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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.2000, Az.: BVerwG 1 DB 26.99

Voraussetzung der Einbehaltung von Dienstbezügen eines Beamtes ist die voraussichtliche Entfernung aus dem Dienst auf Grund seiner Dienstvergehen; Nach summarischer Prüfung des Sachverhalts Dienstentfernung wahrscheinlicher als jede mildere Maßnahme; Dienstvergehen durch Nichtvorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung bzw. eines amtsärztlichen Attestes bei krankheitsbedingter Abwesenheit; Verstoß gegen Attestvorlagepflicht als eigenständiger Pflichtentatbestand; Hinreichende Verdächtigung zur fälschlichen Geltendmachung von Beihilfeansprüchen; Ahndung der Pflichtverletzungen des Beamten mit Gehaltskürzung und Dienstentfernung; Disziplinarrechtlich einschlägige Vorbelastung des Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.2000
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 26.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 28894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.06.1999 - AZ: I BK 4/99

Verfahrensgegenstand

Anordnung der verläufigen Dienstenthebung und teilweiser Einbehaltung der Dienstbezüge

Prozessgegner

Polizeiobermeister im BGS ..., geboren am ...

In dem Diszipinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Präsidenten ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 24. Juni 1999 insoweit aufgehoben, als er die Anordnung der Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Beamten in der Verfügung des Präsidenten ... vom 16. Oktober ... betrifft.

Die Anordnung wird aufrechterhalten.

Gründe

1

I.

Mit Verfügung vom 17. Juli ... leitete der Präsident ... gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein. Er verdächtigt den Beamten mehrerer Pflichtverletzungen. Der Beamte habe - erstens - im Beihilfeantrag vom 5. Dezember ... die dortige Frage wahrheitswidrig verneint, ob die zur Erstattung angemeldeten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Unfall stünden. Tatsächlich seien in der Rechnung des behandelnden Arztes Dr. ... vom 29. Januar (richtig: November) ... anteilige Kosten in Höhe von ca. 360 DM enthalten, die für die Behandlung eines Unfalls beim Zeitungsaustragen während eines genehmigten Erholungsurlaubs angefallen seien. Dem Beihilfeantrag sei entsprochen und die Aufwendungen zu 70 % erstattet worden. Die erhaltenen Leistungen habe der Beamte jedoch nicht zum Ausgleich der ärztlichen Kostenforderung verwendet. Statt dessen habe er sich eine neue Rechnung ausstellen lassen, in der die Kosten für die unfallbedingte Behandlung nicht enthalten seien, und erklärt, diese Kosten sollten von der Berufsgenossenschaft ... getragen werden. Es sei somit zu vermuten, daß er die bereits zu 70 % von der Beihilfestelle erstatteten unfallbedingten Aufwendungen nochmals zu 100 % von der Berufsgenossenschaft erstattet bekommen habe. Der Beamte sei - zweitens - der Aufforderung vom 21. Mai ..., bei künftiger Dienstunfähigkeit ein amtsärztliches Attest vorzulegen, zwischen dem 26. Juli ... und dem 13. Juni ... nicht nachgekommen. Er habe - drittens - am 31. Oktober ... eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt begangen und habe die dienstliche Anordnung zur Rückgabe der Sonderfahrerlaubnis BGS nicht befolgt. Schließlich habe er - viertens - ohne Genehmigung vom 4. Mai bis 13. Juni ... Erholungsurlaub genommen.

2

Mit weiterer Verfügung vom 16. Oktober ... enthob der Präsident ... den Beamten vorläufig des Dienstes und ordnete gleichzeitig die Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge des Beamten an.

3

Dem Antrag des Beamten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 95 Abs. 3 BDO hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 24. Juni 1999 insoweit stattgegeben, als es die Einbehaltungsanordnung aufgehoben hat. Im übrigen hat es die Verfügung vom 16. Oktober ... bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 91 BDO sei nicht zu beanstanden, weil der Beamte nach summarischer Prüfung in dem begründeten Verdacht stehe, ein Dienstvergehen begangen zu haben, das eine förmliche Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Werde es erwiesen, sei mit der Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu rechnen. Die Einbehaltungsanordnung nach § 92 BDO halte dagegen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigende Dienstpflichtverletzung des schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst sei nicht so hinreichend sicher dargelegt, daß die Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sei als eine niedrigere Disziplinarmaßnahme.

4

Gegen den Beschluß hat der Präsident ... fristgerecht Beschwerde eingelegt, soweit dem Antrag des Beamten entsprochen worden ist.

5

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 79 BDO zulässig und begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat die Einbehaltungsanordnung in der Verfügung des Präsidenten ... vom 16. Oktober ... zu Unrecht aufgehoben.

6

Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge setzt gemäß § 92 Abs. 1 BDO voraus, daß im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muß nach der im Verfahren nach § 95 Abs. 3, § 79 BDO nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine mildere Maßnahme (vgl. Beschluß vom 18. August 1992 - BVerwG 1 DB 3.92 -). Das ist hier der Fall.

7

Das Bundesdisziplinargericht sieht den Schwerpunkt des Dienstvergehens in den Pflichtverletzungen, die dem Beamten in den Punkten 2 und 4 der Einleitungsverfügung zur Last gelegt werden. Seine Einschätzung, diese Pflichtverletzungen seien nicht überwiegend wahrscheinlich, teilt der Senat nur beschränkt.

8

Er folgt dem Bundesdisziplinargericht darin, daß das ungenehmigte Fernbleiben des Beamten vom Dienst zwischen dem 4. Mai und 12. Juni ... nicht hinreichend sicher belegt ist. Es ist bislang offen, ob der Vorwurf, der Beamte habe in der fraglichen Zeit ohne Genehmigung Erholungsurlaub genommen, berechtigt ist. Der Beamte hat vorgetragen, der Urlaub sei ihm noch vor Abgabe des schriftlichen Urlaubsantrags durch die Personalchefin, ..., und den Verwaltungsangestellten ... mündlich genehmigt worden. Der Wahrheitsgehalt seiner Behauptung muß durch die Vernehmung dieser Personen im Untersuchungsverfahren erst noch geklärt werden. Von vornherein unglaubhaft ist die Behauptung jedenfalls nicht; denn eine Verwaltungspraxis, Urlaubsanträge stets nur schriftlich zu bescheiden, existiert in der Dienststelle des Beamten nicht. So hatte der Beamte bereits für die Zeit vom 16. März bis 30. April ... vorab eine telefonische Genehmigung zum Urlaubsantritt erhalten.

9

Die dem Beamten in Punkt 2 der Einleitungsverfügung vorgehaltene Pflichtverletzung ist dagegen hinreichend wahrscheinlich. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wird der Beamte nicht beschuldigt, dem Dienst vom 26. Juli ... bis 13. Juni ... ohne rechtfertigenden Grund und schuldhaft ferngeblieben zu sein. Ihm wird vielmehr vorgehalten, während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit keine Dienstunfähigkeitsbescheinigung bzw. kein amtsärztliches Attest vorgelegt zu haben. In Rede steht nicht ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG, wonach der Beamte nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben darf, sondern ein Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG, der den Beamten verpflichtet, Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Gegenüber dem Verbot des pflichtwidrigen Fernbleibens vom Dienst aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG handelt es sich bei der Attestvorlagepflicht aus § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG um einen selbständigen Pflichtentatbestand (vgl. Beschluß vom 16. März 1984 - BVerwG 1 DB 4.84 - <BVerwG 76, 142 = BVerwG DokBer B 1984, 166>; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, B. II. 4 lit. b).

10

Gegen diesen Tatbestand hat der Beamte nach überschlägiger Prüfung schuldhaft verstoßen. Er ist mit bestandskräftiger Verfügung des Leiters ... vom 21. Mai ... aufgefordert worden, eine eventuelle Dienstunfähigkeit in Zukunft durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests nachzuweisen. Dem ist er seit dem 28. Juli ..., ..., vorsätzlich nicht mehr nachgekommen. Allerdings bestand die Nachweispflicht nicht durchgängig bis zum 13. Juni .... Für die Zeit des genehmigten Erholungsurlaubs vom 16. März bis 30. April ... war der Beamte von ihr befreit. Gleiches gilt für die Zeit vom 4. Mai bis 13. Juni ..., in der der Beamte durch den Antritt weiteren Erholungsurlaubs seine Dienstfähigkeit demonstriert hat.

11

Der Beamte ist des weiteren hinreichend verdächtig, anläßlich der Geltendmachung von Beihilfeansprüchen mit Antrag vom 5. Dezember ... ein Dienstvergehen begangen zu haben. Er hat die formularmäßige Frage im Beihilfeantrag, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Unfall stehen, durch das Ankreuzen des Kästchens "nein" unzutreffend beantwortet. Darin liegt ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht als Ausfluß der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Der Beamte hat die Pflichtverletzung vorsätzlich begangen, weil er um die Wahrheitswidrigkeit seiner Antwort wußte. Dies hat das Bundesdisziplinargericht in seinem Beschluß zutreffend festgestellt.

12

Der Senat geht davon aus, daß der Beamte seinerzeit noch nicht die Absicht hatte, sich zu Lasten der Beihilfekasse ungerechtfertigt zu bereichern. Die in der zur Erstattung eingereichte Rechnung des Chirurgen Dr. ... vom 29. November ... über 1 491,47 DM enthielt zwar Rechnungsposten für eine unfallbedingte Heilbehandlung, die wegen eines Unfalls des Beamten beim Zeitungsaustragen notwendig geworden war, und deshalb von der Berufsgenossenschaft ... zu tragen waren. Der Beamte hat jedoch erst anläßlich einer späteren Nachfrage beim Kreiskrankenhaus ... nach einer Rechnung für die ambulante Erstversorgung von der Einstandspflicht der Berufsgenossenschaft erfahren. Die wahrheitswidrige Antwort im Beihilfeantrag vom 5. Dezember ... kann deshalb auch auf der Absicht beruhen, zu verheimlichen, während eines Erholungsurlaubs Zeitungen ausgetragen zu haben.

13

Der Beamte hätte der Beihilfestelle zur Vermeidung des Vorwurfs unredlichen Verhaltens allerdings später mitteilen müssen, daß Dr. ... mit Rechnung vom 1. April ... seine Honorarforderung wunschgemäß um die Kosten für die unfallbedingte Behandlung auf 1 130,85 DM reduziert hat und deshalb der Betrag zur Beleg-Nr. 3 in der Anlage zum Beihilfeantrag nicht mehr stimmt; denn durch die Herabsetzung der Forderung verringerte sich nachträglich der Beihilfeanspruch des Beamten. Indem er seine Angaben im Beihilfeantrag vorsätzlich nicht richtiggestellt hat, hat er wiederum schuldhaft gegen die Wahrheitspflicht (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen. Von diesem Vorwurf könnte er nur dann freigestellt werden, wenn Dr. ... den Differenzbetrag in Höhe von 361,12 DM nicht von der Berufsgenossenschaft bekommen und den Beamten deshalb wieder mit seiner ursprünglichen Forderung konfrontiert hätte. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Dr. ... hat in seinem Schreiben an die Einleitungsbehörde vom 7. Januar ... mitgeteilt, er habe auf den Hinweis des Beamten, daß ein Teil der Behandlungskosten auf einen Arbeitsunfall beim Zeitungsaustragen zurückzuführen sei, zunächst der Berufsgenossenschaft ... berichtet und danach eine neuerliche, nunmehr berichtigte Privatliquidation veranlaßt. Von deren Rücknahme und einer Rückkehr zur ersten Rechnung ist nicht die Rede. Die Einlassung des Beamten, Dr. ... habe den ursprünglich geforderten Betrag geltend gemacht und er, der Beamte, habe sie nach Erlaß eines Mahnbescheides durch Zahlung an den Gerichtsvollzieher ... beglichen, ist unglaubhaft. Der Beamte hat weder den Nachweis geführt, daß Dr. ... seine Rechnung vom 1. April ... ihm gegenüber für gegenstandslos erklärt hat, noch hat er den von Dr. ... erwirkten Vollstreckungstitel vorgelegt. Einer Vernehmung des Gerichtsvollziehers ... zur Höhe der Hauptforderung des Dr. ... bedarf es wegen des dem Beamten möglichen Urkundenbeweises nicht. Dessen weiteres Vorbringen, die Rechnung vom 29. November ... über 1 491,47 DM habe sich auf nicht unfallbedingte Erkrankungen bezogen, wird durch seine früheren, erfolgreichen Bemühungen um eine neue, die unfallbedingten Behandlungskosten ausklammernde Rechnung widerlegt.

14

Ob der Beamte auch dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat, daß er seinen Dienstführerschein verspätet zurückgegeben hat, kann offenbleiben. Das gilt auch für die disziplinare Relevanz seiner außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt; denn die Verstöße gegen die Pflicht zur Vorlage amtsärztlicher Atteste nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BBG und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 54 Satz 3 BBG im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Beihilfeansprüchen werden die Entfernung des Beamten aus dem Dienst voraussichtlich erforderlich machen.

15

Das einheitliche Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer. Schon die Verletzung der Attestvorlagepflicht ist von nicht unerheblicher Bedeutung. Der Beamte, der nach mehrjähriger Dienstunfähigkeit seinen Dienst am 25. Juli ... wieder aufgenommen hatte, war vom 13. Mai bis 26. Juli ... und vom 16. September ... bis 12. Mai ... krankgeschrieben. Angesichts des Ausmaßes der Fehlzeiten war er in besonderem Maße verpflichtet, an der angeordneten amtsärztlichen Feststellung seiner Dienstfähigkeit und damit an der Klärung seiner weiteren dienstlichen Verwendbarkeit mitzuwirken. Dem ist er über einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten nicht nachgekommen. Dies geschah aus einer bewußten Verweigerungshaltung heraus. Der Beamte hatte bereits nach der ersten amtsärztlichen Untersuchung am 2. Juni ... seiner Dienststelle mitgeteilt, zukünftig bei Dienstunfähigkeit nur seinen Hausarzt konsultieren zu wollen, und sich lediglich am 17. Juli ... einmalig eines anderen besonnen. Der Verletzung der Wahrheitspflicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Beihilfeansprüchen kommt ebenfalls erhebliches Gewicht zu. Um sparsam und zügig ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, muß sich die Verwaltung auf die Richtigkeit der Angaben ihrer Bediensteten weitgehend verlassen. Ein Beamter, der trotz dieser für jeden Beamten erkennbaren Notwendigkeit seiner Wahrheitspflicht schuldhaft nicht nachkommt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit. Dies gilt insbesondere für einen Beamten, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen Vorteils willen zu schädigen beabsichtigt. Er belastet damit das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig in schwerer Weise (Urteil vom 17. Mai 1994 - BVerwG 1 D 27.93 -).

16

Die Pflichtverletzungen des Beamten wären je für sich allein bereits mit einer Gehaltskürzung zu ahnden (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 -; Urteil vom 17. Mai 1994 - BVerwG 1 D 15.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 301>). Zusammengenommen und wegen zusätzlicher Erschwerungsgründe in der Person des Beamten legen sie die Verhängung der Höchstmaßnahme nahe. Zu Lasten des Beamten fällt erschwerend ins Gewicht, daß er disziplinarrechtlich einschlägig vorbelastet ist. Das Bundesdisziplinargericht hatte ihn bereits mit Disziplinargerichtsbescheid vom 17. November 1994 (I VL 14/94) u.a. wegen Verletzung der Nachweispflicht bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Dienst mit einer Gehaltskürzung auf die Dauer von zwölf Monaten belegt. Die Erwartung, der Beamte werde sich die Maßnahme zur Warnung vor erneuten Verfehlungen dieser oder ähnlicher Art dienen lassen, hat er nicht erfüllt, sondern hat es bewußt auf die ihm im Disziplinargerichtsbescheid vor Augen geführte Gefährdung seiner beruflichen Existenz ankommen lassen. Das geschwundene Interesse an den dienstlichen Belangen zeigt sich auch in seinen Leistungen, die nach zunächst besseren Benotungen zuletzt nur noch mit ausreichend beurteilt worden sind. Milderungsgründe zu seinen Gunsten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

17

Die Einbehaltungsanordnung läßt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Höhe der Einbehaltung ist nicht zu beanstanden. Da sich der Beamte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Aufforderung nicht erklärt hat, durfte die Einleitungsbehörde annehmen, daß die Einbehaltung eines Viertels der Dienstbezüge den standesgemäßen Unterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet.

18

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß in Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO durch das Bundesdisziplinargericht grundsätzlich keine Kostenentscheidung zu treffen ist (Beschluß vom 10. März 1980 - BVerwG 1 DB 6.80 - <BVerwGE 63, 341 [342]> m.w.N.). Da die Beschwerde Erfolg hat, ergeht auch für die Beschwerdeinstanz keine Kostenentscheidung; denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insoweit anstelle des Bundesdisziplinargerichts (vgl. Beschluß vom 10. März 1980, a.a.O. <343>). § 114 Abs. 1 und Abs. 2 BDO schreibt eine Kostenentscheidung nur für die Fälle vor, in denen das Rechtsmittel ganz oder teilweise erfolglos bleibt.

Bermel
Gatz
Dr. Dörig