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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1984, Az.: 4 StR 9/84

Revision gegen die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus; Totschlag, begangen in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß ; Länger andauernder und nicht nur vorübergehender geistiger Defekt als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus; Abwägung verschiedener Strafmilderungsgründe und Strafschärfungsgründe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1984
Aktenzeichen
4 StR 9/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 25.07.1983

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Alfred S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1956 in H., zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 1. Februar 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Juli 1983 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch, gegen den sie sich nicht im einzelnen wendet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Rechtsfolgenausspruch hat sie Erfolg.

2

1.

Das Landgericht nimmt für den Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten an und hat den Strafrahmen des § 212 StGB deshalb nach den §§ 21, 49 StGB gemildert. Zur Strafzumessung im engeren Sinne führt es nur aus (UA 51): "Im Rahmen des danach gewonnenen Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Damit waren allerdings die Strafmilderungsgründe bereits erschöpft. Strafschärfend fielen demgegenüber die Vorstrafe des Angeklagten und die brutale Tatausführung ins Gewicht". Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Auf die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte darf der Tatrichter bei der Strafzumessung zurückkommen (BGHSt 26, 311). Da das Landgericht dem Angeklagten verminderte Schuldfähigkeit zugute gehalten hat, waren entgegen seiner Annahme die vorhandenen Strafmilderungsgründe mit der Berücksichtigung des Geständnisses nicht bereits erschöpft. Darüber hinaus hatte das Opfer den Angeklagten vor der Tat massiv beschimpft. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte die Tat begangen hat, weil er sich durch die Beschimpfungen in seiner männlichen Ehre gekränkt fühlte und wütend wurde (UA 41). Dieser Umstand war ebenfalls als Strafmilderungsgrund geeignet.

3

2.

Auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Das Landgericht erblickt den Grund der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten einerseits in seinem Schwachsinn, seiner psychischen Störanfälligkeit und seiner sozialen Randständigkeit. Als mitursächlich bezeichnet es andererseits die thematische Vorbelastung durch seine Trennung von der Freundin und die enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols (UA 50, 51).

4

Die Anordnung der Maßregel auf Grund dieser Feststellungen läßt besorgen, daß das Landgericht die Grenzen nicht beachtet hat, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch § 63 StGB gesetzt sind. Eine solche Unterbringung kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beeinträchtigt ist (Hanack in LK 10. Aufl., § 63 Rdn. 62). Die "thematische Vorbelastung" des Angeklagten durch die Trennung von seiner Freundin erfüllt diese Voraussetzung nicht. In Fällen, in denen letztlich Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH NStZ 1982, 218; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1983 - 4 StR 687/83). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht nicht festgestellt. Ob die im übrigen angenommenen Persönlichkeitsmängel des Angeklagten und sein Schwachsinn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen, vermag der Senat an Hand der bisherigen Feststellungen nicht zu beurteilen. Das Landgericht nimmt nicht dazu Stellung, ob diese Defekte Krankheitswert haben. Dessen bedurfte es (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1984 - 5 StR 971/83; Hanack in LK 10. Aufl., § 63 Rdn. 64). Ferner fehlen Ausführungen dazu, ob diese Defekte die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat auch unabhängig von seiner aktuellen psychischen Verfassung und seiner alkoholischen Beeinflussung erheblich minderten. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter dies aufzuklären haben.

5

3.

Die Anordnung des Vorwegvollzuges der Strafe vor der Maßregel ist damit gegenstandslos. Der Senat bemerkt dazu jedoch, daß die Begründung des Landgerichts insoweit ebenfalls Bedenken begegnet. Die Umkehrung der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung setzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch besser erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Der zunächst durchgeführte Strafvollzug muß sich als sinnvolle Vorstufe der Behandlung darstellen (BGH NJW 1983, 240 m.w.Nachw.). Daß die vom Landgericht für erforderlich gehaltene Gewissensbildung des Angeklagten mittels eines Leidensdrucks - eine im übrigen sehr umstrittene These - im Strafvollzug leichter als durch Unterbringung erreichbar ist, legt das Landgericht aber nicht dar. Auch der Maßregelvollzug ist eine Belastung des Betroffenen; daß Besonderheiten gerade des Strafvollzuges bei diesem Angeklagten eine andere Beurteilung gebieten, ist nicht ersichtlich.

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