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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.08.1984, Az.: 4 StR 461/84

Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Vollstreckung einer Strafe vor Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vollstreckung zum Zwecke einer freiwilligen Rehabilitationsbehandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.08.1984
Aktenzeichen
4 StR 461/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 13.03.1984

Fundstellen

  • JR 1985, 119
  • MDR 1984, 1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1984, 573
  • StV 1985, 27

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Amtlicher Leitsatz

Zur Abweichung vom Regel Vollzug nach § 67 Abs. 2 StGB bei beabsichtigter Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG.

Redaktioneller Leitsatz

Die Entscheidung, die Strafe (nach § 67 Abs. 2 ausnahmsweise) vor der Maßregel zu vollstrecken ist, kann in hinreichender Weise nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, die Anordnung in dieser Weise erleichtere die Durchführung einer Therapie iSv § 35 BtMG.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin
am 16. August 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. März 1984 aufgehoben, soweit bestimmt ist, daß die Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um die Hälfte ermäßigt und der Staatskasse die Hälfte der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten auferlegt.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor dieser Maßregel zu vollstrecken sei. Die Revision der Angeklagten wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen den Rechtsfolgenausspruch.

2

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

3

1.

Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat, lassen - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

4

Das gleiche gilt, soweit das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen hat.

5

2.

Dagegen kann die Anordnung, daß die Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sei, nicht bestehenbleiben.

6

Das Landgericht begründet diese Anordnung damit, daß es nach der Auffassung des Sachverständigen, der es sich angeschlossen hat, zur Behandlung der Angeklagten, die "therapiewillig und therapiefähig" sei und sich bereits mit einem Therapiezentrum in Verbindung gesetzt habe,

"zweckmäßig wäre, ihr die Möglichkeit zu geben, sich gemäß § 35 Abs. 1 und 2 BtMG in ein Rehabilitationszentrum zu begeben".

7

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sei

"dann im Hinblick auf die stabil wirkende Psyche der Angeklagten ... und die bessere Motivationssituation im Rahmen einer freien Einrichtung nicht mehr erforderlich".

8

Es wäre deshalb "unzweckmäßig, sie vorübergehend in den Maßregel Vollzug zu geben". Die teilweise Verbüßung der Strafe könnte zudem einen "höheren Leidensdruck ... und damit eine noch größere Therapiebereitschaft erzeugen", was sich

"gegebenenfalls, falls sich eine Maßnahme nach § 35 BtMG nicht realisieren ließe, günstig auch für die Behandlung im Rahmen der Unterbringung nach § 64 StGB auswirken"

9

würde.

10

Das hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:

11

a)

Nach § 67 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken, voraus, daß dadurch der Zweck der Unterbringung leichter erreicht wird, der zunächst durchgeführte Strafvollzug also eine sinnvolle Vorstufe der Behandlung ist (vgl. BGH NJW 1983, 240; BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zur Aufnahme freiwilliger Behandlung in einer Therapieanstalt zweckmäßig ist. Die genannte Bestimmung sieht im Gegenteil eine solche Zurückstellung der Vollstreckung gerade auch für den Fall vor, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ohne die Umkehrung der vom Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge des Vollzugs angeordnet ist (vgl. Körner Betäubungsmittelgesetz § 35 Rdn. 5; Katholnigg in NStZ 1981, 417, 418).

12

Eine derartige Abweichung vom Regel Vollzug im Hinblick auf eine mögliche Zurückstellung der Vollstreckung zum Zwecke freiwilliger Therapie nach § 35 BtMG steht zudem im eindeutigen Widerspruch zu Sinn und Zweck der §§ 35 ff des Betäubungsmittelgesetzes (7. Abschnitt). Denn diese sollen unter anderem gewährleisten, daß derjenige, der sich freiwillig einer intensiven Therapie unterzieht, nicht schlechter gestellt wird, als der Verurteilte, gegen den die zwangsweise Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist und bei welchem - bei dem als Regelfall vorgeschriebenen Vorwegvollzug der Maßnahme - gemäß § 67 Abs. 4 StGB die Zeit der Unterbringung auf die Strafe angerechnet wird (vgl. den Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit in BT-Drucks. 8/4283 S. 6) mit der Möglichkeit, daß die Vollstreckung des Strafrestes auch dann zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn noch nicht zwei Drittel der Strafe durch Anrechnung erledigt sind (§ 67 Abs. 5 StGB). Deshalb bestimmt § 36 BtMG, daß eine solche Anrechnung auch bei einer freiwilligen Therapie zu erfolgen hat und auch in diesem Fall die Möglichkeit einer Strafaussetzung vor Erledigung von zwei Dritteln der Strafe besteht. Die Angeklagte käme aber nicht in den vollen Genuß dieser Vergünstigung und wäre deshalb schlechter gestellt, wenn zunächst - z.B. weil der Beginn der freiwilligen Therapie noch nicht gewährleistet ist - die gegen sie erkannte Strafe vollstreckt würde.

13

b)

Das Landgericht geht ferner zu Unrecht davon aus, daß es ohne eine solche Umkehrung der im Gesetz als Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung in jedem Fall erforderlich wäre, die Angeklagte "vorübergehend in den Maßregel Vollzug zu geben". Die Angeklagte befindet sich bereits mehr als drei Monate in Untersuchungshaft (UA 19/20), die auf die Strafe anzurechnen ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der noch zu vollstreckende Rest der Freiheitsstrafe beträgt deshalb nicht mehr als zwei Jahre. Nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann in einem solchen Fall die Vollstreckung zum Zwecke einer freiwilligen Rehabilitationsbehandlung zurückgestellt werden, ohne daß zunächst mit dem Maßregel Vollzug begonnen werden muß.

14

c)

Durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich auch die Erwägung, daß eine Teil Vollstreckung der Strafe einen "höheren Leidensdruck" und damit "eine noch größere Therapiebereitschaft" erzeugen würde. Die Angeklagte ist nach der Überzeugung des Landgerichts "therapiewillig und therapiefähig". Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine "noch größere Therapiebereitschaft" erforderlich sein könnte. Zudem sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß ein "Leidensdruck" - ein Begriff, der ohnehin sehr umstritten ist - im Strafvollzug leichter als durch Unterbringung erreichbar ist. Auch der Maßregel Vollzug ist eine Belastung des Betroffenen. Umstände, die dafür sprechen könnten, daß Besonderheiten des Strafvollzugs gerade bei dieser Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 1984 - 4 StR 9/84 - und vom 30. März 1984 - 4 StR 162/84), hat das Landgericht ersichtlich nicht festzustellen vermocht.

15

3.

Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, muß deshalb aufgehoben werden.

16

Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr zu ermäßigen und der Staatskasse die Hälfte der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Meyer-Goßner