Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1998, Az.: 2 StR 233/98
Schuldunfähigkeit aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit; Fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 233/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- NStZ-RR 1999, 267-268 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. Mai 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. März 1998 mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tathergang - aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. Mai 1998 ausgeführt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer zur Tatzeit bestehenden Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ("schwere andere seelische Abartigkeit") vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers beruht nach den Urteilsfeststellungen auf einer "dissozialen Persönlichkeitsstörung" in Verbindung mit der beim Angeklagten vorhandenen "Rauschmittelproblematik" (UA S. 11). Zur Tatzeit stand der drogenabhängige Angeklagte, der Amphetamine, Haschisch und LSD konsumiert (UA S. 3) nach dem Genuß von LSD unter Drogeneinfluß (UA S. 11).
Bei dieser Ausgangslage begegnet die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Unterbringung gemäß § 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch einen nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Zustand 4, 6 und 9). Grundsätzlich nicht anwendbar ist die Vorschrift in Fällen, in denen die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch den Genuß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenabhängigkeit leidet oder in krankhafter Weise überempfindlich im Hinblick auf den Genuß von Alkohol ist (BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 3, 9, 12 und 13; BGH, Beschl. v. 7. September 1994 - 2 StR 466/94 - und vom 17. Dezember 1997 - 2 StR 603/97). Dabei reicht es aus, daß die Abhängigkeit auf einem psychischen Defekt beruht, der, ohne pathologisch bedingt zu sein, in seinem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichsteht (BGHR StGB § 63 Zustand 12).
Daß beim Beschwerdeführer eine solche seelische Störung mit Krankheitswert, die zu seiner Drogenabhängigkeit geführt hat, vorliegt, hat der Tatrichter nicht festgestellt. Ein solcher Sachverhalt läßt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Damit kommt die Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB aus Rechtsgründen nicht in Betracht.
Der neu entscheidende Tatrichter wird aber zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen; dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich darüber hinaus entnehmen, daß die verfahrensgegenständliche Tat auf diesen Hang zurückzuführen ist. Der Umstand, daß dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Notwendigkeit einer Entziehungsbehandlung fehlt (UA S. 12), rechtfertigt nicht die Annahme, eine Entziehungsbehandlung erscheine von vornherein aussichtslos im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nur dann unterbleiben, wenn ein Erfolg der Therapie zweifelsfrei ausgeschlossen ist, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Therapieunwilligkeit allein vermag in aller Regel einen Erfolg der Entziehungsbehandlung nicht von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier - um den ersten derartigen Therapieversuch handeln würde. Es ist gerade auch Teil einer solchen Therapie, bei dem Betroffenen die Einsicht in die Erforderlichkeit einer Entziehungsbehandlung zu wecken (BGH NStZ 1991, 126, 127) [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90].
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: Die vom Landgericht bisher angeführten Persönlichkeitsmerkmale sind für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB ohne Bedeutung, sie können allein für die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt relevant werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 1998 - 2 StR 46/98).
Theune
Detter
Otten
Ernemann