Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1953, Az.: VI ZR 203/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 203/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 240 PO
- § 146 Abs. 3 KO
Fundstelle
- DB 1954, 61 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma H. & Co KG in H., W.str. ...,
Prozessgegner
den Bücherrevisor und Diplomkaufmann Arthur W. in H., H.str ... als Konkursverwalter über das Vermögen der der Gebr. G. in H., A. M.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in § 240 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Konkursmasse ist auch bei Klagen gegeben, die der Vorbereitung eines aktiv oder passiv die Masse betreffenden Hauptanspruchs dienen.
- 2.
- a)
Die Aufnahme eines durch den Konkurs unterbrochenen Verfahrens ist gegen den Konkursverwalter nur mit dem Antrag möglich, die angemeldete Forderung zur Konkurstabelle festzustellen.
- b)
Ein Antrag, festzustellen, dass über die Vergütung für die Benutzung eines Grundstücks keine Vereinbarung getroffen worden ist, kann nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten in dem gegen den Konkursverwalter aufgenommenen Revisionsverfahren nicht in das Begehren auf Feststellung der Vergütung zur Konkurstabelle geändert werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Aufnahme des Verfahrens gegen den Konkursverwalter ist mit dem Hauptantrag unzulässig.
- 2.
Die Revision der Klägerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie mit dem Hilfsantrag Festsetzung ihrer Vergütungsforderung zur Konkurstabelle gegen den Konkursverwalter begehrt.
- 3.
Die durch das Verfahren gegen den Konkursverwalter entstandenen Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks W. S.strasse ... in H., auf dem die Fa. Gebr. G. vom 10. September 1943 bis Anfang 1949 auf Grund einer hinsichtlich ihrer Rechtsgültigkeit bestrittenen Leistungsanforderung Teile der Werkanlage benutzt hat. Über die für diese Benutzung zu zahlende Vergütung ist auf Grund eines Schreibens des früher bei der Klägerin tätig gewesenen Angestellten R. vom 11. Juni 1945 eine Vereinbarung getroffen worden, während der Inhaber der Klägerin sich noch in Kriegsgefangenschaft befand. Die vereinbarte Vergütung ist bezahlt.
Die Klägerin hat die Vertretungsmacht des R. bestritten und bei der Schlichtungsstelle des Wohnungsamts ihre Ansprüche für die Benutzung des Grundstücks auf Grund des Reichsleistungsgesetzes geltend gemacht. Ihr Antrag ist zurückgewiesen worden. Über die hiergegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Mit der gegen die Fa. Gebr. G. erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass keine Vereinbarung über die für die Benutzung der Werkhalle und sonstiger Räumlichkeiten zu zahlende Vergütung getroffen worden ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Nach Einlegung der Revision durch die Klägerin ist am 8. Mai 1951 über das Vermögen der Fa. Gebr. G. der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin hat, nachdem ihr im Konkursverfahren angemeldeter Vergütungsanspruch im Prüfungsverfahren vom Konkursverwalter und vom Gemeinschuldner bestritten worden ist, das Revisionsverfahren gegen den Konkursverwalter aufgenommen. Mit der Revision verfolgt sie in erster Linie ihr Klagebegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Forderung der Klägerin auf Vergütung für die Benutzung eines Teiles ihres Werkes in H. durch die Fa. Gebr. G. im Konkursverfahren gegen diese auf restlich 31.367,32 DM zur Konkurstabelle festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Fa. G. ist das Revisionsverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift tritt eine Unterbrechung ein, wenn das Verfahren die Konkursmasse betrifft. Hier war im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Feststellungsanspruch, nämlich der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass über die Vergütung für die Benutzung von Teilen des der Klägerin gehörenden Anwesens keine Vereinbarung getroffen worden ist, im Streit befangen. Dieser Rechtsstreit berührt zwar nicht unmittelbar die Konkursmasse, denn Streitgegenstand ist keine unmittelbar die Konkursmasse betreffende Forderung. Er dient aber der Klärung des als Konkursforderung angemeldeten Vergütungsanspruchs der Klägerin, denn diese will mit der Feststellungsklage ersichtlich nur ein Hindernis beseitigen, das der Weiterverfolgung des bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Vergütungsanspruchs im Wege stand. Damit dient der vorliegende Rechtsstreit der Verfolgung einer Konkursforderung und betrifft daher mittelbar die Konkursmasse. Auch bei derartigen Klagen, die der Vorbereitung eines aktiv oder passiv die Masse betreffenden Hauptanspruchs dienen, besteht die in § 240 ZPO vorausgesetzte Beziehung zur Konkursmasse, so dass eine Unterbrechung des Verfahrens eintritt (Jaeger, Konkursordnung 7. Aufl. 1931 § 10 Anm. 3; Böhle-Stamschräder, Konkursordnung 2. Aufl. 1953 § 10 Anm. 1 c; Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozessordnung 17. Aufl. 1953 § 240 Anm. I, 2; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozessordnung 21. Aufl. 1953, § 240 Anm. 1 C).
II.
Eine Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens gegen den Konkursverwalter ist mit dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag unzulässig.
Ein durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenes Verfahren kann nur nach den Vorschriften der §§ 10, 11, 144 Abs. 2 und 146 Abs. 3 KO aufgenommen werden. Die §§ 10, 11 und 144 Abs. 2 KO scheiden als Rechtsgrundlage für eine Aufnahme des Verfahrens aus, da keine der dort aufgeführten Rechtsstreitigkeiten für oder gegen den Gemeinschuldner gegeben ist. Aber auch aus § 146 Abs. 3 KO kann die Klägerin kein Recht zur Aufnahme des Verfahrens mit dem von ihr gestellten Hauptantrag auf Feststellung einer nicht bestehenden Vergütungsvereinbarung herleiten. Die Aufnahme nach § 146 Abs. 3 KO setzt das Vorliegen einer streitig gebliebenen "Forderung" des Gläubigers voraus und ist nur mit dem Antrag möglich, diese Forderung zur Konkurstabelle festzustellen. Anzumelden zur Konkurstabelle sind die Konkursforderungen, Diese sind als Geldforderungen geltend zu machen, da das Konkursverfahren die Verteilung der Masse an die Konkursgläubiger bezweckt. Demgemäss bestimmt auch § 69 KO, dass Konkursforderungen, welche nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind, nach ihrem Schätzungswert in Reichswährung geltend zu machen sind. Ist, wie hier, der Prozess wegen eines nicht in einer Geldforderung bestehenden Anspruchs anhängig, so kann das Verfahren mit diesem Prozessgegenstand nicht aufgenommen werden. Das ist nur möglich, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits derart den Erfordernissen des § 146 KO angepasst wird, dass nur die Feststellung des streitigen Konkursgläubigerrechts begehrt wird. Im Feststellungsprozess des § 146 ZPO soll nur entschieden werden, ob dem Gläubiger die angemeldete Forderung zusteht und er daher am Konkurse teilnimmt oder nicht (Jonas, Die Konkursfeststellung in ihrer prozessualen Durchführung S. 6). Nur soweit der Antrag unmittelbar diesem Ziele dient, ist eine Aufnahme des Verfahrens möglich. Der Hauptantrag der Klägerin ist zur Konkursfeststellung untauglich. Mit ihm konnte das Revisionsverfahren daher nicht aufgenommen werden.
III.
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Aufnahme des Verfahrens mit dem auf Feststellung zur Konkurstabelle gerichteten Hilfsantrag zuzulassen, denn dieser Antrag wird den Erfordernissen des § 146 KO gerecht. Zudem ist auch durch Vorlage eines Auszuges aus der Konkurstabelle nachgewiesen, dass die Forderung, deren Feststellung zur Konkurstabelle begehrt wird, im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und vom Konkursverwalter bestritten worden ist. Die Klägerin kann jedoch mit ihrem Hilfsantrag im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben, weil sie mit ihm einen völlig neuen Anspruch geltend macht, der überhaupt noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Hierin liegt eine nach § 561 ZPO im Revisionsrechtszug unzulässige Klageänderung. Der Schluss der Berufungsverhandlung bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht. Die Anträge können in der Revision zwar eingeschränkt, aber nicht erweitert oder verändert werden (Stein-Jonas-Schönke, Zivilprozessordnung 17. Aufl. 1951, § 561 Anm. II 1 b; OGHZ 1, 72 [75]; 2, 226 [231]).
Allerdings kann ein auf Verurteilung zur Zahlung gerichteter Klageantrag auch noch im Revisionsverfahren in das Begehren auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle geändert werden. Das bedeutet mir eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrages an die insoweit massgebenden Vorschriften der Konkursordnung (RG JW 1932, 168 u. 169). Dagegen kann die Geltendmachung eines völlig neuen Anspruchs im Revisionsrechtszuge nicht zugelassen werden. So hat auch das Reichsgericht in zwei auf Verurteilung zur Zahlung gerichteten Rechtsstreitigkeiten nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten zwar den Antrag auf Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle, nicht dagegen zugelassen, dass in dem einen Falle ein Absonderungsrecht geltend gemacht wurde (RG a.a.O.) und in dem anderen Falle die angemeldete Forderung auch dem beanspruchten Vorrecht nach festgestellt wurde (RG LZ 1912, 400). In beiden Fällen stand nach Auffassung des Reichsgerichts § 561 ZPO der Geltendmachung dieser neuen Ansprüche im Revisionsverfahren entgegen.
Eine andere Beurteilung kann auch die in JW 1933, 1551 Nr. 8 abgedruckte Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts nicht rechtfertigen. In dem Falle, der dem Reichsarbeitsgericht zur Entscheidung vorlag, war der Anspruch des Klägers auf die Feststellung gerichtet, dass sein Dienstverhältnis bei der Beklagten nicht am 30. September, sondern erst mit dem 31. Dezember 1931 endige. Das Reichsarbeitsgericht hat mit der Begründung, dieser Rechtsstreit solle offensichtlich die Verfolgung des Gehaltsanspruchs für die Zeitspanne von drei Monaten ermöglichen und betreffe daher mittelbar eine Geldforderung, zugelassen, dass nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten in der Revisionsinstanz der Klageantrag geändert und auf Feststellung des Gehaltsanspruchs zur Konkurstabelle gerichtet wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei einem Übergang von einer positiven Feststellungsklage dieser Art zu der Konkursfeststellungsklage der Auffassung des Reichsarbeitsgerichts für den Fall beigetreten werden kann, dass der Beklagte sich gegenüber dem neuen Antrag nicht anders als gegenüber dem bisherigen verteidigen kann. Ist aber wie hier beim Übergang von einer Feststellungsklage über das Nichtbestehen einer Vereinbarung zur Konkursfeststellungsklage für die Begründung des neuen Anspruchs ein weiterer Sachvortrag erforderlich und bieten sich gegenüber diesem neuen Antrag für den Beklagten andere Verteidigungsmöglichkeiten, so würde ihm auch im Falle einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz verloren gehen. Das ist nach Meinung des Senats mit den Grundsätzen eines geordneten Verfahrens in der Regel nicht vereinbar. Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Prüfung neuen Streitmaterials mag zwar gerechtfertigt sein, soweit es sich um ein Vorbringen handelt, dessen Einführung durch die Eröffnung des Konkurses notwendig geworden ist. Wird z.B. die Eigenschaft eines Anspruchs als Konkursforderung mit der Begründung bestritten, die Forderung gründe sich auf eine unentgeltliche Zuwendung des Gemeinschuldners (§ 63 Ziff 4 KO) oder wird einem Gläubiger entgegengehalten, er sei Angehöriger eines fremden Staates, dessen Angehörige nach § 5 Abs. 2 KO von der Teilnahme an deutschen Konkursen ausgeschlossen sind, so ergibt sich, wie Jonas (a.a.O. S. 62) zutreffend ausführt, die eigenartige Situation, dass bei der Aufnahme eines durch Konkurseröffnung unterbrochenen Revisionsverfahrens noch in dritter Instanz neue Tatsachen berücksichtigt werden müssen. In einem solchen Falle hat das Revisionsgericht den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Jonas a.a.O.). Das ist eine Folge der in § 146 Abs. 3 KO zugelassenen Anpassung des Klageantrags an die durch die Konkurseröffnung geschaffene neue Situation. Der hier zur Entscheidung stehende Fall unterscheidet sich aber wesentlich von den angeführten Beispielen. Während die Frage der Unentgeltlichkeit der Zuwendung und der fremden Staatsangehörigkeit nur aus konkursrechtlichen Gründen in den Prozess gebracht wird, werden im vorliegenden Falle die weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich, weil die Klägerin an Stelle der bisherigen negativen Feststellungsklage unter Änderung der Klage einen neuen Anspruch in den Rechtsstreit einführt. In einem solchen Falle scheitert die Möglichkeit, in der Revision neue Tatsachen zu berücksichtigen, an der Vorschrift des § 561 ZPO. Die für den Fall des Übergangs von einer Zahlungsklage wegen Geldforderung zur Konkursfeststellungsklage (§ 146 KO) zugelassene Ausnahme von § 561 ZPO ist im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt.
Der Hilfsantrag der Klägerin war daher als in der Revisionsinstanz unzulässig zurückzuweisen, ohne dass geprüft werden konnte, ob der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Vergütung sachlich begründet ist.
Die durch das Verfahren gegen den Konkursverwalter entstandenen Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen, da sie insoweit unterlegen ist (§ 91 ZPO).