Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1955, Az.: VI ZR 194/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1955
Aktenzeichen
VI ZR 194/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 01.04.1954

Prozessführer

der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion Nürnberg in Nürnberg, Sandstrasse 38-40,

Prozessgegner

die Firma H. & Co. Kraftverkehrsunternehmen in W., H.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welchen Abstand der Führer eines Lastzuges bei der Begegnung mit einem Radfahrer einzuhalten hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 1. April 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 18. August 1950 gegen 11 1/2 Uhr fuhr der damals 57 Jahre alte Rangieraufseher Johann S. auf seinem Fahrrad auf der Hanauer Straße in Aschaffenburg in Richtung Stadtmitte. Er kam von seiner Dienststelle im Bahnhof Aschaffenburg, war vor der Kreuzung der vorher befahrenen Müllerstraße mit der Hanauer Straße an dem dort stehenden Haltschild abgestiegen und hatte die Hanauer Straße zu Fuß überquert, bevor er zur Weiterfahrt auf der Hanauer Straße wieder aufgestiegen war. Er fuhr auf der äußersten rechten Seite der 7,10 m breiten Fahrbahn unmittelbar neben dem erhöhten Randstein. Etwa 40 m hinter der Straßenkreuzung begegnete ihm der von dem Kraftfahrer Seinsch gesteuerte Lastzug der Beklagten. Dieser fuhr mit einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 18 km/st gerade an einer in seiner Fahrtrichtung auf der rechten Straßenseite abgestellten Zugmaschine mit Anhänger und einem weiteren Lastkraftwagen vorbei, der von dem Lastzug der Beklagten herfahrend plötzlich an den rechten Bordstein gefahren war und dort gehalten hatte. Spieler stieß bei der Durchfahrt zwischen Randstein und Lastzug der Beklagten mit dem linken Vorderrad des Anhängers des Lastzuges zusammen, kam zu Fall und wurde so schwer verletzt, daß sein linkes Bein amputiert werden mußte.

2

Die Klägerin, in deren Diensten Spieler als Beamter gestanden hatte, nimmt die Beklagte auf Erstattung der von ihr verauslagten Heilbehandlungskosten und des gezahlten Dienstunfallruhegehalts in Anspruch und hat in erster Instanz Zahlung von 4.311,50 DM nebst Zinsen, in der Berufungsinstanz Zahlung von 9.010,32 DM nebst. Zinsen verlangt; weiter hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen.

3

Die Beklagte hat eingewendet, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG (jetzt StVG) verursacht worden.

4

Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten auf Grund des Strassenverkehrsgesetzes für begründet gehalten, aber auch ein eigenes Verschulden des Spieler bejaht, und den Klageansprüchen - unter Abweisung der Klägerin im übrigen - zu zwei Dritteln stattgegeben, dem Zahlungsbegehren mit Zinsen seit Rechtshängigkeit, dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung, daß die Beklagte nur bis zu den in § 12 StVG festgesetzten Höchstbeträgen hafte.

5

Gegen das Urteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.

6

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

7

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Mit ihrem Zahlungsverlangen und Feststellungsbegehren, dessen Zulässigkeit nach § 256 ZPO ausser Zweifel steht, macht die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend, die nach ihrer Ansicht für den verunglückten und infolge seines Unfalls in den Ruhestand versetzten Rangieraufseher Spieler entstanden und in Höhe der von ihr gewährten und noch zu gewährenden Unfallfürsorgeleistungen gemäß § 139 DBG (jetzt § 168 BBG) auf sie übergegangen sind. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf Grund des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) nach § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) für ausgeschlossen und unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung daher gleichfalls nicht für begründet gehalten.

10

2.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Abstand des Lastzuges der Beklagten von dem - in seiner Fahrtrichtung gesehen - linken Straßenrand nicht mehr als 1,50 m betragen hat. Unter Hinweis auf die verschiedenen Schätzungen und Berechnungen der Zeugen und Sachverständigen hat es erwogen, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit sei anzunehmen, daß dem verunglückten Spieler zur Durchfahrt zwischen Lastzug und Gehsteig ein Zwischenraum von mindestens 1,30 m zur Verfügung gestanden habe. Es hat als erwiesen angesehen, daß Spieler zunächst ziemlich geradlinig am rechten Gehsteig entlang gefahren ist, diese Fahrweise auch während der Begegnung mit dem Maschinenwagen des Lastzuges beibehalten hat, dann aber - zwischen Maschinenwagen und Anhänger - plötzlich unsicher geworden, nach links gependelt und hierbei mit dem linken Vorderrad des Anhängers in Berührung gekommen ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei dieser Sachlage der Unfall auf das Verhalten des Spieler zurückzuführen und ein für die Beklagte unabwendbares Ereignis gewesen sei. Daß Fehler in der Beschaffenheit des Lastzuges oder ein Versagen seiner Verrichtungen zur Entstehung des Unfalls beigetragen hätten, hat das Berufungsgericht verneint.

11

3.

Die Annahme, daß bei dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) ausgeschlossen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

a)

Bedenken ergeben sich schon darum, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts Zweifel erwecken, ob nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt sind. Bei Prüfung der Frage, ob der Lastzugfahrer Seinsch jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, hatte sich das Berufungsgericht dahin ausgesprochen, der Unfall sei als vom Lastzugfahrer völlig unverschuldet und damit als durch ein unabwendbares Ereignis verursacht anzusehen. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne an dem Ausschluß der Haftung der Beklagten nichts ändern, wenn der Verletzte dadurch unsicher geworden sein sollte, daß bei dem Wiedereinbiegen des Lastzuges nach rechts der Anhänger noch kurze Zeit in der Spur des Maschinenwagens gelaufen sei und den Eindruck habe hervorrufen können, als ob er über den Maschinenwagen hinausrage, weil auch in diesem Fall ein Verschulden des Lastzugfahrers nicht festgestellt werden könne. Hiernach scheint das Berufungsgericht der Auffassung zu sein, der Kraftfahrzeugführer habe schon dann jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt gewahrt, wenn er Anforderungen gerecht geworden ist, deren Verletzung nach § 276 BGB als schuldhaft gilt. Nach feststehender Rechtsprechung setzt der Haftungsausschluß nach § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) jedoch voraus, daß der Unfall auf einem Ereignis beruht, das auch bei Anwendung der äussersten nach den Umständen des Falles möglichen Sorgfalt durch den Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs nicht hat abgewendet werden können. Es genügt nicht, daß den Kraftfahrer kein Verschulden trifft; vielmehr kommt es darauf an, ob der Unfall bei der gegebenen Sachlage auch für einen besonders vorsichtigen Fahrer unvermeidbar gewesen wäre. Es ist eine über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehende überlegene Umsicht und gesammelte Aufmerksamkeit, die der Kraftfahrer an den Tag gelegt haben muß (vgl. BGH NJW 1954, 185 = LM Nr. 13 zu § 286 C ZPO = VRS 5, 329 = BAR 1953, 113 = RdK 1953, 201 = VersR 1953, 242 nebst weiteren Nachweisen).

13

b)

Welchen Abstand ein Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an einem Radfahrer gemäß dem in § 1 StVO ausgesprochenen Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr einhalten muß, um diesen gesteigerten Anforderungen zu genügen, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden. Ein allgemein gültiger Maßstab läßt sich nicht aufstellen (BGH VerkBl 1951, 227 = VRS 3, 176; RG VAE 1942, 239). Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, die Fahrweise des Lastzugfahrers Seinsch lasse sich im vorliegenden Falle selbst dann nicht beanstanden, wenn der Durchfahrtsraum für den verunglückten Spieler zwischen Lastzug und Bordsteinkante nur 1,30 m breit gewesen sein sollte, so kann dem jedoch nicht zugestimmt werden. Ein Zweirad bietet seinem Fahrer technisch nicht die Möglichkeit, in genauer Linie geradeaus zu fahren; seine Fahrt unterliegt je nach den Umständen, beeinflußt auch durch das mehr oder minder große Geschick des Fahrers, gewissen Schwankungen nach beiden Seiten. Erfahrungsgemäß ist ein Radfahrer daher schwerlich in der Lage, bei der Fahrt entlang dem Rande einer Straße eine Fahrlinie einzuhalten, die dem begrenzenden Bordstein näher kommt als etwa 20 cm, ganz abgesehen davon, daß auch die Höhe der Bordsteinkante wegen der Gefahr des Anstossens der Pedale im allgemeinen eine grössere Annäherung hindern wird. Ein Radfahrer nimmt über die vom Berufungsgericht bedenkenfrei mit 60 cm angenommene Breite der Lenkstange hinaus nach jeder Seite noch einen Raum von weiteren 5 cm ein, insgesamt also einen Raum von 70 cm. Geht man davon aus, daß die allgemeine Fahrlinie des Spieler ungefähr 20 cm von der Bordsteinkante entfernt verlaufen ist, so würde ihm also bei einer Durchfahrtsbreite von 1,30 m der Lastzug bis auf ungefähr 75 cm nahe gekommen sein. Das ist ein Abstand, der geringer ist, als er beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug im allgemeinen als zulässig erscheint (vgl. Fischer in Kraftverkehrsrecht von A bis Z Stichwort "Radfahrer". Erläuterungen 1, Bl. 10 f sowie Arndt-Guelde, Straßenverkehrsordnung 4. Aufl. S. 138 f und die jeweils angeführten Entscheidungen: siehe auch Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. Seite 805/806; Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht, 9. Aufl. StVO § 10 Anm. 10 b). Nun ist hier der verunglückte Spieler allerdings nicht von dem Lastzug der Beklagten überholt worden; es hat eine Begegnung stattgefunden, ein Vorgang also, bei dem jeder Teil den anderen hat kommen sehen und nicht die Ungewißheit über den herannahenden anderen Verkehrsteilnehmer bestanden haben kann, in der sich ein Radfahrer befinden mag, wenn er überholt wird. Auch hat der Lastzug keine grössere Fahrgeschwindigkeit gehabt als 18 km/st. Doch ist der Durchfahrtsraum für Spieler auf eine längere Strecke beengt gewesen, weil die Begegnung vor sich ging, während der Lastzug an mehreren auf seiner rechten Fahrbahnseite abgestellten Fahrzeugen entlang fuhr. Es war auch ein Anhänger von unstreitig grösseren Ausmaßen, den der Lastzug mit sich führte. Das Berufungsgericht hat es für möglich gehalten, daß der Anhänger, bevor er dem Zuge des Maschinenwagens bei dem Zurückbiegen auf die rechte Straßenseite folgte, eine kurze Zeit noch in der bisherigen Spur des Maschinenwagens weitergelaufen ist und hierdurch bei dem begegnenden Radfahrer den Eindruck erweckt hat, als ob er über den Maschinenwagen hinausrage. Fährt unter solchen Umständen ein Lastzug in einem Abstand von nur etwa 75 cm an einem Radfahrer vorbei, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß ihn Unsicherheit befallen und er dem Lastzug gefährlich nahe kommen kann. Ein besonders umsichtiger und sorgfältiger Kraftfahrer würde es nicht unterlassen haben, diese Umstände in Betracht zu ziehen. Wenn Spieler auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Begegnung mit dem Lastzug und auch noch während der Vorbeifahrt des Maschinenwagens unauffällig und durchaus sicher ziemlich geradlinig am rechten Gehsteigrand entlang gefahren ist, so hätte ein Lastzugfahrer bei Anwendung der in § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) vorausgesetzten gesteigerten Sorgfalt doch davon abgesehen, seine Fahrt in der bisherigen Weise fortzusetzen wenn hierbei der Abstand des Lastzuges von dem begegnenden Radfahrer nur etwa 75 cm betrug. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, daß der Unfall auf einem für die Beklagte unabwendbaren Ereignis beruht habe, nicht gerechtfertigt.

14

Das angefochtene Urteil kann demnach nicht bestehen bleiben.

15

4.

Der Senat ist nicht in der Lage, abschliessend selbst in der Sache zu entscheiden.

16

Daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung des Streitfalles eine Durchfahrtsbreite zwischen Lastzug und Bordstein von mindestens 1,30 in zugrunde gelegt hat, ist von beiden Parteien im Revisionsverfahren angegriffen worden. Auf die Verfahrensrügen nach § 286 ZPO, die in dieser Hinsicht erhoben worden sind, braucht hier nicht näher eingegangen zu werden: den Parteien bleibt es unbenommen, bei der erneuten Verhandlung vor den Berufungsgericht die von ihnen dem Senat vorgetragenen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Wenn das Berufungsgericht bei seinen Betrachtungen von einem Mindestabstand von 1,30 m ausgegangen ist, so ist dies ersichtlich von der Auffassung beeinflußt gewesen, daß eine Weiterfahrt des Lastzuges bei Einhaltung eines derartigen Abstandes keinesfalls zu beanstanden sei. Es ist zumindest zweifelhafte, ob das Berufungsgericht die Annäherung des Lastzuges an die Bordsteinkante bis auf 1,30 m auch dann für nicht ausgeschlossen gehalten haben würde, wenn es ohne Rücksicht auf die rechtliche Auswertung eines derartigen Umstandes seine Überzeugung allein aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpft hätte. Für eine eigene abschließende Sachentscheidung fehlt es dem Senat an hinreichend sicheren tatsächlichen Feststellungen. Die Sache muß infolgedessen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit hier auf Grund wiederholter Würdigung des Tatsachenstoffes und nach Feststellung des sich hierbei ergebenden Sachverhalts über die Klageansprüche erneut entschieden wird.

17

Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 7 Abs. 2 KrfzG (StVG) verneinen, so wird es zu prüfen haben, ob nicht in § 831 BGB auch das über den Haftungsrahmen des § 12 KrfzG (StVG) hinausgehende Klagebegehren seine Grundlage findet, weiterhin aber auch, ob nicht mitwirkendes Verschulden des verunglückten Spieler an seinem Unfall vorliegt und eine Schadensteilung einzutreten hat. Gegebenenfalls wird es auch auf die Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift einzugehen haben, daß Spieler als Mitglied der Bundesbahnversicherungsanstalt eine Invalidenrente beziehe und in Höhe dieser Leistungen seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf die Bundesbahnversicherungsanstalt übergegangen seien.

18

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Dr. Gelhaar Dr. Karl E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Hauß