Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1984, Az.: 4 StR 162/84
Zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehunganstalt vor Vollzug der Strafe; Umkehr der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßnahme; Mißerfolg; Bloße Gefahr; Entwöhnungsbehandlung; Reihenfolge der Vollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 23.11.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1984, 428
- StV 1985, 12
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Amtlicher Leitsatz
Die bloße Gefahr eines Mißerfolges der vorrangig durchzuführenden Entwöhnungsbehandlung genügt nicht, die in § 67 I StGB für den Regelfall vorgesehene Reihenfolge der Vollstreckung umzukehren.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 1983 aufgehoben, soweit angeordnet ist, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die im Urteil bestimmte Reihenfolge des Vollzugs von Strafe und Maßregel kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Nach § 67 Abs. 1 StGB wird die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vor der Strafe vollzogen. Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, bestimmt das Gericht, daß die Strafe zuerst zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 StGB). Ob dieser Zweck die Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge der Vollstreckung erfordert, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung. Gerechtfertigt kann die Abweichung sein, wenn der vorgezogene Strafvollzug als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 803; 1981, 98; NStZ 1982, 132; NJW 1983, 240).
Hierzu führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe im Laufe des Strafverfahrens weder Betroffenheit noch Nachdenklichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Tat gezeigt. Es bestehe daher "die Gefahr", daß er "bei der Vollstreckung der Maßregel nicht im nötigen Umfange" mitarbeite, zumal er "immer noch der Ansicht" sei, "er könne von sich aus, ohne Behandlung, von heute auf morgen mit dem Alkoholgenuß aufhören" (UA 11).
Diese Erwägungen, die die aufgezeigte Gefahr nurvermuten lassen, rechtfertigen es nicht, die vom Gesetz für den Regelfall vorgesehene Reihenfolge der Vollstreckung umzukehren. Die bloße Gefahr eines Mißerfolges der vorrangig durchzuführenden Entwöhnungsbehandlung reicht dafür nicht aus. Gefährdet der Verurteilte durch sein Verhalten im Maßregelvollzug dessen Erfolg, sieht § 67 Abs. 3 StGB die Möglichkeit der nachträglichen Änderung der zunächst angeordneten Reihenfolge vor. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die vom Landgericht für seine Entscheidung angeführten Gründe ihre Ursache auch in der Verteidigungsstrategie des Angeklagten haben können und nicht ausschließen, daß er im Rahmen der vorgesehenen Maßregel mitarbeiten wird. Im übrigen legt das Landgericht nicht näher dar, aus welchen Gründen die für erforderlich gehaltene Gewissensbildung des Angeklagten mittels eines Leidensdrucks - eine im übrigen sehr umstrittene These, der der Senat nicht zu folgen vermag - im Strafvollzug leichter als durch Unterbringung erreichbar sein soll (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84).
Da weitere Erkenntnisse hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden. Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, fällt deshalb weg.
Hürxthal
Ruß
Goydke
Jähnke