Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1966, Az.: VI ZR 136/65
Schuldhafte Verletzung der im Verkehr obliegenden Pflichten ; Vorweggenommenes Geständnis und entsprechende gegnerische Behauptung; Einzuhaltender Seitenabstand eines Kraftfahrers beim Überholen eines Radfahrers ; Besondere Wirkung großer Fahrzeuge auf andere Verkehrsteilnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 136/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.04.1965
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 12. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Halter und Fahrer eines Langholzsattelzuges auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31. Mai 1961 gegen 17.00 auf der P.strasse in B. ereignet hat.
Zu dieser Zeit befuhr der Beklagte bei trockenem und sonnigem Wetter mit seinem Sattelzug-Maschinenwagen und einem zweiachsigen Nachläufer die von Fahrzeugen und Fussgängern sehr belebte asphaltierte P.strasse in Richtung W. Der Sattelzug, der mit über die hintere Kante des Nachläufers hinausragenden Baumstämmen beladen war, hatte einschliesslich der Ladung eine Länge von mindestens 22 m. Die Zugmaschine war in Höhe des Führerhauses 2,45 m, an den Schutzblechen über den hinteren Reifen 2,41 m und an den Aussenkanten der über den Hinterreifen befindlichen Rungen sowie an dem Drehschemel 2,45 m breit; die grösste Breite des Nachläufers betrug an den Schutzblechen über den Reifen 2,46 m.
Als der Beklagte die Kreuzung der G.-C.-Strasse überquert hatte, fuhren vor ihm in gleicher Richtung die damals gerade 13 Jahre alte Klägerin und ihre Freundin Heidrun K. auf ihren Fahrrädern. Die unmittelbar nach der Kreuzung etwa 8 m breite Fahrbahn der P.strasse verengte sich im weiteren Verlauf allmählich auf etwa 6,10 m in der Weise, dass ihr rechter Hand auf eine Länge von etwa 15 m schräg nach innen verlief. Von den auf beiden Seiten verlaufenden und durch Bordsteinschwellen abgegrenzten Bürgersteigen endete der in Fahrtrichtung rechte kurz hinter der Kreuzung. In seiner Fortsetzung verlief ein unbefestigtes Bankett, das etwa an der Stelle, an der sich die Fahrbahn auf 6,10 m verengte, 4,30 m breit war. Es wies ebenso wie der Rand der befestigten Fahrbahn zahlreiche zum Teil tiefe Schlaglöcher auf.
Als die Klägerin den Anfang der Fahrbahnverjüngung erreicht hatte, fuhr sie in kurzem Abstand hinter ihrer Freundin. Sie blieb auf der rechten Seite der Fahrbahn und geriet so, der sich verjüngenden Strasse folgend, mit dem rechten Rand der Fahrbahn nach links. Als der mit 34 km/st fahrende Beklagte die Klägerin in dem Bereich überholen wollte, wo sich die Fahrbahn fast auf 6,10 m verengte, wurde die Klägerin von der Verkleidung des hinteren rechten Doppelreifens der Zugmaschine oder von dem darüber befindlichen Drehschemel erfasst, zu Boden geschleudert und von den rechten vorderen Zwillingsreifen des Nachläufers überfahren. Dieser hinterliess eine etwa 14 m lange Fahrspur mit Blut und Geweberesten der Klägerin in einem Abstand von etwa 1,40 m zum rechten Rand der Fahrbahn. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen an beiden Beinen. Das rechte Bein musste im Bereich des Oberschenkels amputiert werden.
Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Freundin sei nach Beginn der Fahrbahnverengung auf dem unbefestigten Bankett weitergefahren. Sie selbst sei wegen der tiefen Schlaglöcher des Banketts auf der Fahrbahn geblieben und sei hinter ihrer Freundin links seitlich versetzt gefahren. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte den Vorgängen auf der Strasse nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt habe und zu schnell gefahren sei. Er habe sie weder vor dem überholen noch neben seinem Führerhaus bemerkt. Der Zwischenraum zwischen dem Langholzzug und ihrem Fahrrad habe höchstens 50 cm betragen. Im übrigen sei der Nachläufer gegenüber der Zugmaschine nach rechts versetzt gefahren. Dieses Vorbringen hat sie im Berufungsverfahren fallen lassen.
Die Klägerin hat Ersatz eines Schadens von 870,03 DM, ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr auch den zukünftigen Unfallschaden zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht, ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er die Radfahrerinnen nicht bewusst wahrgenommen habe, da es sich insoweit um einen alltäglichen Verkehrsvorgang gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei er mit einem Abstand von 1,38 m zwischen der rechten äusseren Seite seines Fahrzeugs und dem rechten Fahrbahnrand gefahren. Der sich daraus ergebende Sicherheitsabstand zur Klägerin sei ausreichend gewesen. Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin pflichtwidrig nicht die äusserste rechte Seite der rechten Fahrbahnhälfte benutzt habe. Zudem habe ihr auch das Bankett zur Verfügung gestanden. Sie sei deshalb zu besonderer Sorgfalt verpflichtet gewesen, weil sie als Einheimische die Strasse gekannt habe. Demgegenüber habe er nicht gewusst, dass Fahrbahnrand und Bankett tiefe Schlaglöcher auf wiesen. Obgleich er im Jahresdurchschnitt 30 bis 40 mal mit seinem Langholzzug die P.strasse in B. befahre, könne man ihn nicht einem Einheimischen gleichstellen.
Das Landgericht hat das Schmerzensgeldbegehren dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und der Klage im übrigen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat den Feststellungsausspruch lediglich dahin ergänzt, dass der Anspruchsübergang auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger vorbehalten bleibt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung und aus Strassenverkehrsgesetz bejaht. Ein Mitverschulden der Klägerin hat es verneint.
I.
1.
Das Berufungsgericht geht - entsprechend dem eigenen Vorbringen des Beklagten, das den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Sch. folgt - davon aus, dass die äusserste rechte Seite des Langholzzuges 1,38 m von der rechten Fahrbahnkante entfernt war.
Weiter ist es davon überzeugt, dass die Klägerin im Hinblick auf die Schlaglöcher im Fahrbahnrand mit den Rädern ihres Fahrrades nicht genau auf der Grenze zwischen befestigter Fahrbahn und unbefestigtem Bankett, sondern mehr einwärts der Fahrbahn gefahren ist. Indem es weiter annimmt, die Klägerin habe insgesamt einen Raum von mindestens 70 cm - Breite der Lenkstange etwa 60 cm zuzüglich von mindestens 5 cm nach jeder Seite für das Überragen des Körpers - eingenommen, stellt es fest, dass der seitliche Abstand zwischen ihr und dem Langholzzug unter 1 m lag.
2.
Ohne Erfolg erhebt die Revision gegenüber dieser Feststellung verfahrensrechtliche Einwände.
a)
Ihr kann nicht gefolgt werden, die Feststellung stehe mit dem eigenen Vorbringen der Klägerin in Widerspruch. Allerdings hatte die Klägerin in erster Instanz in einem nach der Schlussverhandlung eingereichten Schriftsatz behauptet, der Nachläufer sei gegenüber dem Motorwagen nach rechts versetzt gefahren, und zwar nach der Bekundung des Zeugen Da., auf die sich die Klägerin berufen hatte, um 30 cm. Da das Berufungsgericht den Abstand zum rechten Fahrbahnrand mit 1,40 m auf Grund der Spur errechnet hat, den der rechte vordere Zwillingsreifen des Nachläufers hinterlassen hatte, folgt nach Ansicht der Revision aus diesem Vorbringen der Klägerin, dass der Motorwagen einen Abstand von 1,70 m zum rechten Rand der Fahrbahn und damit mindestens von 1 m zur Klägerin gehalten hatte.
Die Klägerin hat dieses Vorbringen aber in der Berufungsinstanz ausdrücklich fallen lassen. Hiergegen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken.
b)
Das verkennt die Revision nicht. Sie hält die Behauptung der Klägerin aber für ein vorweggenommenes Geständnis und demnach im Hinblick auf § 290 ZPO für nicht mehr frei widerruflich. Dein kann nicht gefolgt werden.
Das Geständnis muss in einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters abgegeben sein (vgl. § 288 ZPO). Ein Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz genügt nicht (Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. § 288 II 2 b; Rosenberg ZPR 8. Aufl. § 113 I 1 c). Ein sogenanntes vorweggenommenes Geständnis hat die Wirkung der §§ 288, 290 ZPO erst, wenn vor dessen Widerruf der Gegner in dieser Form eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat (KG WarnR 1940, 13; Rosenberg a.a.O. zu b)). Der Beklagte hat sich die - zugestehende - Erklärung der Klägerin in seiner Berufungsbegründung zu eigen gemacht. Dieses Vorbringen konnte aber erst durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 12. April 1965 verfahrensrechtliche Bedeutung für § 288 ZPO gewinnen. Zu dieser Zeit hatte die Klägerin ihr Vorbringen aber bereits mit Schriftsatz vom 6. April 1965 widerrufen.
Schon deshalb kommt es auf die weiteren Erwägungen der Revision nicht mehr an.
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem festgestellten Verhalten des Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ihm im Verkehr obliegenden Pflichten (§ 1 StVO) gesehen.
Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass entscheidend im Hinblick auf den vom Radfahrer eingenommenen Raum der seitliche Abstand des Kraftfahrzeugs zum Radfahrer und nicht zum Fahrbahnrand ist. Welchen Seitenabstand ein Kraftfahrer beim Überholen eines Radfahrers einhalten muss, um dem in § 1 StVO ausgesprochenen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr zu genügen, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden (BGH Urteil vom 20. Januar 1956 - VI ZR 342/54 - VRS 10, 252 = VersR 1956, 192). Zu berücksichtigen ist, dass ein Zweirad nicht genau geradeaus zu fahren vermag, vielmehr gewisse Schwankungen nach beiden Seiten bei jedem Radfahrer unvermeidbar sind (vgl. BGH Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 194/54 - VRS 10, 15; Urteil vom 20. Januar 1956 - VI ZR 342/54 - a.a.O; Urteil vom 8. Januar 1960 - StR 467/59 - VRS 18, 203). Hiermit muss jeder Kraftfahrer rechnen und beim überholen einen solchen Abstand zu dem Radfahrer halten, dass dieser trotz der voraussehbaren Richtungsabweichungen nicht gefährdet werden kann. Die Auffassung des Berufungsgerichte, dass ein gewöhnliches Kraftfahrzeug beim Überholen eines Radfahrers einen seitlichen Abstand von 1 m einzuhalten habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH Urteil vom 8. Januar 1960 - a.a.O.). Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass ein solcher Seitenabstand erst recht gewahrt werden müsse, wenn ein mit Langholz beladener 22 m langer Sattelzug, bestehend aus Maschinenwagen und zweiachsigem Nachläufer, überholt. Derart grosse Fahrzeuge, üben wegen ihrer Wucht und Grosse eine besondere Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer aus und machen sie leichter unsicher, wenn ihnen nicht durch genügenden Seitenabstand das Gefühl der Gefährdung genommen wird (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1956 - VI ZR 342/54 - a.a.O.).
4.
Auch gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dieser Verstoss gegen § 1 StVO sei unfallursächlich geworden, ist rechtlich nichts zu erinnern.
II.
Ein Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB verneint das Berufungsgericht.
Es macht ihr nicht zum Vorwurf, dass sie auf der befestigten Fahrbahn geblieben und bei Verengung der P.strasse nicht durch die Schlaglöcher des unbefestigten Banketts gefahren ist. Bass die Klägerin nach links ausgebogen ist, sei es um die Zeugin K. zu überholen oder aus anderen Gründen, hat das Berufungsgericht in eingehender rechtlich unangreifbarer Begründung für nicht erwiesen angesehen.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt gegen sie keine besonderen Angriffe. Dass die Klägerin ihre frühere Behauptung, der Nachläufer sei gegenüber dem Maschinenwagen nach rechts versetzt gefahren, entgegen der Meinung der Revision in verfahrensmässig zulässiger Weise hat fallen lassen, ist bereits oben begründet. Das dahingehende Hilfvorbringen der Beklagten hat es in möglicher tatrichterlicher Würdigung als nicht erwiesen angesehen.
Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens