Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1975, Az.: IV ZR 110/74
Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten; Zwangsversteigerung eines Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft; Voraussetzung für das Vorliegen eines Zugewinnausgleichs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1975
- Aktenzeichen
- IV ZR 110/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.05.1974
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 65, 320 - 325
- DB 1976, 289-290 (Volltext mit red./amtl. LS)
- DNotZ 1976, 418-421
- JZ 1976, 486-487
- MDR 1976, 301 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 328-329 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ewald H., C., L.straße ...,
Prozessgegner
Frau Hilde H., C., Ho.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Haben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so sind Bereicherungsansprüche wegen der in der Ehe untereinander gemachten Zuwendungen grundsätzlich nicht gegeben, soweit sie auf die Beendigung der Ehe durch Scheidung gestützt werden. Übersteigen die Zuwendungen wertmäßig nicht den Betrag, den der Zuwendungsempfänger ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen könnte, so kann der zuwendende Ehegatte nach Scheidung der Ehe auch nicht verlangen, daß ein Ausgleich der Zuwendungen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stattfindet.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1975
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1974 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß anstelle von 4 % Zinsen seit 21. Februar 1973 die Einwilligung in die Auszahlung der bei der Hinterlegungsstelle auf den Betrag von DM 72.101,25 angefallenen Zinsen zu erteilen ist.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien, deren im Jahre 1951 geschlossene Ehe im Jahre 1971 geschieden worden ist, betreiben die Vermögensauseinandersetzung. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem sie während der Ehe ein Wohnhaus errichteten. Da sie sich über die Auseinandersetzung dieses Grundstücks nicht einigen konnten, beantragte die Klägerin die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Im Zwangsversteigerungstermin vom 5. Januar 1973 erhielt der Beklagte auf ein Bargebot von DM 150.000,- den Zuschlag. Der Versteigerungserlöe wurde bei dem Amtsgericht in Heilbronn hinterlegt. Er betrug nach Abzug von Kosten und Hinzurechnung von Zinsen DM 149.053,51. Die Klägerin hat einen Betrag von DM 54.053,51 zugunsten des Beklagten freigegeben. Der Beklagte hat eine Freigabe von Beträgen zugunsten der Klägerin verweigert.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Teils des hinterlegten Betrages. Diesen hat sie in der Klageschrift mit DM 82.751,25 errechnet. Außerdem hat sie von dem Beklagten die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von DM 6.000,- verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, der Hausbau sei ganz überwiegend durch seine Leistungen zustande gekommen. Der Rechtsgrund für diese Leistungen, die der Klägerin wegen ihres Miteigentums zugute gekommen seien, sei mit der Scheidung der Ehe weggefallen. Einen Zugewinnausgleichsanspruch könne die Klägerin nicht geltend machen, da ihr Zugewinn höher sei als der seine. Außerdem könne er die Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung nach § 1381 BGB verweigern; es sei grob unbillig, wenn die Klägerin, die nichts zum Hausbau beigetragen habe, an dem Ertrag seiner Mühe und seiner Aufwendungen teilhabe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, in die Auszahlung von DM 88.751,25 nebst 7 % Zinsen aus DM 82.751,25 seit 12. Februar 1973 und 7 % Zinsen aus DM 6.000,- seit 26. Juli 1973 einzuwilligen.
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als es ihn verurteilt habe, seine Zustimmung zur Auszahlung von mehr als DM 47.948,50 zu geben. Er hat dazu vorgebracht, es dürfe nicht von dein Versteigerungserlös ausgegangen werden, den die Klägerin künstlich in die Höhe getrieben habe, sondern es müsse der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde gelegt werden, der am 18. Januar 1971, dem Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage, DM 102.000,- betragen habe. Die Hälfte dieses Wertes abzüglich der Hälfte der am 18. Januar 1971 noch valutierten Grundschulden mache DM 48.448,50 aus. Hiervon sei noch ein Zugewinnausgleichsbetrag zu seinen Gunsten in Höhe von DM 500,- abzuziehen. Er könne also lediglich verpflichtet sein, der Klägerin einen Betrag von DM 47.948,50 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt zu bewilligen, daß von der Hinterlegungsstelle ein Betrag von DM 72.101,25 nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Februar 1973 an die Klägerin ausgezahlt wird. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Beklagte,
das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es ihn zur Bewilligung einer Auszahlung von mehr als DM 47.948,50 seitens der Hinterlegungsstelle verurteilt hat, und die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks, das zwecks Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert worden ist. Die Klägerin begehrt die Hälfte des hinterlegten Versteigerungserlöses, die vom Berufungsgericht nach Abzug der Schulden auf DM 72.101,25 festgestellt worden ist. Die Weigerung des Beklagten, in die Auszahlung dieses Betrages einzuwilligen, entbehrt der Rechtsgrundlage.
Zu Unrecht macht der Beklagte geltend, die Klägerin sei dadurch ungerechtfertigt bereichert, daß sie zur Hälfte Miteigentümerin des von ihm errichteten Wohnhauses geworden sei. Anscheinend sind die Parteien schon vor der Bebauung Miteigentümer des Grundstücks gewesen. Dann hat die Klägerin das Miteigentum an dem Wohnhaus dadurch erworben, daß dieses wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist (§§ 946, 94 BGB). Die Verbindung eines Hauses mit dem Grundstück löst nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB einen schuldrechtlichen Bereicherungsanspruch aus gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eingetreten ist. Die Rechtsänderung muß aber ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Diese Voraussetzung ist vorliegendenfalls nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat schon für einen ähnlich liegenden Fall entschieden, daß dann, wenn die Eheleute je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und bebaut haben, dem Ehemann nach Scheidung der Ehe im allgemeinen kein Bereicherungsanspruch gegen die Ehefrau zusteht, auch dann nicht, wenn die Mittel zur Bebauung des Grundstücks im wesentlichen aus den Einkünften des Ehemanns herrühren (BGH FamRZ 1966, 91). Auch der erkennende Senat hat dann, wenn die Ehegatten beiderseitig Leistungen zur Beschaffung eines Familienwohnheims erbracht haben, das der Ehefrau zu Eigentum übertragen wurde, nicht einen durch die Scheidung der Ehe ausgelösten Bereicherungsanspruch angenommen (BGH NJW 1974, 1554), desgleichen nicht in einem Fall, in dem der Ehemann aus seinem Verdienst Wertpapiere zur gemeinsamen Alterssicherung und zur gemeinsamen Verfügung der Ehegatten erworben hatte (BGH FamRZ 1972, 201 = NJW 1972, 580). Bestehen hiernach schon Bedenken gegen die Annahme, daß Ehegatten die in der Ehe untereinander gemachten Zuwendungen nach Scheidung der Ehe unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen können, so ist jedenfalls, wenn die Ehegatten, wie im vorliegenden Fall, in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, bei derartigen Sachlagen im Fall der Scheidung der Ehe die Geltendmachung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.
Eine Abweichung von der Entscheidung BGH FamRZ 1968, 23 ist insoweit nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, daß die Eheleute in dem dortigen Fall im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Nach dem diesem Güterstand zugrunde liegenden Rechtsgedanken sollen die Ehegatten an allem, was sie in der Ehe bei grundsätzlicher Trennung der beiderseitigen Vermögensmassen hinzuerworben haben, wertmäßig gleichen Anteil haben ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise und in welchem Umfang sie zu dem Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände beigetragen haben. Diese gleichmäßige Beteiligung der Ehegatten ist für den Fall vorzeitiger Auflösung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe gesetzlich mittels der Regelung über den Zugewinnausgleich verwirklicht worden (§§ 1363 Abs. 2 Satz 2, 1372 ff BGB). Der Ehegatte, dessen Vermögen nach der Beendigung der Ehe den höheren Zugewinn aufweist, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB). Durch diese Regelung soll insbesondere eine gleichmäßige Beteiligung der ausschließlich oder überwiegend im Haushalt tätigen Frau an dem in der Ehe erzielten Vermögenserwerb sichergestellt werden, und es soll bei der Vermögensauseinandersetzung im Interesse der Rechtsklarheit der Streit darüber ausgeschlossen werden, ob und in welchem Maße der eine Ehegatte an dem Vermögenserwerb des anderen wirtschaftlich beteiligt war. Der Ehemann soll sich bei der Vermögensauseinandersetzung nicht deshalb besser stehen, weil das in der Ehe erworbene Vermögen vorwiegend durch seiner Hände Tätigkeit oder mittels des Einkommens aus seiner Berufstätigkeit erzielt worden ist, während die Frau den Haushalt geführt und die Kinder erzogen hat oder aus anderen Gründen keine oder geringere Einkünfte hatte und zu dem Vermögenserwerb finanziell nicht in gleichem Maße beigesteuert hat wie der Mann. Die vom Gesetz gewollte gleichmäßige Beteiligung der Eheleute am ehelichen Vermögenserwerb erforderte eine schematische oder starre Regelung, wie sie mit der Vorschrift über die Halbierung des Überschusses getroffen worden ist. Soweit dadurch im Einzelfall grobe Unbilligkeiten eintreten, ist der Ehegatte, der den Zugewinnausgleich schuldet, berechtigt, die Erfüllung der Ausgleichsforderung zu verweigern (§ 1381 BGB). Unentgeltliche Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen sind durch das Gesetz in besonderer Weise berücksichtigt worden (§§ 1374 Abs. 2, 1380 BGB).
Diese güterstandsrechtliche Regelung schließt eine Berufung auf ungerechtfertigte Bereicherung aus, die darauf gestützt wird, daß der andere Ehegatte während der Ehe Vermögensgegenstände erlangt habe, zu deren Erwerb er in nur geringem Maße oder gar nicht beigetragen habe. Die von den Ehegatten untereinander gemachten Zuwendungen können nicht als rechtsgrundlos angesehen werden. Sie werden im Falle der Auflösung der Ehe von der Zugwinnausgleichsregelung erfaßt und sind durch diese güterstandsrechtliche Regelung grundsätzlich den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften über die Rückgängigmachung von Leistungen entzogen, soweit die Rückgängigmachung auf die Scheidung der Ehe gestützt wird. Das muß für einen nach § 946 BGB eingetretenen Rechtserwerb eines Ehegatten ebenso gelten wie für die Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen unmittelbar erbracht hat.
Desgleichen entfällt bei solcher Sachlage, wenn die Parteien im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, in der Regel eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, soweit dieser in der Auflösung der Ehe gesehen wird. Das gilt für unentgeltliche Zuwendungen, die Ehegatten untereinander während der Ehe gemacht haben, jedenfalls insoweit, als sie den Betrag nicht übersteigen, der dein Zuwendungsempfänger andernfalls als Zugewinnausgleichsanspruch zustehen würde (vorweggenommener Zugewinnausgleich). Für solche Zuwendungen ist außer der Regelung des § 1380 BGB auch die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB anzuwenden. Das entspricht der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung (Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. § 36 II 4, V 2; BGB-RGRK. 10./11. Aufl. § 1380 Anm. 12 und 12. Aufl. Rn. 10; Soergel/Siebert/Lange BGB 10. Aufl. § 1380 Rn. 12; Staudinger/Felgentraeger BGB 10./11. Aufl. § 1380 Anm. 29; Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand, 1970, 128; Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. § 1380 Anm. 1; Palandt/Diederichsen BGB 34. Aufl. § 1380 Anm. 1; Henrich FamRZ 1975, 533, 537 zufolge "Analogie") und ist daraus zu folgern, daß sich der Zuwendungsempfänger andernfalls schlechter stünde als er stehen würde, wenn er die Zuwendung nicht erhalten hätte (vgl. das von Lieb a.a.O. gebildete Beispiel). Wendet man § 1374 Abs. 2 BGB an, dann folgt aus der Formel, die den §§ 1374 Abs. 2, 1378 Abs. 1, 1380 BGB zu entnehmen ist (1/2 der Summe von Zugewinnüberschuß + Zuwendung abzüglich der Zuwendung), daß eine Zuwendung, die den Zugewinnüberschuß nicht übersteigt, sich als vorweggenommener Zugewinnausgleich darstellt. Der Zuwendungsempfänger hat nicht mehr erhalten als ihm als Zugewinnausgleichsanspruch zustehen würde, wenn die Zuwendung nicht erfolgt wäre und der betreffende Vermögensgegenstand noch zum Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten gehören würde. Diese Zugewinnausgleichsregelung schließt eine Rückgängigmachung der Zuwendung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aus. Das Gesetz hat mit den Vorschriften über den Zugewinnausgleich insoweit bereits die Regelung getroffen, die es als die der Billigkeit entsprechende Vermögensauseinandersetzung unter Ehegatten im Falle der Scheidung ansieht. Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn Zuwendungen gemacht worden sind, die den Zugewinnüberschuß übersteigen (so Lieb a.a.O. S. 129), kann hier dahinstehen.
Der Beklagte hat die Leistungen, um die die Klägerin seiner Ansicht nach bereichert worden ist, nicht ausdrücklich als unentgeltliche Zuwendungen bezeichnet. Sie sind demgemäß bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch das Berufungsgericht nicht als Zuwendungen im Sinne der §§ 1374 Abs. 2, 1380 BGB behandelt worden. Das Berufungsgericht hat die Leistungen des Beklagten anscheinend als Ausgleich und Entlohnung für die häusliche Tätigkeit der Klägerin und dafür angesehen, daß die Klägerin durch sparsame Haushaltsführung die finanziellen Aufwendungen des Beklagten für das Grundstück mit ermöglicht hat. Sieht man dagegen die Leistungen, die der Beklagte für den Hausbau erbracht hat, in dem Umfang, in dem er sie als Bereicherung der Klägerin geltend gemacht hat, als unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin an, so sind sie - unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Beklagten - doch wertmäßig nicht höher als der ihm verbliebene Zugewinnüberschuß. Das ergibt die folgende Berechnung. Das Anfangsvermögen der Klägerin hat nach Feststellung des Berufungsgerichts DM 12.500 betragen, wozu nach § 1374 Abs. 2 BGB noch die der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung ihres Schwagers mit DM 1.728 hinzuzusetzen ist, so daß es insgesamt einen Betrag von DM 14.228 ausgemacht hat. Das Anfangsvermögen des Beklagten hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts einschließlich der ihm erbrachten Arbeitsleistungen seines Bruders DM 12.701,30 betragen. Das Endvermögen der Klägerin ist vom Berufungsgericht mit DM 82.751,25, das des Beklagten einschließlich des mit DM 900 angesetzten Wertes seines PKW mit DM 83.651,25 festgestellt worden. Die Bereicherung der Klägerin nimmt der Beklagte ausweislich des Vorbringens in der Revisionsbegründung (S. 10) mit der Hälfte von DM 58.008,85 an, wovon jedoch der hier zu Unrecht angesetzte Betrag der Arbeitsleistung des Bruders von DM 3.456 abzuziehen ist. Es ergibt sich danach die Behauptung einer Bereicherung von DM 27.276,43 (1/2 von DM 54.552,85). Geht man von diesem Vorbringen des Beklagten aus und sieht man in dem Betrag von DM 27.276,43 eine unentgeltliche Zuwendung an die Klägerin, dann ergibt sich ein Zugewinn bei der Klägerin von DM 41.246,82 (Endvermögen abzüglich der Summe aus Anfangsvermögen und Zuwendung) und ein Zugewinn des Beklagten von DM 70.949,95 (DM 83.651,25 - DM. 12.701,30). Der Zugewinnüberschuß von DM 29.703,13 ist danach größer als die Zuwendung von DM 27.276,43. Die Klägerin hat nicht mehr erhalten, als ihr ohne die Zuwendung im Wege des Zugewinnausgleichs zustehen würde. Die Zuwendung des Beklagten stellt sich somit als vorweggenommener Zugewinnausgleich dar, demgegenüber der Beklagte nicht eine Rückgängigmachung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend machen kann. Der Beklagte hat auch seinerseits keinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Klägerin, auf den er ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gründen könnte.
Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man das Grundstück nach der an sich, zutreffenden Ansicht der Revision mit dem Wert zur Zeit der Beendigung des Güterstandes ansetzt, der von dem Beklagten in der Revision mit DM 96.897 angegeben worden ist. Dann lauten das Endvermögen der Klägerin auf DM 48.448,50 und das des Beklagten auf DM 49.348,50. Es ergibt sich bei der Klägerin ein Zugewinn von DM 6.944,08 und bei dem Beklagten ein solcher von DM 36.647,20. Auch bei dieser Berechnung beträgt die Zuwendung DM 27.276,43 und der Zugewinnüberschuß DM 29.703,12.
Andere Zahlen würden sich ergeben, wenn die Rüge der Revision zuträfe, daß die Arbeitsleistungen des Bruders des Beklagten mit dem angegebenen Wert von insgesamt DM 3.456 entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts allein dem Beklagten (dessen Anfangsvermögen) zuzurechnen wären. Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Bruder des Beklagten als Zeugen darüber vernehmen müssen, daß dessen Arbeitsleistungen nicht als Geschenk an beide Parteien, sondern als Geschenk allein an den Beklagten anzusehen seien, ist aber nicht begründet. Ist nach den Ausführungen des Berufungsgerichts schon fraglich, ob die Arbeitsleistungen des Bruders überhaupt schenkweise geleistet worden sind, zumal der Beklagte selbst vorgetragen hat, er habe die Arbeitsleistungen durch ebensolche Mithilfe erwidert, so hat der Beklagte jedenfalls keine bestimmten beweisfähigen Tatsachen dafür angeführt, daß der Bruder seine Arbeitsleistungen allein dem Beklagten schenken wollte. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungericht habe übersehen, daß der Beklagte von seinem Arbeitgeber Jubiläumszuwendungen in Höhe von DM 975,- schenkweise erhalten habe, muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil dieser Betrag in der Aufstellung des Anfangsvermögens, die der Beklagte im Berufungsrechtszug gemacht hat (Schriftsatz vom 6. Dezember 1973 S. 3/4), nicht enthalten ist, im Berufungsrechtszug also nicht geltend gemacht worden ist und deshalb vom Berufungsgericht auch nicht berücksichtigt zu werden brauchte.
Nach alledem kann der Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung der Hälfte des Versteigerungserlöses keine Einreden aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen. Es kommt deshalb auf die Feststellung und Bewertung der von den Parteien in der Ehe erbrachten und für das Grundstück verwendeten Leistungen im einzelnen nicht an, insbesondere entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf, ob die Leistungen beider Parteien gleichwertig waren. Die Wertsteigerung, die das Grundstück in der Zeit zwischen der Beendigung des Güterstandes (18. Januar 1971) und der Zwangsversteigerung (5. Januar 1973) in einer Höhe von DM 48.000 erfahren haben soll, stellt keine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin dar. Sie ist weder ohne Rechtsgrund erfolgt, da die Klägerin bis zur Versteigerung Miteigentümerin des Grundstücks war, noch auf Kosten des Beklagten, der das Grundstück in der Zwangsversteigerung erworben hat. Ob die Wertsteigerung auf die für das Haus geleisteten außergewöhnlichen Beiträge des Beklagten zurückzuführen ist, wie die Revision meint, ist unerheblich.
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Billigkeitsklausel des § 1381 BGB. Die Klägerin verlangt mit dem Versteigerungserlös ihr Eigentumssurrogat, nicht einen Zugwinnausgleich, demgegenüber allein, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vorschrift des § 1381 BGB zum Zuge kommen könnte.
Die Revision kann auch mit der Rüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte in der Zeit nach der Ehescheidung Aufwendungen für das Hausgrundstück gemacht habe. Denn ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils hat der Beklagte solche Aufwendungsansprüche im Berufungsrechtszug nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht hatte daher darüber nicht zu entscheiden.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Hinsichtlich der Zinsforderung war jedoch die aus der Urteilsformel ersichtliche Änderung vorzunehmen, da die Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages nur die bei der Hinterlegungsstelle erwachsenen Zinsen mit erfassen kann und nicht einen gesondert davon entstandenen Zinszahlungsanspruch.
Kostenrechtliche Folgen hat diese Änderung nicht (§ 92 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO).
Dr. Buchholz
Knüfer
Rottmüller
Dr. Hoegen