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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1976, Az.: VIII ZR 266/75

Schadensersatz wegen eines unberechtigten Rücktritts von einem Flugzeugkaufvertrag; Nichtauslieferung eines Flugzeugs; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 266/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 30.07.1975
LG Zweibrücken

Fundstellen

  • DB 1977, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 129-130
  • MDR 1977, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 580-581

Prozessführer

F.-Flug GmbH & Co. KG, persönlich haftende Gesellschafterin: Firma F.-Flugzeugvertriebs- und Charter-Gesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Willy F. in Pi., Z. Straße ...

Prozessgegner

André Do., rue CM S., L.

Amtlicher Leitsatz

Verweigert der Käufer grundlos und endgültig die Erfüllung eines Kaufvertrages, so kann der bis dahin Vertragstreue Verkäufer auch nach Veräußerung der Kaufsache an einen Dritten noch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung übergehen (Abweichung von RG JW 1925, 606 Nr. 9).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Juli 1975 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 334,65 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der in L. wohnende Beklagte wird von der Klägerin auf Schadensersatz wegen eines angeblich unberechtigten Rücktritts von einem Flugzeugkaufvertrag in Anspruch genommen. Diesen - schriftlichen - Vertrag hatte am 27. April 1973 die F.-Flug GmbH, als deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin sich bezeichnet, mit dem Beklagten abgeschlossen und sich darin zur Lieferung einer "P. PA ... A./..." mit mehreren Zusatzeinrichtungen zum Preise von 131.500 DM verpflichtet.

2

Das Flugzeug sollte dem Beklagten "in ca. 6 Wochen" in L. verzollt und zugelassen übergeben werden. Nachträglich wurde vereinbart, daß der Beklagte bei Übergabe der Maschine 76.500 DM bar zahlen und daß die Verkäuferin für den Rest von 55.000 DM ein Flugzeug "Fu." in Zahlung nehmen sollte.

3

Nachdem das Flugzeug im Juni 1973, vom Hersteller in den USA kommend, in Deutschland eingetroffen, mit dem größeren Teil der Zusatzeinrichtungen ausgerüstet und am 12. oder 13. Juli 1973 bei der Verkäuferin angekommen war, korrespondierten die Vertragspartner - wie auch schon vorher - mehrfach darüber, warum die Auslieferung sich verzögere, wann und wie die Zulassung und Übergabe zu bewerkstelligen seien und wer die Mehrwertsteuer und Vechselkursverluste zu tragen habe. Beide Parteien warfen sich gegenseitig nicht rechtzeitige Erfüllung ihrer Verpflichtungen vor.

4

Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, ist es zur Auslieferung des Flugzeugs nicht gekommen. Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 31. Juli 1973 setzte der Beklagte der Klägerin zur Übergabe des verzollten und zugelassenen Flugzeugs eine Frist bis zum 8. August 1973 und drohte für den Fall der Fristversäumung seinen Rücktritt vom Vertrage an. Unter dem 9. August 1973 erklärte er sodann den Rücktritt.

5

Die Klägerin erhob daraufhin mit ihrem am 17. August 1973 eingegangenen und am 14. September 1973 zugestellten Schriftsatz Klage, mit der sie (unter Geltendmachung weiterer nachträglicher Einbauten) Zahlung eines Kaufpreises von 78.034 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 1. August 1973 sowie Herausgabe der "Fu."-Maschine Zug um Zug gegen Übergabe der "Pt." forderte; sie verlangte ferner 60 DM für jede über 660 Stunden hinausgehende Betriebs stunde der "Fu", Wertminderung für die "Fu." nach dem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch 840 DM je angefangenen Monat seit dem 1. August 1973, sowie 10 DM täglich ab 1. August 1973 für das Unterstellen der "P." - die letzten drei Ansprüche jeweils nebst 14 % Zinsen ab Fälligkeit.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte mit Recht vom Vertrage zurückgetreten sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst ihre Anträge auf Kaufpreiszahlung, Ersatz für Wertminderung der "Fu." und Erstattung von Unterstellkosten aufrechterhalten. In ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 1975 ließ die Klägerin ihren Erfüllungsanspruch fallen und verlangte nur noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nachdem sie - nach ihrer Behauptung - die "P." -Maschine weiterverkauft und am 6. November 1973 nach Änderung der Ausrüstung an den Käufer übergeben habe. Die Klägerin forderte nunmehr 20.040,34 DM entgangenen Gewinn, 2.373,66 DM Umrüstungskosten, 4.960,47 DM Zinsen auf den ursprünglichen Kaufpreis für 97 Tage, 582 DM Unterstellkosten und 334,65 DM Versicherungsbeiträge, insgesamt 28.291,12 DM nebst weiteren Zinsen.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge welter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht im Umfange der Aufhebung.

9

I.

In der Berufungsinstanz bestand zwischen den Parteien Streit darüber, ob die jetzt als Revisionsklägerin auftretende "F.-Flug GmbH & Co. KG" mit der ursprünglichen, als "F.-Flug KG" bezeichneten Klägerin identisch ist (vgl. Berufungsbegründung der Klägerin vom 12. November 1974, Sitzungsniederschrift vom 14. März 1975, Schriftsätze des Beklagten vom 11. Juni und 9. Juli 1975).

10

Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich offen gelassen, ob die Klägerin zur Geltendmachung der von ihr erhobenen Ansprüche legitimiert sei.

11

Für die Revisionsinstanz braucht dieser Frage nicht nachgegangen zu werden. Da das angefochtene Urteil ohnehin im wesentlichen aufgehoben wird, kann der Streitpunkt in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht geklärt werden. Soweit die Revision keinen Erfolg hat, ist keine der Parteien durch die möglicherweise bestehende Unklarheit beschwert.

12

II.

Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzforderungen der Klägerin für unbegründet. Selbst wenn sich der Beklagte - was offen bleiben könne - mit seiner Rücktrittserklärung grundlos vom Vertrag losgesagt habe, könne die Klägerin das Erfüllungsinteresse (entgangener Gewinn, Umrüstungskosten) nicht fordern, weil sie sich selbst vertragsuntreu verhalten habe; mit der Übergabe der verkauften "P."-Maschine an einen anderen Käufer am 6. November 1973 - also lange Zeit vor ihrem Übergang zum Schadensersatzanspruch - habe sie sich selbst der Erfüllungsmöglichkeit beraubt und sich damit ebenfalls vom Vertrag losgesagt, so daß nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ihr Schadensersatzverlangen gegen Treu und Glauben verstoße. Ob die weiteren Schadensposten wenigstens teilweise vom Erfüllungsinteresse erfaßt würden oder darüber hinausgingen, könne dahingestellt bleiben. Ihre Zinsansprüche für die Zeit bis zum 6. November 1973, die geforderten Unterstellkosten und die Versicherungsbeiträge habe die Klägerin jedenfalls nicht hinreichend dargetan oder bewiesen.

13

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

14

III.

1.

Zutreffend - und von der Revision auch nicht gerügt - wendet das Berufungsgericht deutsches materielles Recht an.

15

2.

Nicht zu billigen ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages nicht geltend machen, weil sie sich selbst vertragsuntreu verhalten habe.

16

a)

Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages nur aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Betracht kommt. Die Klägerin stützt diesen Anspruch auf den nach ihrer Ansicht unberechtigten Rücktritt des Beklagten in seinem Schreiben vom 9. August 1973. Nach gefestigter Rechtsprechung bedeutet ein solcher Rücktritt, falls er eindeutig und endgültig erklärt ist, die willkürliche Lossagung vom Vertrage; der Zurücktretende verletzt damit seine Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Vertragserfüllung und kann - in entsprechender Anwendung der §§ 325, 326 BGB - zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verpflichtet sein (vgl. BGHZ 11, 83; Senatsurteil vom 18. November 1968 VIII ZR 189/66 = NJW 1969, 40 [41] = WM 1968, 1399, jeweils m.w.Nachw.).

17

Allerdings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen, ob sich der Beklagte mit der Rücktrittserklärung vertragswidrig verhalten hat. Es hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen, den Anspruch der Klägerin aber auch für den Fall verneint, daß der Beklagte keinen Grund zum Rücktritt hatte. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zu unterstellen, daß der Beklagte ohne ausreichenden Grund zurückgetreten ist, während die Klägerin sich bis dahin vertragstreu verhalten hatte.

18

b)

Die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne einen Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung nicht geltend machen, weil sie infolge des Weiterverkaufs der "P." -Maschine nicht bis zu ihrem Übergang zum Schadensersatzanspruch erfüllungsfähig und -bereit gewesen sei, überspannt die durch die gegenseitige Vertragsbindung und den Grundsatz von Treu und Glauben bestimmten Verpflichtungen.

19

aa)

Grundsätzlich ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 326 BGB oder aus der analogen Anwendung dieser Bestimmung im Falle einer positiven Vertragsverletzung des Schuldners zwar nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn der Gläubiger selbst vertragsuntreu ist und die Vertragswidrigkeit nicht bis zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs beseitigt (st. Rechtspr., vgl. RG JW 1925, 606 Nr. 9; RGZ 123, 238 [240 f]; 149, 401; Senatsurteil vom 14. Juli 1971 - VIII ZR 49/70 = NJW 1971, 1747 - WM 1971, 1304; BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63 = LM BGB § 326 (A) Nr. 12 = MDR 1965, 649 - WM 1965, 1011, jeweils m. w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Insbesondere hat die Rechtsprechung dem vertragsuntreuen, allerdings grundsätzlich noch leistungsfähigen Gläubiger die Rechte aus § 326 BGB dann nicht versagt, wenn der Schuldner eindeutig erklärt hatte, auch bei Beseitigung der Vertragsuntreue des Gläubigers den Vertrag nicht erfüllen zu wollen (Senatsurteil vom 29. Oktober 1957

20

- VIII ZR 282/56 = NJW 1958, 177 - WM 1958, 113 - LM BGB § 325 Nr. 6 m.w.Nachw.). Sinn dieser Ausnahme ist es, den Gläubiger nicht zur Vorhaltung seiner Leistung zu zwingen, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Schuldner den Vertrag ohnehin nicht erfüllen wird.

21

bb)

Auch der hier zu unterstellende Sachverhalt rechtfertigt eine Ausnahme von der oben genannten Regel. Denn der Beklagte hat durch zwei von Rechtsanwälten abgefaßte Schreiben seinen Rücktritt nicht nur angekündigt sondern auch erklärt und sich damit seinerseits endgültig und - wie im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist unberechtigt vom Vertrag losgesagt, ohne diese Entscheidung in irgendeiner Weise mit der Erfüllungsbereitschaft der Klägerin zu verknüpfen.

22

Hinzu kommt, daß die Klägerin alsbald nach der Rücktrittserklärung Klage auf Erfüllung erhoben und der Beklagte sich ohne jede Einschränkung unter Berufung auf seine Rücktrittserklärung dagegen gewehrt hat. Wollte man in einem solchen Falle die Klägerin an ihrer Erfüllungsverpflichtung festhalten und ihr den Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur deshalb versagen, weil sie die - wirtschaftlich vernünftigen - Konsequenzen aus dem Verhalten des Beklagten gezogen und das Flugzeug weiterverkauft hat, ohne dem Beklagten vorher mitzuteilen, daß sie nunmehr Schadensersatz fordere, so liefe das auf eine bloße Förmlichkeit hinaus, die mit der bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht vereinbar wäre.

23

Das Reichsgericht hat allerdings in einem ähnlich liegenden Fall (vgl. RG JW 1925, 606 Nr. 9) die Anforderung an die Erfüllungsbereitschaft des Gläubigers aufrechterhalten und ihm den Anspruch auf Schadensersatz versagt. Aus den dargelegten Gründen vermag sich der erkennende Senat dieser Rechtsprechung jedoch nicht anzuschließen.

24

Mit den übrigen oben erwähnten Entscheidungen steht die hier getroffene dagegen nicht in Widerspruch. In diesen anderen Fällen handelte es sich nämlich um Vertragsverstöße des Gläubigers, die zeitlich vor der vertragswidrigen Handlung des Schuldners lagen und keine unmittelbare innere Beziehung zu ihr hatten. Das gilt besonders von dem im Urteil des BGH vom 25. Mai 1965 - V ZR 142/63 - (a.a.O.) entschiedenen Fall, der dem Bundesgerichtshof Veranlassung gegeben hatte, die Leistungsmöglichkeit des Gläubigers bis zum Zeitpunkt der Erklärung über die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs besonders zu betonen.

25

cc)

Möglicherweise geht allerdings der Gläubiger, der - wie die Klägerin - die verkaufte Sache vor seiner Erklärung, Schadensersatz zu verlangen, an einen Dritten veräußert, ein gewisses Risiko ein. Da er bis zu diesem Zeitpunkt seine Erfüllungsforderung aufrechterhält, muß er damit rechnen, daß der Schuldner auf diese Forderung doch noch eingeht. Ob der Gläubiger dadurch gehindert würde, zum Schadensersatz überzugehen, braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.

26

3.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich die Verneinung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung (für den entgangenen Gewinn und die Umrtistungskosten) daher nicht aufrechterhalten. Auch andere Gründe tragen insoweit die Entscheidung schon deshalb nicht, weil es hierzu an den erforderlichen Feststellungen fehlt.

27

Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, wird insbesondere zu prüfen haben, ob sich die Klägerin schon vor der Rticktrittserklärung des Beklagten vertragswidrig verhalten hatte. In diesem Falle könnte entweder der Rücktritt berechtigt oder aber - bei beiderseitiger Vertragsuntreue - der Klägerin die Berufung auf vertragswidriges Verhalten des Beklagten und damit auf Ersatz des NichterfüllungsSchadens verwehrt sein.

28

IV.

Das Berufungsgericht hält die weiteren von der Klägerin geforderten Schadensposten für unbegründet, weil der Beklagte sie nicht hinreichend dargelegt und bewiesen habe.

29

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis teilweise mit Erfolg.

30

1.

Die geltend gemachten Zinsen für die Zeit bis zum 6. November 1973, die Unterstellkosten und die Versicherungsbeiträge sind - entgegen den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen - Teil des Nichterfüllungsschadens, weil sie durch die hier zu unterstellende Nichterfüllung des Vertrages entstanden sein können.

31

2.

Den Zinsbetrag von 4.960,47 DM für die Zeit vom 1. August bis 6. November 1973 hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil es an "jeder weiteren Begründung" durch die Klägerin fehle; die vorgelegte Zinsbescheinigung enthalte nichts über die Höhe des Kontokorrentkredits und reiche deshalb als Nachweis nicht aus.

32

Entgegen dieser Auffassung hatte die Klägerin jedoch zum Grund und zur Höhe des Anspruchs genügend vorgetragen. Mit der Umstellung vom Erfüllungs- auf den Schadensersatzanspruch im Schriftsatz vom 4. Juni 1975 machte die Klägerin Zinsen als Hauptforderung geltend und substantiierte diese nach Zeitraum und Höhe. Dem Zusammenhang ihres Vorbringens war eindeutig zu entnehmen, daß sie die Zinsen wegen der von ihr geltend gemachten Abnahme- und Zahlungsverzögerung und-Verweigerung durch den Beklagten forderte. Dieser Sachvortrag reichte zum Grunde eines Anspruchs nach §§ 325, 326, 284 ff BGB, evtl. auch nach §§ 352, 353 HGB aus, zumal der Zeitpunkt für die Leistungspflicht des Beklagten ein Hauptstreitpunkt des Rechtsstreits war und die Klägerin hierzu eingehend vorgetragen hatte.

33

Zur Höhe des Anspruchs hatte die Klägerin den Zeitraum und Zinssatz substantiiert und eine Bankbescheinigung vom 30. Oktober 1974 vorgelegt, die die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits zu 14 % Zinsen bestätigte.

34

Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nur teilweise substantiiert bestritten, indem er in anderem Zusammenhang Einwendungen gegen die Fälligkeit seiner Leistung und gegen Verzug erhob; gegen die weiteren Behauptungen der Klägerin wendete er sich im Schriftsatz vom 11. Juni 1975 nur mit der nichtssagenden Formel, der Zinsanspruch werde "nach Grund und Höhe bestritten". Angesichts der vorliegenden Bankbescheinigung reichte das nicht aus. Einer besonderen Angabe der Klägerin darüber, in welcher Höhe sie Kontokorrentkredit in Anspruch nehme, bedurfte es nicht. Wie der Senat schon in einem unveröffentlichten Urteil vom 23. Februar 1966 - VIII ZR 210/63 - ausgesprochen hat, kann es als allgemeine Erfahrung gelten, daß ein Kaufmann heute mit Kontokorrentkrediten arbeitet, - so auch die Klägerin in einer ihren Verkaufsobjekten entsprechenden Höhe. Wollte der Beklagte das bestreiten, so hätte er besondere Umstände darlegen müssen, die gegen die allgemeine Erfahrung sprechen. Das ist nicht geschehen.

35

Wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, trotz dieser Sachlage sei noch weiterer Vortrag und weitere Beweisanträge der Klägerin erforderlich, hätte es - wie die Revision mit Recht rügt - gemäß § 139 ZPO der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens geben müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1975 - VIII ZR 6/74 = WM 1975, 863, insoweit in MDR 1975, 924 nicht abgedruckt). Über diesen Anspruchsteil wird das Berufungsgericht daher erneut zu verhandeln und zu entscheiden haben.

36

3.

Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe nichts darüber vorgetragen, daß und wo das Flugzeug "P." untergestellt worden sei und an wen die Plätze sonst anderweitig hätten vermietet werden können.

37

Dabei hat es übersehen, daß die Klägerin schon in der vor dem Rücktritt des Beklagten geführten Korrespondenz darauf hingewiesen hatte, sie müsse die Maschine in ihrem Hangar unterstellen und die Unterstellkosten berechnen. Der Beklagte hatte den Vortrag dazu jedenfalls übereinstimmend mit der jetzt erläuterten Darstellung der Klägerin dahin verstanden, daß das Flugzeug in einem gemieteten Hangar auf einem Flugplatz untergestellt sei (Schriftsatz vom 25. Juni 1975, S. 3). Die Tatsache der Unterbringung auf einem gemieteten Standplatz war damit unstreitig geworden. Zu entscheiden war nur noch, ob der dafür geforderte Erstattungsbetrag von 6 DM täglich berechtigt war. Hierfür kam angesichts des relativ geringfügigen Anspruchs auch eine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht. Wenn das Berufungsgericht diesen Weg nicht gehen wollte und im Hinblick darauf, daß der Beklagte ohne Widerspruch der Klägerin die Anmietung des Standplatzes ohne Rücksicht auf die hier interessierende "P." -Maschine behauptet und auch die tatsächliche Unterstellung während der gesamten 97 Tage in Zweifel gezogen hatte, weitere Aufklärung für erforderlich hielt, hätte es - wie die Revision mit Recht meint - die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit ergänzenden Vorbringens hinweisen müssen. Auch insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

38

4.

Dagegen hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Ersatz von Versicherungskosten in Höhe von 334,65 DM wendet.

39

Die Klägerin hatte im Schriftsatz vom 4. Juni 1975 erstmals die Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. August bis 6. November 1973 aufgeführt, ohne den Anlaß und den Versicherer zu benennen; der Beklagte hat im Schriftsatz vom 11. Juni 1975 ausdrücklich bestritten, daß Versicherungsverträge überhaupt abgeschlossen seien.

40

In einem solchen Falle bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu einer Ergänzungsauflage nach § 139 ZPO. Denn der durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Klägerin war bekannt, daß sie grundsätzlich für ihre Behauptungen Beweis anzubieten hatte. Eine Schätzung nach § 287 ZPO kam nicht in Betracht, weil es dafür an hinreichenden Anhaltspunkten fehlte. Deshalb kann die Revision in diesem Punkte keinen Erfolg haben.

41

V.

Das angefochtene Urteil mußte unter diesen Umständen insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als die Klage in Höhe von mehr als 334,65 DM abgewiesen worden ist.

42

Da der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz den Berufungsgericht zu übertragen.

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Dr. Brunotte