Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.02.1995, Az.: 2 BvR 345/95
Strafrechtliche Revisionsgerichte; Besonderheit des Revisionsverfahrens; Tatrichterliches Urteil; Anwendung sachlichen Rechts; Ordnungsmäßigkeit; Verhandlungsfähigkeit; Erhebung des Rechtsmittels; Verteidigung; Grundübereinkunft; Fortführung des Rechtsmittels; Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.02.1995
- Aktenzeichen
- 2 BvR 345/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13305
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJ 1995, 190-191 (Kurzinformation)
- NJW 1995, 1951-1953 (Volltext mit red. LS) "Fall Mielke"
- NStZ 1995, 391-393 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Folgerung der strafrechtlichen Revisionsgerichte, wegen der Besonderheiten des Revisionsverfahrens, das nur dazu da ist, das tatrichterliche Urteil auf richtige Anwendung des sachlichen Rechts zu prüfen und die Ordnungsmäßigkeit des zugrunde liegenden Verfahrens zu gewähren, reiche es hier jedenfalls für die Verhandlungsfähigkeit aus, daß der Angeklagte dazu in der Lage war, über die Erhebung eines Rechtsmittels verantwortlich zu entscheiden, er die Bedeutung des Revisionsverfahrens kenne und eine Grundübereinkunft mit seiner Verteidigung über Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels erreichen könne, ist nicht verfassungswidrig.