Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1978, Az.: V ZR 44/77
Unzulässigkeit der Zahlungsklage wegen fehlender Bestimmtheit des Anspruchsgegenstandes und des Anspruchsgrundes; Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses bei nur teilweiser Geltendmachung einer Gesamtforderung; Beginn des Anwendungsbereichs der ergänzenden Vertragsauslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1978
- Aktenzeichen
- V ZR 44/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 09.02.1977
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Bauingenieur Julius W., G.straße ..., W.
Prozessgegner
Hausfrau Marie-Luise W. geb. K., U., B.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Februar 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat für die Beklagte, mit der er bis zum 22. Dezember 1976 verheiratet war, im Jahre 1971 auf dem Grundstück der Beklagten, F. in R., ein Hochhaus mit 96 Eigentumswohnungen errichtet. 37 Eigentumswohnungen wurden verkauft. Die restlichen blieben auf dem Namen der Beklagten im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Die Ba. Ko. La. (Bakola) hatte für die Finanzierung des Bauvorhabens einen Kredit von 1,8 Mio. DM zugesagt; die Zusage war bis zum 30. Juni 1974 befristet. Zugunsten der Bakola wurden die in den Wohnungsgrundbüchern Nr. 230-277 eingetragenen Wohnungen mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,8 Mio. DM belastet. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, wurden als Darlehen nur 550.000,00 DM beansprucht. Die Bakola hat Grundschulden über insgesamt 510.000,00 DM an den Kläger abgetreten.
Zwischen den Parteien kam es zu Auseinandersetzungen, in deren Verlauf die Beklagte im Februar 1975 eine Generalvollmacht widerrief, die sie dem Kläger im Jahre 1970 erteilt hatte.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger in erster Linie die Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung des noch nicht ausgeschöpften Kreditbetrages von 1.250.000,00 DM an ihn, den Kläger, begehrt, hilfsweise hat er von der Beklagten Zahlung in Höhe von 1.200.000,00 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat dem damaligen Hauptantrag stattgegeben.
Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger den bisherigen Hilfsantrag zum Hauptantrag erhoben und umgekehrt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge in der zuletzt gestellten Reihenfolge weiter.
Die Beklagte beantragt,
das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hält die Zahlungsklage, soweit sie auf Aufwendungsersatz gestützt ist, wegen Fehlens der erforderlichen Bestimmtheit des Anspruchsgegenstandes und des Anspruchsgrundes (§ 253 ZPO) für unzulässig (BU 9). Das Gericht führt aus, es handele sich nicht um einzelne Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um selbständige Ansprüche auf Erstattung von Grundstückskosten, Baukosten, angefallener Gewerbesteuer, Maklergebühren, Zinsaufwendungen, angefallene Einkommensteuer und der Kosten der Tiefgarage. Da mit der Klage nur ein Teil der angeblichen Gesamtforderung geltend gemacht werde, wäre es nach Ansicht des Berufungsgerichts durch das Bestimmtheitserfordernis geboten gewesen, entweder alle Einzelansprüche in Teilansprüche aufzugliedern, deren Summe die Klageforderung ergebe, oder die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung des aus jedem von ihnen geforderten Betrages in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch zu bringen (Hinweis auf BGHZ 11, 192).
Ob der Kläger mit dem Hauptantrag einen einheitlichen Klageanspruch verfolgt, kann offen bleiben, denn er hat die etwa erforderliche Aufschlüsselung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz nachgeholt. Er macht die Aufwendungen in der Reihenfolge (und in der Höhe) geltend, wie sie sich aus der Aufstellung ergibt, die der Steuerberater Dr. U. bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht am 25. März 1976 zu Protokoll gegeben hat; die Einnahmen seien - ebenfalls in der Reihenfolge der protokollierten Angaben - vorweg zu verrechnen, so daß der Restbetrag - wiederum in der Reihenfolge der Zusammenstellung - bis zum eingeklagten Teilbetrag geltend gemacht werde und die nachfolgenden Positionen jeweils hilfsweise zur Auffüllung dienten. Damit ist der etwaige Mangel des bisherigen Verfahrens in zulässiger Weise geheilt. Das Klagebegehren kann in der Revisionsinstanz jedenfalls dann noch klargestellt werden, wenn die Einzelansprüche nach Grund und Höhe hinreichend bestimmt sind (BGHZ 11, 192, 195). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das Berufungsurteil läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten.
2.
Es liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen das Revisionsgericht eine vom Berufungsgericht zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage als unbegründet abweisen darf. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß es dazu keiner tatsächlichen Feststellungen bedürfte oder hinreichende Feststellungen vom Berufungsgericht bereits getroffen und ausnahmsweise verfahrensrechtlich beachtlich wären (vgl. BGHZ 46, 281, 283 f = LM ZPO § 563 Nr. 10 m. Anm. Mattern; vgl. auch BGH Urt. v. 1. Februar 1978 - IV ZR 142/77 - WM 1978, 937). Verwertbar sind die tatsächlichen Feststellungen ausnahmsweise dann, wenn das angefochtene Urteil nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstands Prozeßurteil, hinsichtlich eines anderen Teils aber Sachurteil ist und die Tatsachenfeststellungen nicht (nur) zu dem als unzulässig abgewiesenen Klagteil getroffen sind, sondern (auch) zu dem als unbegründet angesehenen (Mattern a.a.O.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S. 10 unten/11 oben des Berufungsurteils nicht, denn sie beziehen sich nur auf den als unzulässig abgewiesenen Teil des Klagebegehrens und müssen daher, dem Grundsatz folgend, als nicht geschrieben gelten (vgl. BGHZ 46, 281, 283; BGHZ 4, 58, 60 f).
Im übrigen mag darauf hingewiesen werden, daß das Berufungsgericht den für seine Hilfserwägung maßgeblichen Streitstoff auch nicht erschöpfend aufgeklärt hat; denn es fehlt eine hinreichende Grundlage für die Würdigung, daß der Kläger zumindest im nachhinein gegenüber der Beklagten schenkweise "auf Erstattung seiner Auslagen verzichtet" habe (BU 11). Das Berufungsgericht erwägt hierzu, daß der Kläger bis zum Zerwürfnis der Parteien aufgrund der ihm erteilten Generalvollmacht die Grundschulden jederzeit hätte valutieren oder die Beklagte sonst auf Erstattung seiner "damals bereits bekannten" Aufwendungen hätte in Anspruch nehmen können, wenn er seine Auslagen wirklich hätte ersetzt bekommen wollen. Die Revision rügt insoweit mit Recht - und dies wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen sein -, daß das Berufungsgericht die im ersten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme nicht gewürdigt habe. Der bei der B. angestellte Bankkaufmann M. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht als Zeuge bekundet, der Kläger habe ihm (lediglich) erklärt, er brauche den Kredit im Moment nicht; die Sicherheiten sollten jedoch bei der Bank bleiben, da beabsichtigt sei, zu gegebener Zeit langfristige Darlehen aufzunehmen. In dem Schreiben der Zweiganstalt F. der B. vom 21. September 1973 an die Hauptanstalt M. ist zwar die Rede davon, daß das Beleihungsobjekt fertiggestellt sei und der - jetzige - Kläger auf den noch offengehaltenen Baukredit von 1.250.000,00 DM "verzichtet" habe, doch wird ebenfalls erwähnt, daß die Sicherheiten zunächst noch bei der Hauptanstalt der B. verbleiben sollten, da beabsichtigt sei, "zu gegebener Zeit" langfristige Darlehen aufzunehmen. Da nach diesem Beweisergebnis mindestens zweifelhaft ist, ob der Kläger selbst überhaupt von einem (endgültigen) "Verzicht" auf die Ausschöpfung des eingeräumten Kreditrahmens gesprochen hat, hätte sich das Berufungsgericht mit der Darstellung des Klägers auseinandersetzen müssen, wonach der Kläger von der alsbaldigen Refinanzierung bei der B. nur im Interesse der Beklagten abgesehen habe, weil er zur Zwischenfinanzierung Eigenmittel verfügbar gehabt habe, die billiger gewesen seien als der seinerzeit von der B. angebotene (durch die Grundschulden abgesicherte) Kredit. Hinzu kommt, daß nicht ersichtlich ist, woraus das Berufungsgericht entnimmt, daß ein etwaiger "Verzicht" auf den Kredit zugleich eine Schenkung des Klägers gegenüber der Beklagten enthielte, zumal da es an Feststellungen darüber fehlt, daß der Kläger ihr gegenüber insoweit rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben habe.
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten - umfassenden - Prüfung (§§ 565, 523, 278 ZPO) zu dem Ergebnis kommen, daß ein Aufwendungsersatzanspruch entstanden und nicht durch einen schenkweisen Erlaß untergegangen ist, so würden damit zugleich alle Bedenken gegenstandslos, daß ein solcher Anspruch etwa durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich nach Scheidung der Ehe ausgeschlossen sein könnte; denn die Klage ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht auf die Ehescheidung, sondern - unabhängig von ihr - auf eine schuldrechtliche Sonderverbindung (auftragsähnliches Geschäftsbesorgungsverhältnis) gestützt (vgl. BGH Urt. v. 3. Dezember 1975, IV ZR 110/74, NJW 1976, 328; BGH Urt. v. 14. April 1976, IV ZR 237/74, NJW 1976, 2131; ferner BGHZ 65, 320, 322 f).
Was den Hilfsanspruch betrifft, sei vorsorglich noch darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ergänzende Vertragsauslegung im Sinne des Klagebegehrens jedenfalls nicht daran scheitert, daß es sich um einen untypischen Sachverhalt handelt. Vielmehr beginnt der Anwendungsbereich der ergänzenden Vertragsauslegung gerade dort, wo das dispositive Gesetzesrecht keine passenden Ergänzungen vertraglicher Regelungen mehr bereitstellt, weil entweder der von den Parteien geregelte Sachverhalt oder die von ihnen getroffene Regelung Besonderheiten aufweist (vgl. BGH Urt. v. 5. Oktober 1967, VII ZR 143/65, NJV 1968, 245; Sandrock, Zur ergänzenden Vertragsauslegung im materiellen und internationalen Schuldvertragsrecht, S. 24, besonders S. 45 f; Flume, Das Rechtsgeschäft, S. 325). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schrifttum.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Offterdinger
Richter am Bundesgerichtshof von der Mühlen ist verstorben.
Hill
Hagen
Vogt