Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1996, Az.: BVerwG 2 WDB 1.96

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen; Zweck der Regelung des § 109 Abs. 1 S. 1 Wehrdienstordnung (WDO); Zweck des gesetzlichen Aussetzungszwang des § 76 Abs. 1 S. 1 WDO; Notwendigkeit der gleichzeitigen Verteidigung eines Soldaten in einem strafgerichtlichen als auch in einem disziplinargerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen für die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 1.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 22.01.1996 - AZ: S 10 VL 21/95

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1996, 672 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 76 I 2 WDO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen.

  2. 2.

    Gegen den ablehnenden Beschluß des Truppendienstgerichts, ein nach § 76 I 1 WDO wegen des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetztes disziplinargerichtliches Verfahren fortzusetzen, ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
am 22. Mai 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 22. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Mit Verfügung vom 27. Juni 1995 leitete der Amtschef des Luftwaffenamtes gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren wegen des Verdachts ein, seine Dienstpflichten dadurch schuldhaft verletzt zu haben, daß er, nachdem er am 27. April 1995 während des Schwimmunterrichts von seinen Lehrgangskameraden Gefreiter W... und Stabsunteroffizier M... zum Spaß kurz untergetaucht worden war, letzteren nach dem Auftauchen mit geballter Faust kräftig in das Gesicht geschlagen zu haben. In der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 21. August 1995 wird dem Soldaten darüber hinaus zur Last gelegt, vom 8. Juni bis 12. Juli 1995 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben zu sein. In gleicher Sache hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg gegen den Soldaten am 27. September 1995 öffentliche Klage zum Amtsgericht Augsburg - Zweigstelle Schwabmünchen - erhoben.

2

Nach Einreichung der Anschuldigungsschrift setzte der Vorsitzende der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd mit Beschluß vom 22. Januar 1996 das disziplinargerichtliche Verfahren gegen den Soldaten bis zur Beendigung des sachgleichen Strafverfahrens aus.

3

Zur Begründung führte er aus:

4

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO müsse das disziplinargerichtliche Verfahren, wenn wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben sei, bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Die Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO lägen derzeit jedenfalls nicht vor. So sei der Sachverhalt in bezug auf die dem Soldaten zur Last gelegte Untergebenenmißhandlung (Punkt 1 der Anschuldigungsschrift) nicht hinreichend aufgeklärt. Überdies bestünden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Soldaten zum Zeitpunkt der Tat. Aus diesem Grund habe das Amtsgericht Augsburg mit Beschluß vom 14. Dezember 1995 - Ds 201 Js 122104/95 - vor Eröffnung des Hauptverfahrens die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des angeschuldigten Soldaten durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G... (Landgerichtsarzt bei dem Landgericht A...) angeordnet.

5

Gegen diesen ihm am 25. Januar 1996 zugestellten Beschluß hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 7. Februar 1996, der am selben Tag per Telefax bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

6

Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:

7

Entgegen der Auffassung des Kammervorsitzenden sei die Sachaufklärung in vollem Umfang gesichert, so daß das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO fortgesetzt werden könne. Bezüglich einer möglichen eingeschränkten Schuldfähigkeit des Soldaten wäre die Sachaufklärung kurzfristig mit Hilfe eines vom Bundeswehrkrankenhaus U... zu erstellenden neurologischpsychiatrischen Gutachtens möglich. Auf Grund dieser Sachlage könne die vom Kammervorsitzenden zu treffende Ermessensentscheidung bei entsprechender Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots gemäß § 9 Abs. 1 WDO pflichtgemäß nur dahingehend getroffen werden, das Verfahren fortzusetzen. Mit einem rechtskräftigen Strafurteil sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im übrigen liege es auch im wohlverstandenen Interesse des Soldaten, möglichst bald zu erfahren, ob er als Zeitsoldat weiterverwendet werden könne oder aber in seinen erlernten Beruf als Maler zurückkehren müsse. Auch aus der Sicht der Einheit, der der Soldat angehöre, und der Regenerantenplanung erscheine die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens dringend geboten.

8

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt erachtet in seiner Stellungnahme vom 2. April 1996 die vom Wehrdisziplinaranwalt eingelegte Beschwerde als zulässig und begründet. Zwar fehle in der Wehrdisziplinarordnung eine § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO entsprechende Bestimmung. Gleichwohl sei die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Truppendienstgericht gemäß § 109 WDO zulässig. Sie sei wegen der gesicherten Sachaufklärung auch begründet. Die Frage der gesicherten Sachaufklärung könne nicht generalisierend, sondern müsse entsprechend den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Gefahr unterschiedlicher Feststellungen in den beiden Verfahren bestehe schon deshalb nicht, weil der Truppendienstkammer die gleichen Beweismittel wie dem Strafgericht zur Verfügung stünden. Sämtliche in der Anklage- und der Anschuldigungsschrift benannten Zeugen seien Soldaten. Die dem Strafgericht vorliegenden Vernehmungsniederschriften seien durch die Bundeswehr erstellt worden. Die rechtlichen und tatsächlichen Vorwürfe beträfen den dienstlichen Bereich des Soldaten. Zudem komme der zügigen Durchführung des disziplinargerichtlichen Verfahrens besondere Bedeutung zu. Nur ausnahmsweise habe der Grundsatz der Beschleunigung zurückzustehen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, so daß der Abschluß des Strafverfahrens nicht abgewartet werden müsse. Auch die Frage des Maßes der Schuld des Soldaten könne von den Wehrdienstgerichten unabhängig von dem Strafverfahren geklärt werden. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer könne einen eigenen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Es bestünden aber auch keine Bedenken dagegen, zur Hauptverhandlung den bereits im Strafverfahren beauftragten Landgerichtsarzt als Sachverständigen zu laden. Die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens liege deshalb sowohl im Interesse des Dienstherrn als auch in dem des Soldaten. Sollten sich im weiteren Verlauf des Verfahrens gleichwohl Bedenken gegen die Annahme einer gesicherten Sachaufklärung ergeben, müßte die Frage der Aussetzung des Verfahrens erneut geprüft werden.

9

Der Verteidiger des Soldaten hält die Entscheidung des Truppendienstgerichts für zutreffend. Entgegen der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts bestünden gegen die Zulässigkeit der Beschwerde durchaus Bedenken. Im übrigen sei nicht ersichtlich, daß das Truppendienstgericht von dem ihm nach § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht habe. Auch die Ausführungen des Bundeswehrdisziplinaranwalts im Schriftsatz vom 2. April 1996 gäben keinen Anlaß, von der Aussetzungsentscheidung des Truppendienstgerichts abzuweichen. Dem Soldaten sei insbesondere nicht zuzumuten, die erheblichen Kosten der Verteidigung und von Sachverständigen in zwei parallelen Verfahren zu tragen. Vielmehr könne nach Abschluß des Strafverfahrens auf die dort gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Hierdurch werde der Dienstherr nicht unbillig belastet.

10

Mit Beschluß vom 22. Februar 1996 hat die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd der Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11

II

Die Beschwerde ist gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO entsprechend der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung zulässig. Danach ist gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das ist hier nicht geschehen. Zwar enthält die Wehrdisziplinarordnung keine § 17 Abs. 4 Satz 2 BDO entsprechende Regelung. Aus dem Fehlen einer solchen Vorschrift kann indes nicht der Schluß gezogen werden, daß gegen Beschlüsse nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO das Rechtsmittel der Beschwerde unstatthaft sei. Dies könnte gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO nur dann angenommen werden, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsähe. Eine solche Ausschlußregelung besteht indes nicht.

12

Diese Auslegung des § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO wird durch den Sinn und Zweck der Regelung sowie durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt (vgl. hierzu allgemein: BVerfGE 59, 128 [153]; BVerfG DÖV 1987, 202 [f.];Urteile vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - <BVerwGE 52, 84 [86]>, vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 27.81 - <BVerwGE 66, 360 [363]> undvom 28. Mai 1986 - BVerwG 2 C 18.85 - <Buchholz 421.20 Nr. 18 = ZBR 1986, 339 = DVBl 1986, 1155>). § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO, auf den sich der angefochtene Beschluß stützt, ist Ausdruck des uneingeschränkten zeitlichen und sachlichen Vorrangs des sachgleichen Strafverfahrens gegenüber dem disziplinargerichtlichen Verfahren (s. hierzu auch § 8 WDO). Zweck dieser Regelung ist es, aus Gründen der Rechtssicherheit zu vermeiden, daß in verschiedenen Verfahren wegen desselben Sachverhalts einander widersprechende Feststellungen getroffen werden. Daraus erklärt sich auch der enge sachliche Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, im disziplinargerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend sind. Darüber hinaus dient der gesetzliche Aussetzungszwang des § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Schutz des Soldaten. Dieser soll rechtlich nicht gezwungen sein, sich sowohl in einem strafgerichtlichen als auch in einem disziplinargerichtlichen Verfahren gleichzeitig verteidigen zu müssen, was nicht nur in tatsächlicher Hinsicht eine Beschwer darstellte, sondern wegen der Wahrheitspflicht im disziplinargerichtlichen Verfahren im Falle der Aussagebereitschaft des Soldaten diesem auch rechtlich zum Nachteil gereichen könnte. Dies kommt auch in der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl I, 1481) deutlich zum Ausdruck. Ziel der Neuordnung war es, die Wehrdisziplinarordnung an die Bundesdisziplinarordnung anzupassen (BT-Drs. VI/1834 Begr. S. 34). Weiter heißt es in der Begründung zu Nr. 64: "Im Gegensatz zur Regelung der BDO enthält der Entwurf keine Bestimmung darüber, in welcher Weise sich der Soldat gegen eine Aussetzung des Verfahrens durch das Truppendienstgericht wenden kann. Dieser Fall regelt sich nach Maßgabe des § 90" (BT-Drs. VI/1834 Begr. S. 54). § 90 des Entwurfs entspricht § 109 Abs. 1 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der WDO vom 4. September 1972 (BGBl I, 1665). Der Gesetzgeber ist also bei der Neuregelung der Wehrdisziplinarordnung ersichtlich davon ausgegangen, daß Aussetzungsbeschlüsse des Truppendienstgerichts gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 WDO von den Verfahrensbeteiligten mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden können (vgl. auch Bayer, NZWehrr 1979, 214 [218 f.]; Dau, WDO, 2. Aufl., § 76 RdNr. 31, § 10 RdNr. 6).

13

Die sonach zulässige Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet.

14

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO sind hier gegeben.

15

Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO kann das nach Satz 1 ausgesetzte Verfahren fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Soldaten liegen. Diese der Beschleunigung des disziplinargerichtlichen Verfahrens (§ 9 Abs. 1 WDO) dienende Regelung stellt die Fortführung des Verfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Als Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Aussetzungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO bei sachgleichem Strafverfahren ist § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO eng auszulegen. Die dem angefochtenen Beschluß des Vorsitzenden der Truppendienstkammer zugrundeliegende Annahme, daß im vorliegenden Fall die Sachaufklärung nicht gesichert sei und damit eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme, ist danach nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht A... hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1995 - Ds 201 Js 122104/95 - den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G... mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Frage der Schuldfähigkeit des angeschuldigten Soldaten zur Tatzeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB beauftragt. Die Frage der Schuldfähigkeit ist auch für das disziplinargerichtliche Verfahren von erheblicher Bedeutung. Die Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 WDO mag zwar im vorliegenden Fall durchaus im Interesse des Dienstherrn liegen; dem wohlverstandenen Interesse des Soldaten würde eine solche Vorgehensweise nicht entsprechen. Sich aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unter Umständen einer weiteren fachärztlichen Untersuchung unterziehen zu müssen, ist mit dem Sinn und Zweck des § 76 Abs. 1 WDO schlechterdings unvereinbar. Die Entscheidung des Vorsitzenden der Truppendienstkammer, das Verfahren derzeit nicht fortzusetzen, hält sich daher im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung.

16

Die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts ist deshalb zurückzuweisen.

Roth
Dr. Maiwald
Dr. Widmaier