Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1983, Az.: 4 StR 687/83
Abgrenzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 687/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 05.07.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Horst Günter H. aus H., dort geboren am ... 1948, zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 20. Dezember 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Recklinghausen - vom 5. Juli 1983 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in drei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß "aufgrund der krankhaften Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten in Verbindung mit dem jeweiligen (erheblichen) Alkoholgenuß" die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten so erheblich vermindert war, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen (UA 7). Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat es ausdrücklich "positiv" festgestellt; dabei hat es aber dem Alkohol, den "der Angeklagte vor Begehung der Taten jeweils in erheblichem Umfange" zu sich genommen hat, maßgebliche Bedeutung zugemessen (UA 9).
Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, daß es die Grenzen nicht beachtet hat, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch § 63 StGB gesetzt sind und die diese Maßregel von den anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, auch von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB), unterscheiden. Eine Unterbringung gemäß § 63 StGB kommt in der Regel nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden ist. In Fällen, in denen nicht ein solcher Defekt, sondern letztlich der Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bei der Tat bewirkt hat, kann § 63 StGB lediglich ausnahmsweise angewendet werden, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (BGH, Beschluß vom 1. März 1983 - 5 StR 71/83; BGH NStZ 1982, 218 und 1983, 429 m.w.Nachw.). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, daß der Angeklagte "in erheblichem Umfange alkoholabhängig" sei (UA 7). Da die im übrigen festgestellten Persönlichkeitsmängel des Angeklagten ("äußerst geringe Frustrationstoleranz", "Stimmungslabilität" und "Neigung zu diffus triebhaftem Handeln" - UA 7) nicht geeignet sind, seine Schuldfähigkeit auch unabhängig von einer Alkoholisierung erheblich zu mindern, läßt sich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht aus § 63 StGB rechtfertigen.
Ruß
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Meyer-Goßner