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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.2001, Az.: BVerwG 1 D 31.99

Verhandlungsunfähigkeit des Beamten bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens; Betreuerbestellung bei Einleitung des Disziplinarverfahrens; Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung; Der Begriff der Verhandlungsfähigkeit; Schuldfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 31.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 27473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 23.02.1999 - AZ: XII VL 8/98

Verfahrensgegenstand

Formelles Beamtendisziplinarrecht

Prozessgegner

Postoberinspektor ..., ..., ...

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwälte ..., ...

In dem Disziplinarverfahren hat
der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Vormeier und Gatz
beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Postoberinspektors ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 23. Februar 1999 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten mit Urteil vom 23. Februar 1999 wegen eines Dienstvergehens der Bestechlichkeit aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 55 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Gegen dieses Urteil hat der Beamte fristgerecht Berufung eingelegt und mit der Begründung, im Tatzeitraum schuldunfähig gewesen zu sein, Freispruch beantragt.

2

Der Senat hat am 11. April 2000 eine Hauptverhandlung durchgeführt, die zur Klärung der Schuldfähigkeit des Beamten im Tatzeitraum (Mai bis Dezember 1991), der Verhandlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung (13. März 1996) und der aktuellen Verhandlungsfähigkeit vertagt worden ist. Aufgrund eines entsprechenden Beweisbeschlusses vom 19. April 2000 haben Prof. Dr. B. und Dr. M. vom Klinikum der ...-Universität M. am 14. November 2000 ein psychiatrisches Gutachten in schriftlicher Form erstattet. Das Gutachten war Gegenstand je eines Ferngesprächs des Berichterstatters mit Prof. Dr. B. am 27. November 2000 und mit Dr. M. am 28. Dezember 2000.

3

Der Beamte, die Einleitungsbehörde und der Bundesdisziplinaranwalt sind vom Inhalt des Gutachtens und von den Vermerken über die Telefonate mit den Gutachtern durch Übersendung von Abschriften in Kenntnis gesetzt sowie zur Frage einer darauf gestützten Einstellung des Verfahrens gehört worden. Der Beamte hat sich zuletzt durch den neu bestellten Verteidiger mit der Einstellung des Verfahrens mangels rechtswirksamer Einleitung einverstanden erklärt; der Bundesdisziplinaranwalt hat keine Einwände erhoben. Die Einleitungsbehörde hat sich gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen.

4

II.

Das Verfahren ist gem. § 85 Abs. 1 Nr. 2, § 76 Abs. 3 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils einzustellen, weil der Leiter der Postbank Niederlassung S. es nicht rechtswirksam eingeleitet hat.

5

Gem. § 33 Satz 2 BDO wird das förmliche Verfahren durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Einleitung ist unwirksam, wenn der Betroffene bei Zustellung der Einleitungsverfügung verhandlungs- und damit prozessunfähig war und keinen Betreuer i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO hatte (Beschluss vom 17. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 20.92 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Deshalb ist eine Einstellung des Verfahrens entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde auch noch in zweiter Instanz möglich und geboten (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 76 Rn. 5 m.w.N.; stRspr des Senats, vgl. Beschluss vom 17. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.).

6

Ausschlaggebend für die Würdigung, ob der Beamte bei Einleitung des Disziplinarverfahrens verhandlungsfähig gewesen ist, kann allein die aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19. April 2000 durchgeführte Begutachtung durch Prof. Dr. B. und Dr. M. sein. Die Ansicht der Einleitungsbehörde, die konkludent getroffene, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindende Feststellung der Strafgerichte, der Beamte habe den Straftatbestand des § 331 StGB schuldhaft verwirklicht, beinhalte auch die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens, trifft nicht zu. Zum einen bezieht sich die Feststellung der Schuldfähigkeit auf den Tatzeitraum von Mai bis Dezember 1991 und gibt daher für die Frage, ob der Beamte bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens am 13. März 1996 verhandlungsfähig gewesen ist, nichts her. Zum anderen sind Schuldfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit begrifflich nicht miteinander identisch (Claussen/ Janzen, a.a.O., § 19 Rn. 2 b; Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 205 Rn. 14). Während Schuldfähigkeit die Fähigkeit ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 20 StGB), ist Verhandlungsfähigkeit die Fähigkeit, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 - NStZ 1995, 391 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 5 StR 208/95 - NStZ 1996, 242 m.w.N.; KK-Tolksdorf, StPO, 4. Aufl., § 205 Rn. 4). Richtig ist, dass das Oberlandesgericht ... bei seiner Revisionsentscheidung vom 3. Juni 1996, mithin nach Zustellung der Einleitungsverfügung, von der Verhandlungsfähigkeit des Beamten ausgegangen ist. Daran ist der Senat jedoch nicht gebunden, weil sich die Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO, wie auch die Einleitungsbehörde nicht verkennt, auf die tatsächlichen Feststellungen beschränkt, die die objektiven und subjektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung betreffen (Behnke, BDO, 2. Aufl., § 18 Rn. 12), und das Oberlandesgericht überdies nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat.

7

Nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. B. und Dr. M. vom 14. November 2000 lässt sich nicht ausschließen, dass der Beamte bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens verhandlungsunfähig war. Dies genügt zur Annahme eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 - 5 StR 449/84 - NStZ 1984, 520 f.). Das Gutachten enthält allerdings, worauf die Einleitungsbehörde mit Nachdruck hinweist, die Aussage, dass Verhandlungsunfähigkeit des Beamten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Diese kann indessen nicht isoliert gewürdigt, sondern muss im Zusammenhang mit der weiteren Aussage gelesen werden, bei Einleitung des Disziplinarverfahrens sei die Verhandlungsfähigkeit wahrscheinlich eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen. Eine dahin gehende Konkretisierung, welche Fähigkeiten des Beamten aufgrund seiner möglichen wahnhaften Störungen oder der ebenfalls denkbaren paranoiden Schizophrenie in welchem Umfang eingeschränkt waren, enthält das Gutachten nicht. Sie hat Dr. M. gegenüber dem Berichterstatter fernmündlich nachgeholt und seine ergänzenden Ausführungen auch auf den Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung bezogen. Danach verstehen die Gutachter den Begriff der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit dahin gehend, dass der Beamte zwar imstande ist, den disziplinaren Vorwurf intellektuell zu erfassen und eine klare Verteidigungsstrategie zu entwickeln, während der paranoiden Schübe aber ein gestörtes Bild von der Wirklichkeit hat und Sachverhalte nicht richtig einordnen und bewerten kann. Der Beamte ist nicht durchgängig verhandlungsunfähig, sondern lediglich in den Phasen der Bewusstseinstrübung, weil er dann - auch nach den Beobachtungen des Senats in der Hauptverhandlung am 11. April 2000 - nicht in der Lage ist, sich in verständiger Weise zu verteidigen. Um verhandlungsfähig zu sein, muss er dazu aber in jeder Lage des Verfahrens imstande sein (vgl. Löwe/Rosenberg, a.a.O., § 205 Rn. 12). Sein Defizit lässt sich durch eine hierauf Rücksicht nehmende Verhandlungsführung, etwa durch eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 BDO, nicht ausgleichen, weil die pathologischen Zustände zwar nur vorübergehender Natur sind, jedoch in unregelmäßigen Zeitabständen auftreten, dem Laien nicht ohne weiteres erkennbar sind und unterschiedlich lange andauern. Davon abgesehen hat die bereits für den Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung anzunehmende Verhandlungsunfähigkeit bisher nicht zu einer besonderen Verfahrensgestaltung geführt.

8

Die von der Einleitungsbehörde behauptete, durch Zeugnis von Nichtmedizinern unter Beweis gestellte und vom Senat als wahr unterstellte psychische Unauffälligkeit des Beamten im Zeitpunkt der Zustellung der Einleitungsverfügung besagt nicht, dass der Beamte seinerzeit uneingeschränkt verhandlungsfähig war. Die Gutachter haben eine Vereinbarkeit ihrer Diagnose mit dem weitgehend unauffälligen Verhalten des Beamten und dem Fehlen ausgeprägter kognitiver Einbußen ausdrücklich bejaht. Außerdem haben sie in Rechnung gestellt, dass der Beamte von der geistigen Vergewaltigung seiner Person erst später berichtet hat, und eine Simulation der Symptomatik in Erwägung gezogen. Sie haben eine solche aber weder feststellen noch ausschließen können. Ein sicherer Befund kann nach fernmündlicher Auskunft von Dr. M., deren Richtigkeit der Senat nicht bezweifelt, auch nach einer stationären Begutachtung des Beamten nicht erhoben werden, weil er fremdanamnetische Angaben erfordert, die der Beamte verweigert und die nicht erzwungen werden können.

9

Die Aufklärungsmöglichkeiten mit Hilfe der Gutachter Prof. Dr. B. und Dr. M. sind erschöpft. Eine präzisere Aussage durch einen anderen Sachverständigen ist nicht zu erwarten, da sich das nach außen sichtbare Krankheitsbild des Beamten nach der glaubhaften Einschätzung von Prof. Dr. B. gegenüber dem Berichterstatter nicht in die gängigen Kategorien pathologischer Geisteszustände einordnen lässt. Der Senat sieht daher von der Einholung eines weiteren Gutachtens ab.

10

Dem Beamten war bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ein Betreuer nicht bestellt worden. Entgegen der Auffassung der Einleitungsbehörde war eine Betreuerbestellung in Anwendung des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht deshalb entbehrlich, weil der Beamte im zeitgleich beim Oberlandesgericht ... anhängigen Strafverfahren anwaltlich verteidigt worden ist. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB als Teil der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) im Disziplinarverfahren überhaupt Anwendung findet, oder ob nicht § 19 Abs. 2 BDO insoweit als abschließende und spezielle Regelung anzusehen ist, die einen Rückgriff auf die bürgerlich-rechtlichen Regelungen verbietet (vgl. dazu: Weiß in Fürst <Hrsg.>), GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, K § 19 Rn. 1, 2 a, 7, 11, 14; Claussen/Janzen, a.a.O., § 19 Rn. 5 a). Die Bestellung eines Betreuers im Disziplinarverfahren hat ihre Grundlage im öffentlichen Recht und § 19 BDO sieht, anders als z.B. § 16 Abs. 4 VwVfG, die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften nicht vor. Davon abgesehen hätte auf einen Betreuer nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB allenfalls verzichtet werden können, wenn sich der Beamte im förmlichen Disziplinarverfahren des Beistands durch einen Bevollmächtigten bedient hätte. Das aber war hier nicht der Fall.

11

Der Verfahrensfehler der mangelnden Betreuerbestellung kann nachträglich nicht geheilt werden.

12

Stellt sich der Mangel der Betreuerbestellung erst im Berufungsverfahren heraus, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren einzustellen. Die Einstellung kann durch Beschluss erfolgen. § 76 Abs. 3 Satz 2 BDO steht dieser Entscheidungsform nicht entgegen. Die Vorschrift gestattet die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss "vor der Hauptverhandlung". Damit ist erkennbar nicht die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht gemeint, sondern diejenige, die mit einer verfahrensabschließenden Entscheidung i.S.d. § 76 Abs. 1 BDO endet. Nur diese Auslegung trägt der Intention des Gesetzgebers Rechnung, die verfahrensabschließende Entscheidung der Verfahrenseinstellung in der Hauptverhandlung grundsätzlich der Urteilsform vorzubehalten. Dies folgt aus § 76 Abs. 1 BDO sowie aus § 25 BDO i.V.m. § 260 Abs. 1 StPO. Eine Hauptverhandlung im vorbezeichneten Sinne hat bisher nicht stattgefunden. Die Hauptverhandlung vom 11. April 2000 endete mit einem Vertagungsbeschluss (§ 228 Abs. 1 StPO i.V.m. § 25 BDO). Eine verfahrensabschließende Entscheidung auf ihrer Grundlage ist daher nicht ergangen und kann mit Rücksicht auf § 25 BDO i.V.m. § 229 StPO auch nicht mehr ergehen. Deshalb befindet sich das Verfahren gegenwärtig (wieder) im Stadium v o r der Hauptverhandlung (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 1994, a.a.O.).

13

Die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung zur Erörterung des Gutachtens vom 14. November 2000 ist nicht erforderlich. Wird über die Verhandlungsfähigkeit des Beamten außerhalb der Hauptverhandlung Beweis erhoben, gilt grundsätzlich das freie Beweisverfahren; § 75 Abs. 2 Satz 1 BDO findet keine Anwendung (Beschluss vom 17. Oktober 1994, a.a.O.).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3, § 115 Abs. 1 BDO.

Albers
Vormeier
Gatz