Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1963, Az.: 5 AZR 178/62

Eheähnliches Verhältnis; Beteiligten im Arbeitsverhältnis; Erbeinsetzung als Arbeitsvergütung; Gerichte für Arbeitssachen; Verjährung; Gestundete Vergütungsansprüche; Konkurseröffnung; Anmeldung zur Konkurstabelle; Schuldenmassenstreit; Notwendigkeit der Klageänderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.01.1963
Aktenzeichen
5 AZR 178/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 07.02.1962 - 2 Sa 413/61

Fundstelle

  • DB 1963, 627 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein eheähnliches Verhältnis schließt nicht aus, daß die Beteiligten zueinander auch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Wird in einem solchen Fall als Arbeitsvergütung eine Erbeinsetzung versprochen, zu der es wegen vorzeitigen Todes des Arbeitgebers nicht kommt, so hat der Dienstleistende nach BGB § 612 Abs. 1 Anspruch auf Vergütung in der aus BGB § 612 Abs. 2 sich ergebenden Höhe. Für dessen Geltendmachung sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Die Verjährung solcher Ansprüche beginnt erst mit dem Tode des Arbeitgebers; bis dahin sind die Vergütungsansprüche als gestundet anzusehen (Bestätigung von BAG 24.09.1960 5 AZR 3/60 = AP Nr. 15 zu § 612 BGB).

2. Wird nach Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts über das Vermögen des in zweiter Instanz unterlegenen Beklagten der Konkurs eröffnet und verfolgt der Konkursverwalter im Wege der Prozeßaufnahme Leitsatz 1 gekennzeichneten Ansprüche zur Konkurstabelle, so kann auch im Revisionsverfahren der Rechtsstreit von beiden Parteien nur noch mit solchen Klageanträgen weiterbetrieben werden, die berücksichtigen, daß es sich um einen sogenannten Schuldenmassenstreit im Sinne von KO §§ 138 ff., 146 Abs. 6, 147 handelt (im Anschluß an BGH 21.11.1953 VI ZR 203/52 = LM Nr. 4 zu § 146 KO, BGH 23.12.1953 VI ZR 1/52 = LM Nr. 5 zu § 146 KO und BAG 06.11.1958 2 AZR 354/55 = BAGE 7, 4 (11, 12) = AP Nr. 1 zu § 15 KSchG). Bei der Frage, ob die Klageanträge der dadurch gebotenen Notwendigkeit der Klageänderung Rechnung tragen, ist eine möglichst weitgehende Berücksichtigung des wahren Parteiwillens angebracht und nicht auf den bloßen Wortlaut der Anträge abzustellen.