Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1990, Az.: BVerwG 4 B 16.90
Umwandlung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber in allgemeine Wohnungen; Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Bodenrechtliche Relevanz einer Nutzungsänderung; Bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung; Von einem Betrieb ausgehende Belästigungen durch Lärm und Luftverunreinigungen; Nachbarschutz bei einer im Geltungsbereich eines festgesetzten Gewerbegebiets ausgeübten allgemeinen Wohnnutzung; Bestimmung der Eigenart eines festgesetzten Baugebietes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 16.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.11.1989 - AZ: 14 B 86.03395
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WuR 1990, 36-37
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1989 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Unbegründet ist die Rüge der Kläger, daß das Berufungsgericht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 27. Mai 1983 - BVerwG 4 C 67.78 - (Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 31 = BauR 1983, 443) abgewichen sei. Der Senat hat in jenem Urteil entschieden, daß die Umwandlung von Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) in allgemeine (frei verfügbare) Wohnungen in einem durch gewerbliche und industrielle Nutzung geprägten Gebiet eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG (= § 29 Satz 1 BauGB) darstelle, weil sie auch bodenrechtlich relevant sei. Bei der Frage, ob eine solche Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich genehmigt werden könne, sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, wonach Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie Betriebsinhaber und -leiter, die aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe zum Betrieb wohnen, ein höheres Maß an Störungen für das Wohnen hinnehmen müssen, als dies für die allgemeine Wohnnutzung gilt. Dem Berufungsurteil liegt kein hiervon abweichender Rechtssatz zugrunde. Gegenstand des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits war die Frage, in welchem Umfang die Kläger, die nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Bereich, für den später durch Bebauungsplan ein Gewerbegebiet festgesetzt worden ist. eine jedenfalls bestandsgeschützte allgemeine Wohnnutzung ausüben, als Nachbarn eines gewerblichen Betriebes gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung wegen der von dem Betrieb ausgehenden Belästigungen durch Lärm und Luftverunreinigungen Schutz verlangen können. Dazu hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das genannte Urteil des beschließenden Senats dargelegt, die im Geltungsbereich des festgesetzten Gewerbegebiets ausgeübte allgemeine Wohnnutzung könne - unbeschadet eines etwaigen Entschädigungsanspruchs der Kläger nach § 12 BauGB - keinen weitergehenden Schutz für sich beanspruchen, als er für in einem Gewerbegebiet - ausnahmsweise - zulässige Betriebswohnungen gelte. Dies bedeute, daß sich der den Klägern zustehende Schutz auf die Abwehr der Entstehung ungesunder Wohnverhältnisse beschränke. Die - auch bodenrechtlich relevanten - Unterschieden zwischen Betriebswohnung und allgemeiner Wohnung, die unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB Gegenstand des von der Beschwerde angeführten Urteils des beschließenden Senats gewesen sind, hat das Berufungsgericht damit nicht in Abrede gestellt. Ihm ging es um die Festlegung des Schutzniveaus für einen nachbarlichen Abwehranspruch der Kläger.
Auch die gerügte Abweichung vom Urteil des beschließenden Senats vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - (BVerwGE 79, 309 = BRS 48, Nr. 37) besteht nicht. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß der Betrieb, dessen der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Kläger angreifen, sowohl bei typisierender Betrachtung als auch bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles keine nachbarlichen Rechte verletze. Er sei kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb, der in einem Industriegebiet untergebracht Werden müßte. Darüber hinaus habe die Beklagte hier durch die im Ergänzungsbescheid vom 24. April 1989 angeordneten weiteren Auflagen sichergestellt, daß von der Benutzung des Vorhabens keine Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die den Klägern - im Sinne einer zu befürchtenden Entstehung ungesunder Wohnverhältnisse - unzumutbar wären. Die Kläger meinen, daß das Berufungsgericht versäumt habe, die konkrete örtliche Situation zu berücksichtigen, in die das Gewerbegebiet "hineingeplant" worden sei und die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO mitbestimme (vgl. BVerwGE 79, 309 <314 f.>[BVerwG 04.05.1988 - 4 C 34/86]). Hätte es dies getan, so hätte sich ergeben, daß die örtliche Situation auch durch die Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung der Kläger geprägt werde. Hieraus hätte sich eine höhere Schutzwürdigkeit zugunsten der Kläger ergeben. - Es kann offenbleiben, ob in der Beschwerde eine Divergenz in entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen ausreichend dargelegt worden ist oder ob die Kläger in Wahrheit nur in einer für die begehrte Revisionszulassung unerheblichen Weise die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im konkreten Einzelfall angreifen. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, daß dem Berufungsurteil eine mit dem genannten Urteil des Senats in Widerspruch stehender rechtlicher Ansatz zugrunde liegen könnte. Die örtlichen Verhältnisse, auf die ein Plan in dem Gebiet trifft, für das er gelten soll, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats für eine abschließende Bestimmung der Eigenart eines festgesetzten Baugebiets zu berücksichtigen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß der Charakter eines Baugebiets primär durch die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnungüber die im jeweiligen Gebietstyp allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (hier: § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO) bestimmt wird. Das hat der Senat auch in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung nicht anders beurteilt; er hat deshalb nur von einer zur "abschließenden" Bestimmung der Eigenart des Baugebiets gebotenen, "zusätzlichen" Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Situation gesprochen. Ergibt sich - wie hier - schon aus der die Eigenart des Baugebiets in erster Linie festlegenden normativen Regelung, daß keine allgemeine Wohnnutzung zulässig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), so ändert sich an der so bestimmten Eigenart des Baugebiets auch dadurch nichts, daß die Festsetzung einer bestimmten Art der Nutzung im Bebauungsplan auf eine vorhandene, bestandsgeschützte allgemeine Wohnnutzung trifft.
Auch mit der Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht kann die Beschwerde nicht durchdringen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 20. November 1989 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für ihre Behauptung beantragt, daß die im Ergänzungsbescheid vom 24. April 1989 verfügten Auflagen sowohl im Bereich des Lärmschutzes als auch im Bereich der Luftreinhaltung nicht ausreichten, um die Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten am Grundstück der Kläger auf Dauer zu gewährleisten, insbesondere bei Berücksichtigung der beim genehmigten Betrieb auftretenden Lärmspitzen, ferner bei Berücksichtigung der bei einem - maximalen Lackdurchsatz und vorgegebener Kaminhöhe zu erwartenden Lösungsmittelkonzentrationen (wiederum bezogen auf das Grundstück der Kläger). Das Berufungsgericht hat diesen Antrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei hinreichend geklärt; der Senat sei aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, daß das Grundstück der Kläger nicht stärkeren Immissionen ausgesetzt sein werde, als in dem festgesetzten Gewerbegebiet zumutbar. In den Gründen des angegriffenen Urteils führt das Berufungsgericht aus, durch die zum Lärmschutz erlassenen Nebenbestimmungen sei insbesondere gewährleistet, daß Pegelspitzen vom Grundstück der Kläger ausreichend abgehalten würden. Durch den geforderten Einbau von nicht zu öffnenden Fenstern insbesondere in der südlichen Außenwand sei sichergestellt, daß entstehende Pegelspitzen um mindestens 40 dB (A) abgesenkt würden. Die zur Luftreinhaltung getroffene Regelung unter Nr. 2 der Auflagen entspreche gleichfalls § 22 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImschG. Die Lackiererei verfüge nur über eine Spritzkabine. Im Hinblick hierauf überzeuge die Einlassung der Beigeladenen, daß pro Tag allenfalls 16 kg Lack eingesetzt werden könnten, daß aber auch dies ein bloßes Rechenexempel sei, weil die Kabine unabdingbar gleichermaßen zum Trocknen der lackierten Teile diene. Dem seien die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Durch die nunmehr vorgeschriebene effektive Quellhöhe der Abluftableitung sei ferner gewährleistet, daß die Abluft über Dach in die freie Luftströmung geführt werde. Ungesunde Wohnverhältnisse zu Lasten der Kläger seien mithin nicht zu erwarten.
Die Kläger machen demgegenüber insbesondere geltend, das Berufungsgericht habe nicht einerseits den Beweisantrag ablehnen dürfen, der der Konkretisierung und Substantiierung ihrer tatsächlichen Behauptung gedient habe, daß unzumutbare Luftverunreinigungen auftreten würden, während es andererseits den Klägern mangelnde Substantiierung entgegenhalte. Der Beweisantrag habe gerade der Erhärtung des tatsächlich Vorgetragenen dienen sollen. Der gerügte Verfahrensmangel ergibt sich hieraus indes nicht. Angesichts der im Ergänzungsbescheid vom 24. April 1989 gemachten weiteren Auflagen, von denen die im Berufungsurteil im einzelnen dargestellten und von den Klägern in der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogenen emissionsmindernden Wirkungen zu erwarten waren, hätten die Kläger sich in ihrem Beweisantrag nicht auf die pauschale Behauptung beschränken dürfen, diese Auflagen genügten nicht, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten (vgl. Beschluß vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 = NJW 1988, 1746 [BVerwG 25.01.1988 - 7 CB 81/87]). Vielmehr hätten sie im einzelnen angeben müssen, inwiefern die zusätzlichen Auflagen nicht geeignet sein könnten, ihren Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Beigeladenen in dem hier gebotenen Maße sicherzustellen. Eine solche substantiierte Darlegung beweisbedürftiger Tatsachen enthielt der von den Klägern gestellte Beweisantrag nicht. Deshalb war das Berufungsgericht nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gehalten, dem Antrag der Kläger nachzugehen, sondern konnte den entscheidungserheblichen Sachverhalt, nämlich die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse für die Kläger, aufgrund einer tatsächlichen Würdigung des Ergänzungsbescheides der Beklagten als hinreichend geklärt ansehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
[...], die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren (beruht) auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Hien