Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1956, Az.: VI ZR 342/54
Schadensersatz und Schmerzensgeld anlässlich eines Verkehrsunfalls; Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Nötiger Abstand eines Kraftfahrers bei der Vorbeifahrt an einem Radfahrer; Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme und der Umstände des Einzelfalls; Erhöhte Betriebsgefahr eines Strassenrollers; Unterlassene Anweisung zur Ergreifung nötiger Sicherheitsmaßnahmen; Mitverschulden des Unfallopfers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 342/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 29.10.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. D. B.,
vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion M.,
2. Kraftfahrer Josef Be. in O., Am R.,
Prozessgegner
Minderjährige Schülerin Ingried W. in O., Am K.,
vertreten durch ihre Mutter, Frau Elisabeth W., geb. K.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welchen Abstand der Fahrer eines Lastzuges (hier: mit Transport eines Eisenbahnwaggons) bei der Begegnung mit einem Radfahrer einhalten muß.
Können sich aus Art und Beschaffenheit eines Transportes besondere Gefahren für den Straßenverkehr ergeben, so ist der Unternehmer verpflichtet, seinen Leuten die nötigen Anweisungen zur Sicherung des Verkehrs zu erteilen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1956
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Bei einem Transport der Erstbeklagten wurde am 23. September 1952 gegen 16,50 Uhr in O. ein mit 15 t Kohlen, beladener Eisenbahnwaggon auf einem 9,50 m langen und 2,90 m breiten vierachsigen Culemeyer-Straßenroller von einem Motorfahrzeug auf der Straße "Am Kirchenkamp" vom Martiniplatz her in Richtung Lotterstraße gezogen. Führer der Zugmaschine war der Zweitbeklagte. Ihm waren zwei Begleiter beigegeben; sie saßen rechts neben ihm im Führerhaus. In der Fahrtrichtung des Transportes standen auf der rechten Straßenseite ein Dreiradlieferwagen und etwa 20 m vor diesem ein weiteres Fahrzeug. Um an ihnen vorbeizufahren, bog der Zweitbeklagte nach links hinüber. Der Fahrdamm der Straße verengt sich hier auf 6,65 m. Während der Vorbeifahrt kam die damals 9 Jahre alte Klägerin dem Transport auf einem Knabenfahrrad entgegen. Sie wurde unsicher, geriet gegen den Straßenroller, kam zu Fall und wurde von dem linken Rad der vorletzten Achse des Straßenrollers erfaßt und überfahren. Dabei wurde ihr linker Unterschenkel zerquetscht. Das Bein mußte ihr oberhalb des Knies abgenommen werden.
Die Klägerin hat beim Landgericht Zahlung eines in gerichtliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes zunächst von beiden Beklagten, dann nur von dem Zweitbeklagten verlangt und beantragt festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben behauptet, die Straße sei beim Ansetzen des Transportes zur Vorbeifahrt an den abgestellten Fahrzeugen frei gewesen; die Klägerin müsse während der Vorbeifahrt vom Bürgersteig aus oder aus einem anliegendem Grundstück auf die Straße gekommen sein. Dennoch habe ihr ein Raum von 1,70 m zwischen Straßenroller und Bordsteinkante zur Verfügung gestanden. Sie habe ihren Unfall durch unvorsichtiges Verhalten selbst verschuldet.
Das Landgericht hat den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren gegen beide Beklagten entsprochen, gegenüber der Erstbeklagten allerdings nur im Haftungsrahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes).
Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, diese unter Ausdehnung ihres Klageverlangens in dem Umfang, wie das Landgericht ihm gegenüber dem Zweitbeklagten stattgegeben hatte, auch gegenüber der Erstbeklagten.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 6000 DM gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern zugesprochen und die begehrte Feststellung uneingeschränkt getroffen. Mit dem weitergehenden Zahlungsbegehren hat es die Klägerin abgewiesen und die Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die volle Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten sowohl auf Grund der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) als auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB) für begründet gehalten. Es hat festgestellt, daß die Klägerin im Sichtbereich des Zweitbeklagten dem Transport auf der für sie rechten Straßenseite von der Lotterstraße her entgegengekommen ist, und hat hieraus gefolgert, daß der Zweitbeklagte, wenn er die Klägerin nicht gesehen haben sollte, entgegen den Sorgfaltspflichten eines gewissenhaften Kraftfahrers nicht genügend auf den entgegenkommenden Verkehr geachtet hat. Über die Breite des Zwischenraumes, der für die Durchfahrt der Klägerin zwischen Straßenroller und Bordsteinkante verblieben ist, hat das Berufungsgericht anders als das Landgericht, nach dessen Urteilstatbestand der Zwischenraum etwa 1,20 m betragen hat, keine näheren Feststellungen getroffen. Es hat erwogen, daß bei einer Straßenbreite von 6,65 m, bei einer Breite des abgestellten Lieferwagens von 1,70 m und des Straßenrollers von 2,90 m ein Zwischenraum von höchstens 1,70 m vorhanden gewesen sei, wenn man annehme, daß der Abstand zwischen Straßenroller und abgestelltem Lieferwagen nicht mehr als 30 cm betragen habe. Ein Zwischenraum von 1,70 m sei aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, unter den obwaltenden Umständen zu gering gewesen, als daß der Zweitbeklagte bei der Begegnung mit der Klägerin die Fahrt habe fortsetzen dürfen. Bei den von ihm gelenkten Fahrzeugen habe es sich um einen aus dem Rahmen des üblichen. Verkehrs herausfallenden ungewöhnlichen Transport gehandelt, gefahrvoll vor allem für ein 9jähriges Kind wie die Klägerin, das zwar an den gewöhnlichen Verkehr jener Straße, nicht aber an derartige Fahrzeuge wie den Straßenroller gewöhnt gewesen sei. Die Vorbeifahrt an den abgestellten Fahrzeugen sei bei der Länge der Strecke dieser Vorbeifahrt, der Länge des Lastzuges und der Langsamkeit des Transportes ein langwieriges "Überholungsmanöver" gewesen. Da der Straßenroller breiter gewesen sei als die Zugmaschine, habe er für den entgegenkommenden Verkehr, der sich zunächst auf die Breite der Zugmaschine einstelle, eine besondere Gefahr bedeutet. Das Einbiegen nach links zur Vorbeifahrt an den auf der rechten Straßenseite stehenden Fahrzeugen habe bei der Klägerin vor allein auch darum den Eindruck erwecken müssen, als sei der Straßenroller auf sie zugekommen, weil die Straße an der Stelle, an der der Zweitbeklagte zur Vorbeifahrt habe ansetzen müssen, noch 8,45 m breit gewesen sei und sich bis zur Höhe der Unfallstelle auf 6,65 m verengt habe. Überdies sei die Straße mit Kopfsteinpflaster versehen gewesen, das auch bei einem schweren Fahrzeug im Gegensatz zu einer glatten Straße den ruhigen Lauf beeinträchtige. In Anbetracht all dieser Umstände habe der Zweitbeklagte bei der Begegnung mit der Klägerin entweder anhalten oder einen der Beifahrer einsetzen müssen, um die Klägerin an der Weiterfahrt zu hindern. Er habe die von ihm als Zugmaschinenfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt außer acht gelassen, indem er die Fahrt fortgesetzt habe, ohne irgendwelche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin im Sichtbereich des Zweitbeklagten dem Lastzug auf der für sie rechten Straßenseite entgegengekommen ist. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht jedoch auf Grund einer eingehenden Würdigung der Ergebnisse gelangt, die die Beweisaufnahme über den Unfallhergang gehabt hat. Es liegt kein Anhalt für die Annahme vor, daß es hierbei wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe. Die Angriffe der Revision laufen darauf hinaus, daß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft wird. Die ohne Rechtsverstoß getroffenen tatrichterlichen Feststellungen sind jedoch für das Revisionsgericht bindend.
b)
Ebensowenig kann die. Revision damit gehört werden, daß die Klägerin unmöglich den Eindruck habe gewinnen können, als bewege sich der Straßenroller auf sie zu. War der Lastzug auch bereits zu einem wesentlichen Teil an dem abgestellten Dreiradlieferwagen vorbeigekommen, als die Klägerin von dem linken Rad der vorletzten Achse des Straßenrollers überfahren wurde, so ging dem naturgemäß doch zeitlich voraus, daß die Klägerin unsicher geworden war. Es ist daher nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin unsicher geworden ist, weil der Straßenroller bei der geschilderten Sachlage den Eindruck bei ihr hervorgerufen hat, als komme er auf sie zu.
c)
Soweit die Revision geltend macht, ein "Überholungssmanöver" habe überhaupt nicht stattgefunden, weil von einem Überholen nur die Rede sein könne, wenn der Überholte sich in gleicher Richtung fortbewege wie der Überholende, hat sich das Berufungsgericht unzweifelhaft nur im Ausdruck vergriffen. Seine sachlich-rechtliche Wertung des Unfallgeschehens ist Hierdurch nicht fehlerhaft beeinflußt.
d)
Die Revision tritt der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß der Zweitbeklagte schuldhaft in einem zu nahen Abstand an der begegnenden Klägerin vorbeigefahren sei. Sie geht davon aus, daß nach den polizeilichen Feststellungen in der Unfallanzeige, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, der Lenker des von der Klägerin benutzten Fahrrades eine größte Breite von 50 cm gehabt hat, rechnet nach beiden Seiten noch einen Spielraum von je 30 cm hinzu und kommt so zu dem Ergebnis, daß für die Vorbeifahrt der Klägerin ein Fahrraum von 1,10 m Breite erforderlich gewesen sei. Dieser Raum sei aber auch, so meint die Revision, durchaus ausreichend gewesen. Erst recht müsse dies von einem 1,20 in oder gar 1,70 in breiten Zwischenraum gelten. Von dem Zweitbeklagten habe nicht verlangt werden können, nur darum einen größeren Abstand zu halten, weil die Klägerin im Kindesalter gestanden habe.
Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden.
Welchen Abstand ein Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an einem Radfahrer einhalten muß, um dem in § 1 StVO ausgesprochenen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Verkehr zu genügen, kann nur nach Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Ein allgemein gültiger Maßstab läßt sich nicht aufstellen (BGH VerkBl 1951, 227 = VRS 3, 176; Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 1955, VI ZR 194/54).
Allgemein ist allerdings zu bedenken, daß ein Radfahrer in aller Regel einen größeren Raum benötigt, als ihn ein Fußgänger einnimmt. Abgesehen davon, daß die Armhaltung beim Fassen der Lenkergriffe - und zwar auch bei einem Kind - über die Breite der Lenkstange hinaus nach beiden Seiten zu einer gewissen Ausdehnung führt, braucht der Radfahrer vor allem darum einen weiteren Raum, weil er bei den technischen Bedingtheiten eines Zweirades außerstande ist, in genauer Linie geradeaus zu fahren, und seine Fahrt je nach den Umständen mehr oder weniger großen Schwankungen nach beiden Seiten unterliegt. Einem Ausweichen zur Seite sind auch Grenzen gesetzt, wo sich wie unstreitig im vorliegenden Falle am Rande des Fahrdamms ein Bordstein befindet, dem der Radfahrer nicht zu nahe kommen darf, ohne Gefahr zu laufen, mit den Pedalen anzustoßen. Im übrigen kommt es aber für die Bemessung des Abstandes, den ein Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an einem Radfahrer einzuhalten hat, auf die besonderen Umstände an, unter denen die Vorbeifahrt stattfindet. Der Abstand muß in jedem Falle so geräumig sein, daß der Radfahrer nicht gefährdet wird oder sich auch nur für gefährdet halten kann und darum unsicher wird.
Wenn das Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen gehalten hat, daß der Zwischenraum zwischen Straßenroller und Bordsteinkante an der Unfallstelle 1,70 m betragen haben kann, - ein Abstand, bei dem der Straßenroller der Klägerin in Anbetracht der oben dargelegten Fahrbedingungen eines Radfahrers bis nahe an 1 m herangekommen sein muß, - so hat es hiernach also mit Recht entscheidendes Gewicht auf die besonderen Umstände gelegt, die hier vorgelegen haben: das ungewöhnliche Erscheinungsbild eines auf einem fahrbaren Untersatz durch die Straße gezogenen, schwerbeladenen Eisenbahnwaggons, die Länge des Lastzuges (nach den unstreitigen polizeilichen Feststellungen in der Unfallanzeige insgesamt 18,30 m), die Dauer der Vorbeifahrt, vor allem aber die über die Maße der Zugmaschine hinausgehende große Breite des Straßenrollers und die Tatsache, daß der Lastzug auf einer sich verengenden Straße zur Vorbeifahrt an den abgestellten Fahrzeugen nach links hinüberfuhr, unzweifelhaft weit über die Mitte der Straße, so daß ein entgegenkommender Radfahrer wie die Klägerin den Eindruck gewinnen mußte, als komme der Straßenroller auf ihn zu. Es lag nahe, daß sich ein Radfahrer, besonders aber ein Kind, unter solchen Umständen bedroht fühlen und unsicher werden konnte. Damit hätte aber der Zweibeklagte als Fahrer des Transportzuges bei Anwendung der im Verkehr von ihm zu erfordernden Sorgfalt rechnen müssen. Mag im allgemeinen auch davon ausgegangen werden können, daß, solange nichts Gegenteiliges erkennbar ist, ein am Straßenverkehr teilnehmender jugendlicher Radfahrer die Verkehrsregeln kennt und ein sicheres und vorschriftsmäßiges Fahren erwarten läßt (BGH VRS 4, 61; RG DR 1941, 2056), so ist einem erkennbar noch im Kindesalter stehenden Radfahrer gegenüber doch besondere Vorsicht geboten, wenn ihm bei beengter Verkehrslage ein so ungewöhnliches, massiges Transportfahrzeug wie hier gegenübertritt, ein "Ungetüm" - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat -, das bei seinem Heranrollen psychische Belastungen hervorzurufen geeignet ist. Fällt dem Zweitbeklagten nicht schon zur Last, den Verkehr ungenügend beobachtet und die Klägerin infolgedessen überhaupt übersehen zu haben, so hat er, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die verkehrserforderliche Sorgfalt zumindest dadurch außer acht gelassen, daß er, ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, trotz der bedrohlichen Situation, in die er hierdurch die Klägerin brachte, seine Fahrt fortsetzte. Durch seine Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) ist der Unfall der Klägerin verursacht worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher seine Schadensersatzpflicht bejaht.
2.
Das Berufungsgericht hat auch die Erstbeklagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen. Es hat ihre Schadenshaftung nicht nur aus § 7 KrfzG (StVG) rechtlich bedenkenfrei abgeleitet, sondern über den Haftungsrahmen des Kraftfahrzeuggesetzes hinaus - die Grundlage ihrer Schadensersatzpflicht auch in § 823 BGB gesehen.
Hierzu hat das Berufungsgericht erwogen, die Beklagte habe sich nicht mit der Anweisung an das Begleitpersonal begnügen dürfen, die Fahrbahn nach vorwärts und rückwärts aus dem Führerhaus der Zugmaschine zu beobachten, sondern angesichts der erhöhten Betriebsgefahr, die der Straßenroller im Verkehr mit sich gebracht habe, den Beifahrern für bestimmte Wiederkehrende gefährliche Verkehrslagen besondere weitergehende Anweisungen erteilen müssen; so habe sie namentlich für schwierige "Überholungsmanöver" auf enger Stadtstraße die Anordnung treffen müssen, daß wenigstens einer der Beifahrer das schwerfällige, langsame und im Straßenverkehr ungewöhnlich breite Fahrzeug außerhalb des Führerhauses überwache und erforderlichenfalls andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kinder, auf die Betriebsgefahr hinweise. Die einem gewissenhaften Halter von Schwerlastzügen obliegende und zumutbare Sorgfaltspflicht sei von der Erstbeklagten - gemeint ist ersichtlich: von den nach §§ 31, 89 BGB berufenen zuständigen Vertretern der Erstbeklagten - dadurch verletzt, daß es verabsäumt worden sei, derartige Anweisungen zu erteilen, Hierdurch sei der Unfall mitverursacht worden.
Auch diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a)
Die Revision hält es für verfehlt, von einer erhöhten Betriebsgefahr des Straßenrollers zu sprechen, da eine Gefahrerhöhung zwar durch gesteigerte Fahrgeschwindigkeit, nicht aber durch die hier gegebene langsame Fortbewegung des Lastzuges begründet sein könne. Auch eine ungewöhnlich starke Geräuschentwicklung komme infolge der Gummibereifung der Fahrzeuge nicht in Betracht. Indessen kommt es für die Frage, ob der Transport mit besonderen Gefahren verbunden gewesen ist, darauf an, wie sich in Anbetracht der Gesamtheit aller Umstände die Sachlage darstellte. Nach den oben hervorgehobenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann es aber keinem begründeten Zweifel Unterliegen, daß ein Transport, wie ihn die Beklagte hier hat durchführen lassen, geeignet war, den Straßenverkehr ungewöhnlich zu belasten und seinen glatten Ablauf zu behindern. Es liegt auf der Hand, daß der Lastzug, wenn er auf einer Straße von. 6,65 m Breite anderen Fahrzeugen auswich und an ihnen unter Einhaltung eines den Sicherheitserfordernissen entsprechenden Abstandes entlangfuhr, den entgegenkommenden Wagenverkehr blockierte und auch dem nachfolgenden Verkehr den Weg versperrte und ihn aufhielt. In nicht zu beanstandender Beurteilung hat das Berufungsgericht eine besondere Gefahr namentlich darin gesehen, daß sich entgegenkommende Verkehrsteilnehmer in solchen Situationen zunächst auf die Breite der Zugmaschine einzustellen pflegen und sich dann plötzlich dem wesentlich breiteren Straßenroller gegenübersehen. Um sich über die mit dem Transport verbundenen Gefahren klar zu werden, brauchte das Berufungsgericht nicht erst noch den Straßenroller in Augenschein zu nehmen; zu Unrecht rügt die Revision die Nichtbeachtung des entsprechenden Beweisantrages der Beklagten.
b)
Hat das Berufungsgericht hiernach mit Recht angenommen, daß sich aus dem Transport nach seiner Art und Beschaffenheit besondere Gefahren für den Straßenverkehr ergeben konnten, so begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn es die berufenen Vertreter der Erstbeklagten für verpflichtet erachtet hat, jenen Gefahren dadurch Rechnung zu tragen, daß sie die mit der Durchführung des. Transportes beauftragten Bediensteten anwies, die nötigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Gefährdung und Schädigung anderer auszuschließen. Die Verpflichtung hierzu ergab sich für sie aus der allgemeinen Aufsichts- und Unterweisungspflicht, die sie als Unternehmerin der Transporte nach § 823 BGB traf (vgl. BGB RGRK 10. Aufl § 823 Anm. 6 e). So hat auch das Reichsgericht bereits die Vertreter eines Straßenbahnunternehmens, eines Omnibusverkehrsunternehmens, einen Fuhrunternehmer, die Vertreter der Reichsbahn für verpflichtet gehalten, ihren Leuten besondere Sicherungsanweisungen zu erteilen, wo mit dem Auftreten besonderer Gefahren zu rechnen war (Verhalten an Straßenkreuzung mit polizeilicher Verkehrsregelung: RG SeuffA 82 Nr. 48; an Bahnübergängen: RGZ 142, 356 [361]; an gefährlicher Straßenecke: RG DJ 1937, 1124 [1125]; bei Beförderung einer hohen, schmalen und schweren Kiste während stürmischen Wetters: RG HER 1940 Nr. 4; bei Hervortreten von Neuerungen im täglichen Eisenbahnbetrieb, die erkennbar besondere Gefahren mit sich bringen: RG JW 1936, 4444). An die Sorgfalt, die nach § 276 BGB bei der Erfüllung dieser Pflicht aufzuwenden ist, sind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1955, VI ZR 179/54, VersR 1955, 746 [747]). Irrtumsfrei hat das Berufungsgericht eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht darin erblickt, daß die Vertreter der Beklagten es an hinreichenden Anweisungen zur Verkehrssicherung haben fehlen lassen. Gaben sie dem Zweitbeklagten als Fahrer der Zugmaschine auch zwei Begleiter mit, so genügte es doch nicht, daß diese bei der fahrt durch eine verhältnismäßig enge Straße und bei einem den Straßenverkehr blockierenden Passieren anderer Fahrzeuge neben dem Zweitbeklagten im Führerhaus einfach sitzen blieben; wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, wäre es vielmehr erforderlich gewesen, daß wenigstens einer von ihnen sich auf die Straße begab und dort mit den nach der Sachlage gebotenen Zeichen oder sonstigen Maßnahmen für die nötige Sicherung des Verkehrs sorgte. Sie hätten entsprechend unterwiesen werden müssen.
Eine derartige Dienstanweisung an die Beifahrer erübrigte sich entgegen der Meinung der Revision nicht darum, weil ein Kraftfahrzeugführer vor Erwerb des Führerscheins die Kenntnis der bestehenden Verkehrsvorschriften nachgewiesen haben muß (RGZ 142, 356 [361/362]). Die Vertreter der Zweitbeklagten durften sich auch nicht schon damit beruhigen, daß die Fahrer solcher Fahrzeuge ohnehin ständigen Kontrollen unterliegen. Hier handelte es sich um besondere Gefahren, gegen die besondere Vorsorge getroffen werden mußte.
Wenn das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, daß der Unfall der Klägerin mit auf die Verabsäumung der gebotenen Sicherungsanordnungen zurückzuführen ist, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
3.
Den Einwand mitwirkenden Verschuldens der Klägerin hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten. Es hat festgestellt, daß die Klägerin die äußerste rechte Straßenseite eingehalten hat, und erwogen, fehlerhaft könne möglicherweise nur gewesen sein, daß sie angesichts des nahenden Lastzuges nicht vom Rade abgestiegen sei. Abgesehen davon aber, daß es Bedenken gehabt hat, ob die Klägerin zur Zeit des Unfalls die zur Erkenntnis ihrer Mitverantwortlichkeit und der Gefährlichkeit ihres Verhaltens erforderliche Einsicht gehabt hat, ist nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Verschulden darum nicht gegeben, weil die Klägerin unmittelbar vor der Begegnung nur die schmälere Zugmaschine hat einschätzen können, der Straßenroller in seiner vollen Breite noch nicht erkennbar gewesen ist und bei der Klägerin nicht die Erfahrung hat vorausgesetzt werden können, daß der Straßenroller noch mehr Platz einnehmen werde. In Anwendung der Rechtsgrundsätze, die der Senat namentlich in seiner Entscheidung vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 166/52 (VersR 1954, 118 [119]) in Bezug auf die Beurteilung der Schuld jugendlicher Personen und den hierbei anzulegenden Maßstab ausgesprochen hat, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, auch ein normal entwickeltes Kind im Alter von 9 Jahren würde nicht fahrlässig gehandelt haben, wenn es in Verkehrslagen wie hier im Vertrauen auf seine allgemeine Verkehrserfahrung weitergefahren sei, um an dem Straßenroller vorbeizukommen.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Ihr kann von der Revision nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die Klägerin, was vom Berufungsgericht übersehen worden sei, ein Knabenfahrrad benutzt habe und das Absteigen von einem solchen verglichen mit den Verhältnissen bei einem Damenfahrrad erschwert sei, Allerdings hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß die Klägerin ein Knabenfahrrad benutzt hat, ersichtlich keine besondere Bedeutung beigemessen. Es hat hierzu aber auch keine Notwendigkeit bestanden. Denn der festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien boten keinen Anhalt für die Annahme, daß die Klägerin, wenn sie statt eines Knabenfahrrades ein Damenfahrrad benutzt hätte, abgestiegen und ohne Unfall davongekommen wäre und daß es ihr als Verschulden angerechnet werden müßte, nicht auf einem Damenfahrrad, sondern auf einem Knabenfahrrad gefahren zu sein.
b)
Ebensowenig kann ein für den Unfall mitursächliches Verschulden darin gesehen werden, daß die Klägerin überhaupt auf der Straße "Am Kirchenkamp" gefahren ist. Hatte ihr die Mutter nach ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren auch verboten, "auf der Hauptstraße bzw. auf verkehrsreichen Straßen" zu fahren, so ergab sich daraus doch weder schon, daß mit dem Verbot in jedem Falle auch die Straße "Am Kirchenkamp" gemeint war, an der die Mutter mit der Klägerin wohnte, noch, daß die Klägerin es in diesem Sinne verstanden hat oder notwendig hätte verstehen müssen. Der Antrag der Beklagten, eine Auskunft der Verkehrspolizei über die Verkehrsbedeutung der Straße und ihre Verkehrsbelebtheit einzuholen, konnte nicht genügen, einen Nachweis in dieser Hinsicht zu erbringen. Die etwaige Übertretung des mütterlichen Verbots, sich in eine verkehrsreiche Straße zu wagen, stände auch in keinem als adäquat anzusehenden Zusammenhang mit der Tatsache, daß die Klägerin nicht den üblichen Gefahren einer verkehrsreichen Straße, sondern den besonderen Gefahren zum Opfer gefallen ist, die dem ungewöhnlichen Transport der Beklagten eigentümlich waren.
4.
Die Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs ist von der Revision nicht angegriffen, die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens der Klägerin gleichfalls nicht in Zweifel gezogen worden. Insoweit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken.
Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Erbel