Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.05.1997, Az.: BVerwG 7 C 50.96
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Voraussetzungen für die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 50.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 25.06.1996 - AZ: 7 A 49/95
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VIZ 1997, 475
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein aus einem Buchgrundstück bestehendes bäuerliches Anwesen kann auch dann ein zu Wohnzwecken vermietetes "bebautes Grundstück" im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG sein, wenn die landwirtschaftlichen Flächen von einer LPG genutzt wurden und der vermietete Teil des Wohngebäudes gegenüber dem eigengenutzten Teil mindestens gleichgewichtig war.
- 2.
Der Zeit- bzw. Beleihungswert eines solchen Buchgrundstücks kann sich allein nach dem mit dem Wohngebäude bebauten Flurstück richten, wenn dem Eigentümer voraussichtlich nur ein am Beleihungswert dieses Flurstücks orientierter Kredit gewährt worden wäre (wie BVerwG, Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - ZOV 1996, 430 = VIZ 1996, 704).
- 3.
Bei zugleich eigen- und fremdgenutzten Wohngebäuden fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen nicht kostendeckenden Mieten und Überschuldung, wenn die Überschuldung auch ohne Berücksichtigung der auf den vermieteten Teil entfallenden Aufwendungen eingetreten war oder unmittelbar bevorstand.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. April 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Juni 1996 wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines in C. (Sachsen-Anhalt) gelegenen Hofs mit einer Größe von ca. 41 ha, auf den die frühere Eigentümerin im Jahre 1987 verzichtet hatte.
Der gesamte Grundbesitz war als ein Grundstück im Grundbuch eingetragen. Er hatte einen Einheitswert von 32 510 M; auf das dazugehörige Zweifamilienhaus entfielen ausweislich einer Einheitswertbescheinigung aus dem Jahre 1987 9 000 M. Zu dieser Zeit war eine Wohnung vermietet und erbrachte einen Ertrag von 30 M monatlich. Die andere Wohnung stand leer, nachdem die frühere Eigentümerin, die sie zuvor bewohnt hatte, ca. eineinhalb Jahre vor dem Eigentumsverzicht in ein Pflegeheim übergesiedelt war; die land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie die Scheune und die Stallungen wurden von der örtlichen LPG genutzt. Ausweislich eines Aktenvermerks war damals das Wohnhaus "baufällig"; in einer Mittelanforderung wurde sein Zustand als "schlecht" bezeichnet. Ein im Jahre 1975 aufgenommener Kredit in Höhe von 6 000 M, der für die Erneuerung von fünf Fenstern und der Haustür der vermieteten Wohnung verwendet worden war und dessen Bedienung die gesamten Mietzinszahlungen aufzehrte, valutierte zum Verzichtszeitpunkt noch mit etwas mehr als 1 300 M. Das Grundstück wurde nach der Genehmigung des Verzichts in Volkseigentum überführt und in die Rechtsträgerschaft teils der LPG, teils des Rats der Gemeinde und teils eines staatlichen Forstwirtschaftsbetriebs übergeben. Die Beigeladenen sind zur Zeit Eigentümer von Flächen des beanspruchten Grundstücks.
Der von den klagenden Erben der im Jahre 1988 verstorbenen früheren Eigentümerin gestellte Rückübertragungsantrag, der auf die Behauptung gegründet war, man habe der damals bereits geschäftsunfähigen Erblasserin die Verzichtserklärung abgenötigt, war ebenso erfolglos wie ihr Widerspruch. Mit ihrer Klage haben sich die Kläger auf den desolaten Zustand des vermieteten Gebäudes berufen: Dächer, Dachrinnen und Tore seien defekt gewesen; allein eine notwendige Reparatur des einsturzgefährdeten Daches würde Kosten in Höhe von 20 000 M verursacht haben. Die Wasserversorgung sei defekt gewesen; die Bewohner hätten das Wasser aus dem Kuhstall holen müssen. Auch im übrigen sei das Gebäude teilweise unbewohnbar gewesen, weswegen auch keine weiteren Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Insgesamt hätte die Erhaltung der Vermietbarkeit des Hauses Kosten in Höhe von etwa 100 000 M erfordert.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 25. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Kläger Berechtigte im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) sind, und den Beklagten verpflichtet, über den Rückübertragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt:
Für die nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VermG anzustellende Überschuldungsprüfung sei nicht vom Einheitswert für das gesamte Grundstück auszugehen, sondern von demjenigen des Mietwohnhauses. Hiervon sei die noch offene Darlehnsforderung abzuziehen. Auch wenn man unberücksichtigt lasse, daß die frühere Eigentümerin offenbar keine Möglichkeit gehabt habe, zusätzliche Mieten einzunehmen, wären als erzielbar unterstellte weitere Einnahmen mit Sicherheit durch Fixkosten (Grundsteuer, Versicherungen etc.) aufgezehrt worden; selbst Kleinstreparaturen hätten mit dem Mietzins nicht bezahlt werden können. Was die Aufnahme eines neuen Kredits anlange, so würden die allenfalls erreichbaren 7 700 M noch nicht einmal für die dringend erforderlichen Dachreparaturen ausgereicht haben. Bereits im Jahre 1987 habe insoweit ein beträchtlicher Reparaturbedarf bestanden, wie ein Schluß von dem durch Lichtbilder dokumentierten Zustand in den Jahren 1994/1995 auf denjenigen des Jahres 1987 belege. Die nachgewiesene Abbruchreife des Gebäudes beruhe auf gravierenden Schäden, die bereits zum Verzichtszeitpunkt vorhanden gewesen sein müßten, wie etwa die Schäden im Dachgebälk, die nunmehr zu einem teilweisen Dachdurchbruch geführt hätten. In die gleiche Richtung wiesen Zeugenbekundungen des Inhalts, daß schon 1991 der später dokumentierte schlechte Zustand erreicht gewesen sei. Da nicht einmal die Kosten der erforderlichen Dacharbeiten durch eine Kreditaufnahme hätten gedeckt werden können, bedürfe es keines Eingehens auf die vorgetragenen weiteren Reparaturnotwendigkeiten. Nicht entscheidungserheblich sei auch der Umstand, daß die Alteigentümerin für die landwirtschaftliche Nutzung aus ungeklärten Gründen keine Pacht erhalten habe.
Dagegen richten sich die vom Verwaltungsgericht zugelassenen und mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegten Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß im Hinblick auf die Ermittlung der Überschuldungslage von dem Einheitswert des gesamten Grundstücks hätte ausgegangen werden müssen; diesen Wert würden die notwendigen Dachreparaturen nicht überschritten haben.
Die Beigeladene zu 1 hält die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG für nicht gegeben: Da der ganz überwiegende Teil des Grundstücks landwirtschaftlich genutzt worden sei, liege schon kein Mietgrundstück vor. Die Vermietung einer einzigen Wohnung im Hofgebäude besitze im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, habe eine Überschuldung nicht unmittelbar bevorgestanden. Zunächst habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Höhe der von ihm in Anrechnung gebrachten notwendigen laufenden Kosten getroffen, welche es den "fiktiven Mieteinnahmen" aus der nicht vermieteten zweiten Wohnung entgegengestellt habe; überdies hätten auch Pachtzinseinnahmen in die Berechnungen eingestellt werden müssen, weil keine Anhaltspunkte für die Nichtdurchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs gegenüber der LPG sichtbar seien. Des weiteren sei bei der Beurteilung der finanziellen Situation vom gesamten Grundbesitz mit seinem Einheitswert von 32 510 M auszugehen. Schließlich deuteten alle Umstände darauf hin, daß nicht eine Überschuldungslage kausal für den Eigentumsverzicht gewesen sei, sondern die persönlichen Umstände der früheren Eigentümerin.
Die Beigeladene zu 2 nimmt gleichfalls den Standpunkt ein, der Zweck des § 1 Abs. 2 VermG treffe nur auf solche Grundstücke zu, die der frühere Eigentümer vor dem Eigentumsverlust - zumindest überwiegend - zum Zwecke der Vermietung genutzt habe. Nur die Eigentümer solcher Grundstücke seien nämlich darauf angewiesen gewesen, daß diese zur Erhaltung der Gebäude ausreichende Mieterträge erbrachten. Nicht gefolgt werden könne dem angefochtenen Urteil weiterhin darin, daß eine Teilfläche des Gesamtgrundstücks isoliert zu betrachten sei; insbesondere rechtfertige der Umstand der Nutzung der Restflächen durch die LPG nicht dieses Vorgehen. Der Einheitswert des gesamten Grundstücks aber habe die bevorstehenden Kosten überschritten, abgesehen davon, daß das Verwaltungsgericht den Instandsetzungsbedarf für das Wohnhaus nicht konkret ermittelt und dargelegt habe. Schließlich sei maßgeblich für den Verzicht gewesen, daß die frühere Eigentümerin das Anwesen insgesamt nicht mehr habe unterhalten können.
Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.
Gründe
II.
Die Revisionen sind begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verzicht der früheren Eigentümerin auf ihr Eigentum am (gesamten) Hofgrundstück erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG, verstößt gegen Bundesrecht; es ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht auszuschließen, daß die angenommene drohende Überschuldung nicht durch zu niedrige Mieten verursacht worden ist.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegeben, wenn drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Erstens müssen für ein bebautes Grundstück oder ein Gebäude in dem Zeitraum vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muß zweitens die - bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende - Überschuldung des Grundstücks verursacht haben. Drittens muß die Überschuldung die wesentliche Ursache dafür gewesen sein, daß das Grundstück durch einen der in § 1 Abs. 2 VermG genannten Vorgänge in Volkseigentum übernommen wurde (vgl. Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - ZOV 1996, 430 = VIZ 1996, 704 m.w.N.). Während das Verwaltungsgericht von einer drohenden Überschuldung eines bebauten Grundstücks ausgehen durfte (1), rechtfertigen seine Feststellungen nicht seine Annahme, daß die zweite Voraussetzung, also der Ursachenzusammenhang zwischen kostenunterdeckenden Mieten und Überschuldung, erfüllt ist (2).
1.
a)
Zu Unrecht sprechen die Beigeladenen dem Hofgrundstück die Eigenschaft eines bebauten Grundstücks im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG ab, weil es ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt worden sei und die Vermietung des Wohnhauses sich nur als unbedeutender Nebenzweck dargestellt habe.
§ 1 Abs. 2 VermG will der ökonomischen Zwangslage gerecht werden, in die Eigentümer bebauter Grundstücke durch die Politik der niedrigen Mieten in der DDR geraten konnten, welche der Hauptgrund für die latent vorhandene Gefahr der Überschuldung von Mietwohngrundstücken war (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 23. Januar 1997 - BVerwG 7 C 19.96 - VIZ 1997, 217). In diese ökonomische Zwangslage konnte grundsätzlich jeder Eigentümer eines seit längerem zu Wohnzwecken vermieteten "Hausgrundstücks" im Sinne des Eckwerts Nr. 4 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 unabhängig davon kommen, ob auf dem maßgebenden Buchgrundstück neben der Vermietung zu Wohnzwecken auch eine andere Fremdnutzung erfolgte, z.B. die Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken durch eine LPG. Entscheidend ist vielmehr die Nutzung des auf dem jeweiligen Buchgrundstück vorhandenen Wohngebäudes. Von einem zu Wohnzwecken vermieteten bebauten Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kann allerdings dann nicht mehr die Rede sein, wenn die Vermietung zu Wohnzwecken sich nur als wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallende Fremdnutzung des Wohngebäudes darstellte, wie der Senat in seinem Beschluß vom 3. Januar 1996 - BVerwG 7 B 361.95 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 60) entschieden hat. In Präzisierung dieser Aussage ist als Mindestvoraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG zu verlangen, daß der vermietete Anteil nach seiner Fläche ungefähr gleichgewichtig mit dem eigengenutzten Anteil des Wohngebäudes war. Deshalb kommt der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG beispielsweise von vornherein nicht in Betracht, wenn einer Eigennutzung durch den Eigentümer bzw. dessen Familie die Vermietung einer bloßen Einliegerwohnung gegenüberstand. Im Streitfalle kann nach den bisher getroffenen Feststellungen wohl davon ausgegangen werden, daß sich während der Jahre vor dem Verzicht die Eigennutzung durch die Eigentümerin, zu der auch die noch verhältnismäßig kurze Zeit des Leerstands zu rechnen ist, und die Fremdnutzung des Gebäudes durch die Mieter etwa die Waage hielten.
b)
Dem Grundstück stand auch eine Überschuldung unmittelbar bevor. Es waren Aufwendungen erforderlich, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit des Grundstücks unaufschiebbar waren; diese hätten zu einer Überschuldung des Grundstücks geführt:
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht - ohne dies indessen im Urteil nachvollziehbar zu begründen - im Zusammenhang mit der Überschuldungsprüfung nicht auf den Einheitswert des gesamten Buchgrundstücks (32 510 M), sondern nur auf den im Einheitswert für das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück (9 000 M) verkörperten Zeitwert abgehoben. Im vorgenannten Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, daß entgegen der Regel, wonach für die Überschuldungsprüfung auf den Zeitwert des Buchgrundstücks abzustellen ist, ausnahmsweise ein hiervon abweichender Zeit- bzw. Beleihungswert maßgebend sein kann, wenn nur ein Flurstück des Buchgrundstücks bebaut war und sein Eigentümer hinsichtlich der übrigen Parzellen - etwa wegen deren Einbringung in eine LPG - kein Nutzungsrecht hatte; Umstände der dargelegten Art lassen für gewöhnlich berechtigterweise daran zweifeln, ob nach der Beleihungspraxis in der DDR Kredite für Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude bis zum Betrag des für das gesamte Grundstück festgesetzten Einheitswerts bewilligt worden wären. Auch wenn nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Nutzung des überwiegenden Teils des Grundstücks durch die örtliche LPG ohne Vereinbarung oder sonstige rechtliche Grundlage erfolgte, sind realistische Möglichkeiten der früheren Eigentümerin, die Nutzung durch die LPG zu unterbinden, weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die von den Revisionsklägern offenbar gehegte Vorstellung, auch in Ansehung einer fortbestehenden faktischen Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen durch die LPG wäre für eine Sanierung des Wohngebäudes ein Kredit gewährt worden, der sich am Einheitswert des gesamten Grundstücks orientierte, entbehrt daher nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einer tragfähigen Grundlage.
Beanstandungsfrei hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß der für das Streitverfahren maßgebliche Beleihungswert schon durch die Höhe der Aufwendungen überschritten worden wäre, die für die unaufschiebbar notwendige Instandsetzung des Daches erforderlich gewesen wären.
2.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht aber die nach seinen Feststellungen und dem Vorbringen der Parteien naheliegende Möglichkeit nicht untersucht, ob die für die vermietete Wohnung erzielten nicht kostendeckenden Mieten überhaupt ursächlich für die festgestellte Überschuldung waren. An diesem Ursachenzusammenhang fehlt es, wenn bei einem zugleich eigen- und fremdgenutzten Wohngebäude die Überschuldung auch ohne Berücksichtigung der auf den vermieteten Teil entfallenden Aufwendungen eingetreten war oder unmittelbar bevorstand. Denn der mit § 1 Abs. 2 VermG verfolgte Wiedergutmachungszweck ist nicht gegeben, wenn schon die für die Nutzbarkeit des vom Eigentümer bewohnten Teils erforderlichen Aufwendungen zur (bevorstehenden) Überschuldung geführt haben. Bei derartigen gemischt genutzten Wohngebäuden ist also eine Zuordnung der maßgebenden Aufwendungen zum eigengenutzten und zum vermieteten Teil vorzunehmen. Eine genauere Aufteilung ist allerdings entbehrlich, wenn von vornherein erkennbar ist, daß ein Abzug der auf die eigengenutzte Wohnung entfallenden Aufwendungen nichts an der Überschuldungslage ändern würde, wie dies zumindest bei größeren Mehrfamilienhäusern meist der Fall sein wird.
Die Aufteilung der in der Vergangenheit getätigten oder unaufschiebbar notwendig gewordenen Aufwendungen ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen: Zunächst sind die Aufwendungen zu ermitteln, die sich eindeutig entweder allein dem eigengenutzten oder dem vermieteten Teil des Wohngebäudes zuordnen lassen, wie dies z.B. bei der Erneuerung von Fenstern, Türen oder Sanitäreinrichtungen für einzelne Wohnungen in Betracht kommt. Ist dies nicht möglich, weil es sich um baulich nicht aufteilbare Aufwendungen für das Gebäude insgesamt handelt (z.B. Dach, Fassade, Treppenhaus) oder weil aus anderen Gründen im nachhinein keine eindeutige Zuordnung auf bestimmte Wohnungen mehr erfolgen kann, müssen die Kosten rechnerisch verteilt werden. Dies hat im Verhältnis der Anteile der Gesamtwohnfläche des Gebäudes zu geschehen, die jeweils auf den eigengenutzten und den vermieteten Teil entfallen.
Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich eine solche Aufteilung nicht vornehmen, so daß der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Zwar sind die im Jahr 1975 entstandenen, durch den Kredit finanzierten Kosten für Türen und Fenster allein der Mietwohnung zuzuordnen. Auch kann davon ausgegangen werden, daß der festgestellte Instandsetzungsbedarf beim Dachgebälk die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des gesamten Gebäudes betraf, so daß eine rechnerische Aufteilung auf die beiden Wohnungen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat aber die Höhe der voraussichtlichen Kosten nicht genau ermittelt. Wäre, wie es die Kläger vorgetragen haben und wovon das Verwaltungsgericht offenbar ausgegangen ist, der Aufwand für die Instandsetzung des Daches tatsächlich mit etwa 20 000 M zu bemessen und stellten sich die Anteile an Eigen- und Fremdnutzung als etwa gleiche dar, so wäre bereits durch einen auf die Eigennutzung entfallenden Anteil von etwa 10 000 M die Beleihungsgrenze von 9 000 M überschritten worden, so daß die Überschuldung eine von den die Kosten nicht deckenden Mieten unabhängige Ursache gehabt hätte.
Dr. Bardenhewer
Kley
Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Dr. Paetow
Dr. Brunn