Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1992, Az.: BVerwG 9 C 77.89
Asylverfahren; Kontigentflüchtlingsgesetz; Geltungsbereich des Asylflüchtlingsgesetztes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 77.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 27.06.1988 - AZ: 5 VG A 995/87
- OVG Niedersachsen - 16.06.1989 - AZ: 21 OVG A 115/88
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 AsylVfG
- § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz
- § 2 a Kontingentflüchtlingsgesetz
- § 3 Kontingentflüchtlingsgesetz
- § 4 Kontingentflüchtlingsgesetz
- § 33 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1992, 849 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1992, 147-151
- NVwZ 1993, 187-189 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Kontingentflüchtlingsgesetz findet, auch auf Flüchtlinge Anwendung, die als Teil einer gekennzeichneten Gruppe durch Übernahmeerklärung gem. § 33 ALG nicht nur vorübergehend aus humanitären Gründen in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind.
- 2.
Für Kontingentflüchtlinge gilt das Asylverfahrensgesetz nicht.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Henkel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind iranische Staatsangehörige und gehören der Religionsgemeinschaft der Bahais an. Der 1958 geborene Kläger zu 1 und die 1955 geborene Klägerin zu 2 sind Eheleute. Der am 30. Januar 1987 in Karachi geborene Kläger zu 5 ist ihr gemeinsamer Sohn, die 1974 bzw. 1979 geborenen Klägerinnen zu 3 und 4 entstammen der ersten Ehe der Klägerin zu 2. Gemeinsam trafen die Kläger aus Pakistan kommend - der Kläger zu 1 lebte dort seit 10 Jahren, die Kläger zu 2 bis 4 hielten sich dort seit März 1985 auf - im Mai 1987 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Für die Kläger zu 1 bis 4 hatte der Bundesminister des Innern mit Schreiben vom 4. März 1987 an das Auswärtige Amt eine Übernahmeerklärung gemäß § 22 AuslG (1965) abgegeben. Ihnen waren daraufhin von der Deutschen Botschaft in Islamabad Fremdenpässe mit dreimonatiger Aufenthaltserlaubnis ausgestellt worden.
Nach ihrer Einreise beantragten die Kläger mit der Begründung Asyl, sie gehörten sämtlich der in ihrem Heimatland verfolgten Religionsgemeinschaft der Bahais an. Mit Bescheid vom 16. September 1987 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger unter Hinweis auf ihre Sicherheit vor Verfolgung in Pakistan als unbegründet ab.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, da diese jedenfalls wegen ihrer Asylanträge politische Verfolgung zu befürchten hätten. Der Anerkennung stehe § 2 AsylVfG nicht entgegen, weil die Kläger trotz des Aufenthaltes in Pakistan dort keine Rechtsstellung erlangt hätten, aufgrund derer sie tatsächlich und rechtlich vor Abschiebung in den Iran hinreichend sicher gewesen wären. Als Bahais seien sie außerdem auch in dem islamischen Staat Pakistan besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen.
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Einer Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte stehe entgegen, daß das Asylverfahrensgesetz nicht für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge ("Kontingentflüchtlingsgesetz") gelte. Jenes Gesetz, das für die Betroffenen die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention) begründe, finde auch auf Ausländer wie die Kläger Anwendung, die als konkret bezeichnete Einzelpersonen durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern gemäß § 22 AuslG (1965) in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden seien. Sein Anwendungsbereich beschränke sich nicht auf die Fälle, in denen die Übernahmeerklärung für ein bestimmtes Kontingent ausländischer Flüchtlinge "en bloc" abgegeben werde. Der Ausschluß des Personenkreises der sog. "Kontingentflüchtlinge" und damit auch der Kläger vom Asylverfahren folge unmittelbar aus dem Asylgrundrecht selbst, das seinem Tatbestand nach nicht eingreife, wenn eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage beim Erreichen der Bundesrepublik Deutschland bereits behoben worden sei. Der nach § 22 AuslG (1965) übernommene und deshalb unter § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz fallende Flüchtling bedürfe danach keiner Anerkennung als Asylberechtigter, weil ihm die Frucht der Anerkennung, nämlich der Genuß der Rechte der Genfer Konvention, auch ohne förmliche Anerkennung zustehe. Selbst wenn nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannte Flüchtlinge einen in bestimmten Beziehungen besseren Rechtsstatus genössen als Kontingentflüchtlinge, wäre die Regelung nicht verfassungswidrig. Was für die Kläger zu 1 bis 4 gelte, gelte schließlich auch für den zweijährigen Kläger zu 5, da in seinem Fall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Kontingentflüchtlingsgesetz erfüllt seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß alle aus humanitären Gründen gemäß § 22 AuslG (1965) übernommenen Ausländer die Rechtsstellung nach dem sog. Kontingentflüchtlingsgesetz genössen und ihnen daher das Asylverfahren verschlossen sei. § 22 AuslG (1965) einerseits und § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz hätten völlig verschiedene Inhalte und Zielrichtungen. Während § 22 AuslG ausschließlich die besondere ausländerrechtliche Form der Einreise regele und nicht den Status des übernommenen, bestimme § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz den Aufenthaltsstatus und die Rechtsstellung im Geltungsbereich des Gesetzes solcher Personen, die "im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen" der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden seien. Den Rechtsirrtum des Oberverwaltungsgerichts offenbare auch die Überlegung, daß nicht jeder Ausländer, dem aus humanitären Gründen antragsgemäß eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erteilt werde, § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz unterliege und daher nach der Einreise die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genieße. Der Bundesminister des Innern könne eine Übernahmeerklärung z.B. auch - aus humanitären Erwägungen - zu dem Zweck abgeben, dem Ausländer die Einreise in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zum Zwecke der Weiterreise in einen Drittstaat zu ermöglichen. Im Schrifttum werde daher zutreffend angenommen, daß solche Einzelpersonen nicht den Status von Kontingentflüchtlingen erhielten, denen außerhalb humanitärer Hilfsaktionen - wenn auch aus humanitären Gründen - gemäß § 22 AuslG die Einreiseerlaubnis durch den Bundesminister des Innern erteilt worden sei.
Die übrigen Beteiligten haben sich in der Sache nicht geäußert.
II.
Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), erweist sich als unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zu Recht befunden, daß die Kläger keinen Anspruch darauf haben, in Anwendung der Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes als Asylberechtigte anerkannt zu werden, da dieses Gesetz nach seinem - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich nicht für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057, im folgenden als "Kontigentflüchtlingsgesetz" bezeichnet) gilt. Das Kontingentflüchtlingsgesetz findet, ohne daß es auf die Festlegung eines "Kontingents" ankommt, auch auf Flüchtlinge Anwendung, die - wie die Kläger - als Teil einer durch bestimmte Merkmale gekennzeichneten Gruppe - hier als Angehörige der verfolgungsbedrohten Religionsgemeinschaft der Bahais - durch eine Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern gemäß § 22 AuslG (vom 28. April 1965 <AuslG 1965> - BGBl. I S. 353, jetzt § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet <Ausländergesetz - AuslG -> vom 9. Juli 1990 <BGBl. I S. 1354>) nicht nur vorübergehend aus humanitären Gründen in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind; die namentliche Aufführung der Personen in der Übernahmeerklärung steht dem nicht entgegen.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG bestimmt, daß das Asylverfahrensgesetz nicht für Ausländer im Sinne des Kontingentflüchtlingsgesetzes gilt. Diese Gruppe von Ausländern wird von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ausgenommen mit der Folge, daß sie weder einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens noch - erst recht - einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99 <101> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 55 <S. 198>). Als Kontingentflüchtling bezeichnet § 1 Abs. 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes, jetzt i.d.F. des Art. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), denjenigen Ausländer, der im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist; er genießt die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II S. 559). Nach § 33 AuslG 1990 kann der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle einen Ausländer zum Zwecke der Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet Übernehmen, wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politische Interessen des Bundes es erfordern. § 22 AuslG 1965 hatte in der Sache gleichgelautet.
Die Kläger zu 1 bis 4 (der Kläger zu 5 ist erst wenige Wochen vor der Einreise der Familie in die Bundesrepublik geboren) erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes; sie sind im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion aufgrund einer Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Der Bundesminister des Innern hat nämlich mit Schreiben vom 4. März 1987 an das Auswärtige Amt eine ausdrücklich so bezeichnete Übernahmeerklärung gemäß § 22 AuslG (1965) abgegeben. In diesem Schreiben sind außer der klägerischen Familie sieben weitere Personen genannt, die zu der im Betreff bezeichneten Gruppe "Iranische Staatsangehörige der Bahai-Religion" gehören. Daraufhin sind ihnen von der Deutschen Botschaft in Islamabad Fremdenpässe mit dreimonatiger Aufenthaltserlaubnis ausgestellt und später von der Ausländerbehörde unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß hierfür offensichtlich auch und in erster Linie humanitäre Gründe maßgebend gewesen sind und hat diese Annahme darauf gestützt, Hintergrund der Übernahmeerklärung sei erkennbar einerseits der politische Druck gewesen, dem Angehörige der Bahai-Religionsgemeinschaft in ihrem Heimatland Iran ausgesetzt waren und noch sind, und andererseits das Bestreben des mit der Bundesrepublik Deutschland befreundeten Pakistan, im Interesse seiner Beziehungen zum Iran und aus Gründen innenpolitischer Stabilität die Zahl politischer Flüchtlinge aus dem Iran möglichst niedrig zu halten. Die Übernahme weist hiernach die Merkmale einer "humanitären Hilfsaktion" auf. Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Kontingentflüchtlingsgesetz nicht für sämtliche Ausländer gilt, die aus humanitären Gründen gemäß § 22 AuslG 1965/§ 33 AuslG 1990 übernommen wurden bzw. werden. Es gilt aber für Flüchtlinge, die - wie die Kläger - als Teil einer Gruppe wegen eines Gruppenschicksals nicht nur vorübergehend in die Bundesrepublik übernommen werden. In derartigen Fällen handelt der Bundesminister des Innern "im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen" im Sinne von § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz, ohne daß es - wie die Revision meint - auf zusätzliche Anforderungen wie etwa die Größe der Gruppe oder darauf ankäme, ob der Aufnahme ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes Programm zugrunde liegt oder sie im Rahmen eines auf andere Weise festgelegten Kontingents erfolgt. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
Anlaß für die Schaffung des Kontingentflüchtlingsgesetzes war zwar die seinerzeit aufgrund eines Hilfsprogramms der Bundesregierung in großer Zahl erfolgende Aufnahme von Flüchtlingen aus Südostasien (Stenographisches Protokoll der 220. Sitzung des 8. Deutschen Bundestages am 12. Juni 1980, S. 17739; Kurzprotokoll der 87. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des 8. Deutschen Bundestages, 87/14). Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz stellt aber nicht darauf ab, ob die Aufnahme der Flüchtlinge im Rahmen eines speziellen Hilfsprogramms oder eines vorher festgelegten Kontingents erfolgt; er beschränkt sich vielmehr auf das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen", ohne dieses Merkmal näher zu bestimmen. Vom Wortsinn her sind humanitäre Hilfsaktionen "Aktionen", die Menschen in Notsituationen dienen. Es geht also um Hilfsmaßnahmen, denen sich die Bundesrepublik Deutschland aus moralischen bzw. menschlichen, also humanitären Gründen nicht verschließen kann. Es ist damit im Grundsatz ein Sachverhalt umschrieben, den auch § 22 AuslG 1965/§ 33 AuslG 1990 erfaßte bzw. erfaßt, soweit darin eine Übernahme aus "menschlichen Gründen" oder - wie es jetzt heißt - aus "humanitären Gründen" vorgesehen ist.
Im Unterschied zu § 22 AuslG 1965/§ 33 AuslG 1990 gilt das Kontingentflüchtlingsgesetz jedoch nicht allgemein für Ausländer, sondern nur für ausländische Flüchtlinge, also für Ausländer, die sich in einer Verfolgungssituation - die nicht notwendig eine Gefahr politischer Verfolgung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sein muß - befinden oder deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet ist. Das ergibt sich sowohl aus der Überschrift des Gesetzes ("Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge") als auch aus seiner Entstehungsgeschichte, in der von der Aufnahme ausländischer Flüchtlinge die Rede ist (BT-Drs. 8/3752; 8/4139; 8/4169). Im Unterschied zu der Übernahme von Ausländern nach § 22 AuslG 1965/§ 33 AuslG 1990 mit der daraus folgenden Aufenthaltsbefugnis (§ 33 Abs. 2 AuslG 1990) gewährt das Kontingentflüchtlingsgesetz ferner nicht die vorübergehende Aufnahme, sondern führt zu einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz). Die gemäß §§ 3 und 4 Kontingentflüchtlingsgesetz den Kontingentflüchtlingen gewährten Fördermaßnahmen sollen ihnen zusätzlich die Eingliederung in das deutsche Wirtschafts- und Gesellschaftssystem erleichtern.
Dem Kontingentflüchtlingsgesetz kann der Senat jedoch keine Einschränkung seines Anwendungsbereichs dahin entnehmen, daß es im Unterschied zu § 22 AuslG 1965/§ 33 AuslG 1990 nur für die Aufnahme von Gruppen von Flüchtlingen und nicht auch für die Aufnahme von Einzelpersonen wie die Kläger gilt. Für eine solche Differenzierung ist auch kein innerer Grund ersichtlich. Bereits vom Wortsinn her können "Hilfsaktionen" nicht nur solche zugunsten einer Vielzahl von Menschen, sondern auch Hilfsmaßnahmen zugunsten von Einzelpersonen sein. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes mag zwar darauf hindeuten, daß das Kontingentflüchtlingsgesetz vor allem die Aufnahme von "Gruppen" regeln sollte (Stenographisches Protokoll der 220. Sitzung des 8. Deutschen Bundestages am 12. Juni 1990, S. 17740 f.; Kurzprotokoll der 72. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft des 8. Deutschen Bundestages, 72/10). Im "Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge" vom 5. März 1980 - BT-Drs. 8/3752 - ist aber einschließlich der Gesetzesbegründung ebensowenig wie dann im Gesetz selbst der (im allgemeinen Sprachgebrauch übliche) Begriff des Kontingentflüchtlings, mit dem sich in erster Linie die Vorstellung eines Gruppenflüchtlings verbinden mag, verwendet worden. Wenn dafür auch vor allem sprachliche Gründe bestimmend waren (vgl. BT-Drs. 8/4279, S. 5), so kommt doch dem mit der Regelung verfolgten Ziel entscheidendes Gewicht zu.
Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den Gesetzeszweck, im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland Übernommene Ausländer u.a. durch Einräumung der Rechtsstellung nach der Flüchtlingskonvention von der Notwendigkeit zu befreien, das Asylverfahren durchlaufen zu müssen, zutreffend dargelegt, es könne keinen rechtserheblichen Unterschied machen, ob für die übernommenen Flüchtlinge eine Übernahmeerklärung "en bloc" oder unter Bezeichnung individueller Namen abgegeben werde. Denn wenn auch die Mehrzahl der unter § 22 AuslG (1965)/§ 33 AuslG 1990 und § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz einzuordnenden Fälle "echte" Kontingentflüchtlinge seien, hänge die Anwendung des § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz von diesem Begriff nicht ab; auch einzeln bezeichnete Flüchtlinge könnten im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion übernommen werden. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat bei. Es wäre in der Tat nicht verständlich, weshalb Flüchtlinge, für die von Seiten der Bundesregierung eine Übernahmeerklärung im Rahmen eines Kontingents abgegeben worden ist, bessergestellt sein sollten als solche Flüchtlinge, die - wie hier - in der Übernahmeerklärung persönlich namhaft gemacht worden sind, die aber ebenso wegen eines Gruppenmerkmals in der Gefahr einer sogar politischen Verfolgung stehen und deshalb ersichtlich in der jeweils auf der Flucht befindlichen Anzahl übernommen werden. Von maßgeblicher Bedeutung ist vielmehr, wie auch die Gesetzesmaterialien ergeben, daß mit § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz nicht eine neue Kategorie von Übernahmefällen ausschließlich "en bloc" geschaffen werden sollte. Der Kontingentflüchtlingsgesetzgeber hat 1980 aus dem Kreis der von § 22 AuslG Begünstigten diejenigen noch einmal bessergestellt, die aus "menschlichen" Gründen als Flüchtlinge übernommen werden, die also eine besondere Nähe zum Asylrecht aufweisen. Hauptanliegen des Gesetzgebers war es, den betroffenen Personenkreis von der Notwendigkeit zu befreien, zur Erlangung von Eingliederungshilfen das Asylverfahren durchlaufen zu müssen und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zusätzlich zu belasten (BT-Drs. 8/3752 S. 1/4). Auch sonst enthalten die Materialien keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber bei der Verwirklichung seines Ziels, den betroffenen Personenkreis aus dem Asylverfahren herauszunehmen, nur die Aufnahme von "Kontingenten" und nicht auch die Übernahme verfolgungsbedrohter Gruppenangehöriger oder sonst in vergleichbarer Not befindlicher Ausländer im Einzelfall vor Augen hatte. Einer weiteren Erörterung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, denn die Kläger wurden aufgenommen als Teil einer aufgenommenen Gruppe, die durch namentliche Nennung der Mitglieder bezeichnet worden ist. Wie sich aus der Übernahmeerklärung ergibt, fand die Übernahme der klägerischen Familie als Teil einer über sie hinausreichenden Hilfsaktion zugunsten von iranischen Staatsangehörigen der Bahai-Religion statt. Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Gefährdung der Angehörigen der Bahai-Religion im Iran besteht nach alledem kein Zweifel, daß die Kläger Flüchtlinge im Sinne des Kontingentflüchtlingsgesetzes sind.
Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
Das Grundrecht auf Asyl soll politisch Verfolgten Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen des Heimatstaates verschaffen. Die Schutzlosigkeit des Asylbewerbers ist deshalb - wie der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 9 C 6.91 - (BVerwGE 88, 226) ausgeführt hat - Voraussetzung des Anspruchs aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, mag dieses Merkmal auch im geschriebenen Tatbestand der lapidar formulierten (BVerfGE 74, 51 <57>) Verfassungsnorm nicht unmittelbar Ausdruck gefunden haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht der Anspruch aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG dann nicht, wenn die Schutzbedürftigkeit des Flüchtlings anderweitig behoben worden ist (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <349> und vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <167>). Diese durch das zusätzliche Merkmal der Schutzlosigkeit im Tatbestand der Verfassungsnorm bewirkte Beschränkung des Kreises der nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG Anspruchsberechtigten auf diejenigen politisch Verfolgten, die nicht bereits anderweitig Schutz erlangt haben, ist auf der Ebene des einfachen Rechts - was die Schutzgewährung in Drittstaaten betrifft - durch die Regelung des § 2 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zum einen klarstellend und konkretisierend (vgl. insoweit Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - a.a.O.), zum anderen generalisierend und pauschalierend aufgegriffen worden (Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 9 C 6.91 - a.a.O.). In gleicher Weise schließt § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG - erst recht - diejenigen Ausländer aus dem Asylverfahren aus, deren Schutzlosigkeit dadurch beseitigt worden ist bzw. die anderweitigen Schutz dadurch erlangt haben, daß ihnen in der Bundesrepublik Deutschland selbst gemäß § 1 Abs. 1 Kontingentflüchtlingsgesetz die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 der Genfer Konvention eingeräumt wird. Auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zeichnet insoweit nur nach, was sich unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 GG selbst ergibt: Das Asylgrundrecht will (nur) eine durch Verfolgung und Flucht entstandene ausweglose Lage des politisch Verfolgten beseitigen und greift daher seinem Tatbestand nach nicht ein, wenn diese Situation beim Erreichen der Bundesrepublik Deutschland bereits entfallen ist. So liegen die Dinge offensichtlich hier: "Die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34" der Genfer Konvention ist - was die hier allein interessierende Frage der Schutzgewährung im Lichte des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG angeht - identisch mit der Rechtsstellung, die anerkannten Asylbewerbern zukommt. Denn Asylberechtigte genießen gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Der unterschied in der Formulierung ("Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34" bzw. "Rechtsstellung nach dem Abkommen") ist dabei - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - ohne Bedeutung.
Flüchtlingen, die unter § 1 des Kontingentflüchtlingsgesetzes fallen und denen nach dessen Absatz 3 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, steht der Zugang zum Asylverfahren und damit zu einer ausdrücklichen Anerkennung als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch nicht etwa deshalb offen, weil ihnen das Anerkennungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz eine bessere Rechtsstellung eröffnen würde. Das Berufungsgericht hat mit Recht gemeint, daß eine ins Gewicht fallende Besserstellung nicht vorliegt, daß aber § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG und der dort normierte Ausschluß vor Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auch dann Bestand hätte, wenn sie bestünde. Ergänzend ist anzumerken: Was den aufenthaltsrechtlichen Status der Kontingentflüchtlinge angeht, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 nunmehr in § 1 Abs. 3 Kontingentflüchtlingsgesetz ("dem Ausländer wird eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt") ausdrücklich klargestellt (BT-Drs. 11/6321, S. 90), daß diese den Asylberechtigten gleichstehen. In dieselbe Richtung weist auch die gleichzeitig eingefügte dem § 15 AsylVfG nachgebildete Vorschrift des § 2 a Kontingentflüchtlingsgesetz über das Erlöschen der Rechtsstellung. In bezug auf Förderungsmaßnahmen bei der Schul- und Hochschulausbildung sowie bei der beruflichen Ausbildung hatte der Gesetzgeber ohnehin bereits mit Inkrafttreten des Kontingentflüchtlingsgesetzes durch die in §§ 3, 4 normierten Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. des Arbeitsförderungsgesetzes eine Gleichstellung von Kontingentflüchtlingen und Asylberechtigten angestrebt und im wesentlichen verwirklicht. Selbst wenn aber nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannte Flüchtlinge einen in bestimmten Beziehungen "besseren" Rechtsstatus genössen als Flüchtlinge, die unter § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz fallen, wäre die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG gleichwohl verfassungsgemäß, weil der Ausschluß der Kontingentflüchtlinge vom Asyl(verfahrens)recht infolge der auch für sie gewährleisteten Anwendung der Genfer Konvention in das materielle Asylrecht gerade nicht eingreift. Eine mögliche Besserstellung des Asylbewerbers in einzelnen Belangen reicht nicht aus, um im Ausschluß der Kontingentflüchtlinge vom Asylverfahren einen verfassungswidrigen Eingriff in deren Rechte sehen können. Es ist dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, unter Wahrung von Art. 3 GG in dem außerhalb der eigentlichen Asylgewährung liegenden Bereich, wie er durch den Rahmen in der Genfer Konvention umschrieben ist, zu differenzieren. Besondere materielle Vergünstigungen, die der einfache Gesetzgeber dem Asylberechtigten über die Beseitigung einer Zwangslage durch Schutzgewährung hinaus zuerkennt und dem Kontingentflüchtling verweigert, finden ihre Rechtsgrundlage nicht in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.
Was vorstehend für die Kläger zu 1 bis 4 gilt, gilt ebenso für den kurz vor der Übernahmeerklärung geborenen Kläger zu 5, obwohl dieser in der Übernahmeerklärung des Bundesministers des Innern selbst nicht erwähnt ist. Nach § 1 Abs. 2 des Kontingentflüchtlingsgesetzes genießt die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 der Genfer Konvention auch, wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des im Zeitpunkt seiner Einreise erst wenige Monate alten Klägers zu 5 erfüllt. Er ist unter den gleichen äußeren umständen in Begleitung seiner Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier Aufnahme gefunden. Seine Eltern sind im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion nach Deutschland gekommen. Der Kläger zu 5 genießt daher die gleiche Rechtsstellung wie die Übrigen Kläger und bedarf folglich zur Wahrung seiner Rechte ebenfalls keines Asylverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13.000 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Henkel