Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1996, Az.: BVerwG 7 B 361.95
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.01.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 361.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Halle - 08.06.1995 - AZ: 3 A 199/93
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Januar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Kley
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beansprucht aus abgetretenem Recht die Rückübertragung bebauter Grundstücke eines landwirtschaftlichen Anwesens nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die Vermögenswerte nicht Gegenstand einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen seien.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 1 Abs. 2 VermG auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Grundstück gemischt genutzt wird, zum einen für private Wohnzwecke des Eigentümers und zum anderen für eine Verpachtung an die LPG. Diese Frage erlaubt jedoch nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie würde sich so in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht in Abrede gestellt, daß gemischt genutzte Grundstücke vom Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfaßt werden können. Es hat die entgeltliche Fremdnutzung im vorliegenden Fall vielmehr für wirtschaft-lich so untergeordnet gehalten, daß ihr neben der Eigennutzung des Anwesens keine selbständige Bedeutung zugekommen sei und sie daher auch nicht kausal für eine mögliche Überschuldungslage hätte sein können. War das Anwesen somit nach den insoweit nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch die Eigennutzung geprägt, erfüllte es von vornherein nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG, der eine Überschuldung infolge nicht kostendeckender Mieten und damit eine wirtschaftlich ins Gewicht fallende entgeltliche Fremdnutzung verlangt.
Alle übrigen mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen würden, soweit ihre Formulierung überhaupt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, demzufolge in einem Revisionsverfahren nicht mehr beantwortet werden müssen, so daß sie auch die Zulassung dieses Rechtsmittels nicht rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Bardenhewer
Kley