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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1984, Az.: 5 StR 449/84

Zum Grundsatz des in dubio pro reo beim Verfahrenshindernis der Verfahrensuntauglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1984
Aktenzeichen
5 StR 449/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 05.04.1984

Fundstellen

  • NStZ 1984, 520
  • StV 1984, 493

Verfahrensgegenstand

Schwere Körperverletzung

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und liegen die in den §§ 231 II, 231a StPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so darf gegen den Angeklagten keine Hauptverhandlung geführt werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 17. Juli 1984
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. April 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

2

Der Angeklagte leidet nach den Urteilsgründen an einer schweren endogenen psychischen Störung in der Form einer einfachen paranoiden Psychose. Dies drückt sich insbesondere darin aus, daß er sich zeitweise in einer deutlich paranoiden Stimmung befindet und deutliche Störungen im Kontaktverhalten mit Ablehnung jeder Kontaktaufnahme mit anderen aufweist. In diesem Zustand kapselt er sich von der Umwelt ab und ist weder zum Sprechen noch zum Reagieren zu bewegen. So war es auch in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat dort "keinerlei Äußerung von sich gegeben. Er hat sich im Laufe der Hauptverhandlung auf die Anklagebank gelegt und geschlafen bzw. sich schlafend gestellt. Auch dem Sachverständigen gelang eine Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten nicht mehr" (UA S. 10). Ob dieser tatsächlich geschlafen hat, hat die Strafkammer nicht festgestellt; sie hat es auch nicht ausgeschlossen.

3

Die Strafkammer hat also gegen den Angeklagten verhandelt, obwohl sie zumindest für möglich hielt, daß er wegen seines Zustandes der Verhandlung nicht folgen konnte. Damit ist § 230 Abs. 1 StPO verletzt worden. Nach dieser Vorschrift findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht statt. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor.

4

Der Senat weist zur Vermeidung von Mißverständnissen auf folgendes hin: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß für das Verfahrenshindernis der Verhandlungsunfähigkeit der Grundsatz in dubio pro reo nicht gilt (Urteil vom 10. Juli 1973 - 5 StR 189/73 - bei Dallinger in MDR 1973, 902). Dies bedeutet, daß eine auf Verletzung des § 230 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn der Verstoß nachgewiesen ist. Daran ist festzuhalten. Hier geht es jedoch um die davon zu unterscheidende Frage, ob die Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten geführt werden darf, wenn der Tatrichter Zweifel an dessen Verhandlungsfähigkeit hat und die in den §§ 231 Abs. 2, 231 a StPO bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.

5

Diese Frage ist zu verneinen (vgl. dazu Meyer-Goßner bei Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 206 a Rn. 23 f und 26 f; Paulus in KMR StPO 7. Aufl. § 205 Rn. 11 ff).

Herrmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel