnet der Tatrichter jedoch den Vorwegvollzug der Strafe an, so ist er verpflichtet, dem Gesichtspunkt, daß sich hierdurch die Gesamtzeit der Freiheitsentziehung verlängert, Rechnung zu tragen und diesen Umstand als möglichen Grund für eine Herabsetzung der sonst angemessenen Strafe in Erwägung zu ziehen.
Im allgemeinen braucht allerdings in den Urteilsgründen nicht hervorgehoben zu werden, daß diese, den Angeklagten belastende Folge einer Änderung der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge vom Tatrichter bei der Bemessung der Strafe bedacht worden ist. Anders verhält es sich aber dann, wenn auf eine - nach den Umständen des Falles - hohe Freiheitsstrafe erkannt wird, die durch den anschließenden, wenn auch zeitlich begrenzten Maßregelvollzug eine zusätzliche, nicht unerhebliche Verschärfung erfahren kann: hier müssen die Urteilsgründe ausweisen, daß sich das Gericht der damit verbundenen Zusatzbelastung des Angeklagten bewußt war und sie bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten eine - wie es in den Urteilsgründen mit Recht heißt "beachtliche" (UA S. 30) - Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Die Dauer des voraussichtlich erforderlichen Maßregelvollzugs schätzt es auf ein bis anderthalb Jahre. Bei einer derart hohen Freiheitsstrafe und einer nicht unerheblichen Dauer des sich anschließenden Maßregelvollzugs müssen die Urteilsgründe erkennbar machen, daß bei der Bemessung der Freiheitsstrafe auch die durch die Anschlußvollstreckung der Maßregel entstehende Zusatzbelastung des Angeklagten Beachtung gefunden hat. Daran fehlt es. Es ist zu besorgen, daß der Tatrichter diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung außer acht gelassen hat. Das ist ein Rechtsfehler, auf dem der Strafausspruch beruhen kann. Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei Berücksichtigung der belastenden Auswirkung, die mit der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge verbunden ist, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt worden wäre.
2.
Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist, hält - auf der Grundlage der Verhängung einer siebenjährigen Freiheitsstrafe - ebenfalls nicht der rechtlichen Prüfung stand.
Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, daß die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Ob dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung; gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn die vorgezogene Strafvollstreckung als Vorstufe der Behandlung für deren Zwecke erforderlich ist (BGH bei Holtz, MDR 1978, 803; 1981, 98; BGH NStZ 1982, 132; BGH NJW 1983, 240).
Hierzu führt das Landgericht aus, dem Angeklagten fehle es gegenwärtig noch an der erforderlichen Einsicht in seine Alkoholabhängigkeit und an der Bereitschaft zu einer Alkoholentzugsbehandlung. Unter Berücksichtigung seiner besonderen Persönlichkeit, der langen Dauer seines Alkoholmißbrauchs, seiner jetzigen Verfassung und Einstellung zum Suchtproblem sei die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Auffassung, daß durch den "zumindest teilweisen Vorwegvollzug" der Strafe und den "dadurch erzeugten Leidensdruck" die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Alkoholentzugsbehandlung besser geschaffen würden. Auch sei der Maßregelzweck leichter erreichbar, wenn mit der Entlassung des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug gleichzeitig auch die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug stattfinden könne; dieses Ziel wäre jedoch gefährdet, wenn der Angeklagte nach Abschluß der Alkoholentzugsbehandlung wieder für einen längeren Zeitraum in den Strafvollzug käme.
Diese Erwägungen tragen die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe hier nicht. Das Landgericht hat auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt, von der im Rahmen der hier anstehenden Prüfung auszugehen ist. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (§ 57 Abs. 2 StGB) liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Selbst wenn dem Angeklagten - was wegen seines früheren Bewährungsversagens immerhin fraglich erscheint, im übrigen aber auch von der Strafvollstreckungskammer, nicht vom Tatrichter verbindlich entschieden wird - die Vollstreckung des letzten Strafdrittels zur Bewährung ausgesetzt werden würde (§ 57 Abs. 1 StGB), müßte er zunächst vier Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe verbüßen, ehe der Maßregelvollzug einsetzen könnte. Daß - nach teilweisem Vorwegvollzug der Strafe - die Vollstreckungsreihenfolge vielleicht wieder umgekehrt wird, darf bei der Entscheidung, die sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Urteilsfindung zu richten hat, nicht schon vorab als sicher vorausgesetzt werden. Inwiefern aber bei dem Angeklagten ein Strafvollzug von mindestens vier Jahren und acht Monaten als Vorstufe der Behandlung erforderlich sein soll, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die vom Landgericht behauptete Notwendigkeit eines angeblich die Voraussetzungen der Therapie verbessernden "Leidensdrucks" kann hierfür nicht als Rechtfertigung dienen. Es fehlt zunächst an jeder Begründung dafür, daß unter diesem Gesichtspunkt eine derart lange Strafverbüßung nicht nur notwendig, sondern auch im Blick auf den erörterten Zweck noch angemessen wäre. Davon abgesehen ist der Gesichtspunkt des "Leidensdrucks" kein taugliches Kriterium für die Entscheidung der Frage, in welcher Reihenfolge Strafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind (ebenso: BGH, Beschlüsse vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84 - und16. August 1984 - 4 StR 461/84). Auch der Vollzug der Maßregel belastet den davon Betroffenen. Nicht darauf kommt es an. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Behandlungsmittel, -methoden und -möglichkeiten, die einerseits für den Strafvollzug, andererseits für den Unterbringungsvollzug kennzeichnend sind, im Blick auf die Persönlichkeit des Betroffenen der Vorwegvollzug der Strafe erforderlich ist, um den Zweck der Maßregel - hier: die Heilung von seiner Alkoholabhängigkeit - leichter zu erreichen.
Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, muß demgemäß aufgehoben werden.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer