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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1983, Az.: BVerwG 2 C 27.81

Nachgeheiratete Witwe; Unterhaltsbeitrag; Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 27.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 03.08.1977 - AZ: 3 K 3261/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.11.1979 - AZ: I A 1922/77

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 360 - 366
  • DÖV 1984, 350

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer späteren Anrechnung der Einkünfte.

  2. 2.

    Die Kürzung wegen Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge hat Vorrang vor der Anrechnung von Einkünften der nachgeheirateten Witwe.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
...
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahren.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind die Erben der im Oktober 1981 verstorbenen bisherigen Klägerin. Diese war die nachgeheiratete Witwe des 1962 verstorbenen ehemaligen Präsidenten des ..., die Beigeladene ist dessen geschiedene Ehefrau. Die bisherige Klägerin hatte gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages. Der Beigeladenen steht gemäß § 125 Abs. 2 BBG auf Grund eines Unterhaltsvergleichs ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert - v.H. - des Ruhegehalts zu. Die Beklagte führte eine Kürzung der Hinterbliebenenbezüge in der Weise durch, daß sie der Beigeladenen den Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. beließ und den Unterhaltsbeitrag der bisherigen Klägerin um 10 v.H. auf 50 v.H. des Ruhegehalts kürzte.

2

Die verstorbene Klägerin erhielt seit dem 1. April 1976 auf Grund eigener Berufstätigkeit ein Altersruhegeld von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA -. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt rechnete dieses Altersruhegeld durch Bescheid vom 8. Juli 1976 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG abzüglich eines Freibetrages von damals 150 DM auf den gemäß § 128 BBG auf 50 v.H. des Ruhegehalts gekürzten Unterhaltsbeitrag an. Der Widerspruch der verstorbenen Klägerin blieb erfolglos.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 3. Juli 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesministers des Innern vom 2. November 1976 zu verpflichten, bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages der Klägerin zunächst die Anrechnung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG und erst danach eine eventuelle Kürzung nach § 128 BBG vorzunehmen, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Beim Zusammentreffen eines Versorgungsanspruchs der nachgeheirateten Witwe mit dem Versorgungsanspruch anderer Hinterbliebener sei zunächst die Kürzung gemäß dem § 128 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 BBG durchzuführen. Erst danach seien die eigenen Einkünfte der Witwe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG auf den gekürzten Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Allerdings ließen weder der Wortlaut noch die Reihenfolge der in den§§ 125 ff. BBG getroffenen Regelungen eindeutige Rückschlüsse auf die Vorrangigkeit oder Nachrangigkeit der Anrechnung nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG gegenüber der Kürzung nach § 128 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 BBG zu. Es spreche auch nichts dafür, daß mit § 128 Abs. 1 Satz 1 BBG mehr bezweckt sei als die Begrenzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn auf das der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legende Ruhegehalt. Aus der von der Beklagten vergleichsweise angeführten Praxis, daß sie bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten auch dann von dem vollen Ruhegehalt ausgehe, wenn der Beamte selbst es zum Beispiel auf Grund der Anrechnung von Renten nicht erhalten habe, lasse sich nichts herleiten.

5

Die Nachrangigkeit der Anrechnung nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG gegenüber der Kürzung gemäß § 128 BBG entspreche jedoch allein dem mit§ 125 Abs. 1 BBG verfolgten Zweck.

6

§ 125 Abs. 1 BBG halte an dem Grundsatz fest, daß die Versorgungslast des Dienstherrn für seine aktiven Beamten und deren Hinterbliebenen durch die Versorgung von Hinterbliebenen aus erst nach dem 65. Lebensjahr eingegangenen Ehen eines Ruhestandsbeamten nicht unangemessen erhöht werden solle. Die nachgeheiratete Witwe solle zwar insgesamt den Betrag erhalten, den sie als Witwengeld erhalten würde, wenn die Ehe vor dem 65. Lebensjahr des Beamten geschlossen worden wäre. Mit diesen Kosten solle der Dienstherr aber nur insoweit belastet werden, als sie nicht durch eigene Einkünfte der Witwe abgedeckt seien.§ 125 BBG enthalte nicht nur eine vom Gesetzgeber gewollte Benachteiligung der nachgeheirateten Witwe gegenüber anderen Witwen, deren Versorgungsanspruch stärker sei und die sich eigene Einkünfte grundsätzlich nicht anzurechnen lassen brauchten, sondern bezwecke darüber hinaus bewußt eine Entlastung des öffentlichen Haushalts und damit des Dienstherrn.

7

Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn zunächst die Anrechnung nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG und erst dann die Kürzung im Rahmen des § 128 BBG durchgeführt werde. Sie würde im Regelfall dazu führen, daß sich die eigenen Einkünfte der nachgeheirateten Witwe nicht zugunsten des öffentlichen Haushalts, sondern zugunsten der übrigen Versorgungsempfänger auswirkten, deren Bezüge weniger stark gekürzt werden müßten. Hieran werde deutlich, daß der Zweck des§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG es gebiete, die Kürzung, vor der Anrechnung vorzunehmen. Die Folge sei zwar, daß die nachgeheiratete Witwe mit eigenen Einkünften finanziell im Ergebnis - abgesehen von dem Freibetrag, den sie behalten dürfe - nicht besser dastehe als die nachgeheiratete Witwe ohne eigene Einkünfte, weiter, daß die eigenen Einkünfte der nachgeheirateten Witwe letztlich dem Dienstherrn zugute kämen. Dies entspreche jedoch dem dargelegten Gesetzeszweck, lediglich eine Mindestversorgung der nachgeheirateten Witwe sicherzustellen und den öffentlichen Haushalt zu entlasten.

8

Die bisherige Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Kläger, die nach ihrem Tode das Verwaltungsstreitverfahren fortsetzen, beantragen,

unter Aufhebung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1979 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 1977 sowie der Bescheide der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 8. Juli 1976 und des Widerspruchsbescheides des Bundesministers des Innern vom 2. November 1976 die Beklagte zu verpflichten, bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages der verstorbenen Klägerin zunächst die Anrechnung nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG und erst anschließend eine eventuelle Kürzung nach § 128 BBG vorzunehmen.

9

Die Kläger rügen Verletzung materiellen Rechts.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

12

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

13

II.

Die Revision der Kläger ist im Ergebnis unbegründet.

14

Der Rechtsstreit ist durch den Tod der bisherigen Klägerin nicht unterbrochen. Die Aussetzung des Verfahrens ist nicht beantragt worden (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 246 Abs. 1 ZPO). Die Kläger sind als Erben der verstorbenen Klägerin hinsichtlich des in diesem Verwaltungsstreitverfahren geltend gemachten Anspruchs in die Rechtsstellung der Klägerin eingetreten. Ein etwaiger Anspruch der verstorbenen Klägerin auf Nachzahlung von Versorgungsbezügen, der bei einem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommt, ist mit ihrem Tode nicht untergegangen, sondern Bestandteil der Erbmasse geworden.

15

Rechtsgrundlage der materiellrechtlichen Beurteilung des Unterhaltsbeitrages, der der verstorbenen Klägerin zustand, sind noch die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1972 (BGBl. I S. 1181) - BBG -, weil sie bei Inkrafttreten des Gesetzesüber die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) bereits Versorgungsempfängerin war (§ 69 BeamtVG). Gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (= § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG) hatte sie Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, weil die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigten. Das für die Höhe des Unterhaltsbeitrages gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG maßgebende Witwengeld betrug nach § 124 Satz 1 BBG (=§ 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) 60 v.H. des Ruhegehalts, das der verstorbene Versorgungsberechtigte erhalten hat.

16

Auf den Unterhaltsbeitrag sind gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG (= § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) die Einkünfte der Witwe - hier das der Klägerin von der BfA mit Wirkung vom 1. April 1976 gezahlte Altersruhegeld aus eigenem Recht - in angemessenem Umfang anzurechnen. Die Beklagte durfte diese Einkünfte der Verstorbenen auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen, ohne vorher die früherer - vor Bezug des Altersruhegeldes ergangenen - Versorgungsfestsetzungsbescheide nach den Grundsätzenüber die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte (vgl. jetzt§§ 48 ff. VwVfG) - teilweise - aufzuheben. Der Unterhaltsbeitrag steht kraft Gesetzes von vornherein unter dem Vorbehalt der späterenÄnderung von Einkünften der Witwe, weil die Versorgungsbehörde bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages in der Regel nicht voraussehen kann, ob spätere Einkünfte der Witwe zu einer Verringerung des ihr zu zahlenden Unterhaltsbeitrages führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 1974 - VI 653/74 - [ZBR 1975, 61]; Kümmel, BeamtVG,§ 22 Erl. 19; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG,§ 22 Erl. 5; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, BeamtVG, § 22 RdNr. 2 a; Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, § 140 Erl. 6).

17

Die Beklagte hat die Einkünfte der verstorbenen Klägerin mit Recht in den angefochtenen Bescheiden auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, der im Hinblick auf den der Beigeladenen als geschiedener Ehefrau des verstorbenen Beamten gemäß § 125 Abs. 2 BBG gewährten Unterhaltsbeitrag bereits gemäß § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 BBG (=§ 25 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 BeamtVG) gekürzt war.

18

Die Auslegung, nach der eine Kürzung gemäß § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 BBG vor einer Anrechnung der Einkünfte der nachgeheirateten Witwe gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG durchzuführen ist, ergibt sich zwar nicht - wie das Berufungsgericht meint - aus der mit der Anrechnung nach § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG bezweckten Entlastung desöffentlichen Haushalts. Für diese Auslegung ist vielmehr in erster Linie der in § 128 BBG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers maßgebend. Dieser ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, aus dem Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte (BVerfGE 59, 128 [153]; BVerwGE 52, 84 [86]).

19

Gemäß § 128 Abs. 1 BBG dürfen Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. Die Formulierung "des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts" legt die Auslegung nahe - läßt sie aber jedenfalls zu -, daß im Rahmen dieser Konkurrenzregelung an die errechneten Versorgungsbezüge anzuknüpfen ist, so wie sie sich aus dem Stammrecht des verstorbenen Beamten bzw. Ruhestandsbeamten herleiten, und daß die dem Grunde nach bestehenden Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen vor Berechnung des individuellen Zahlbetrages durch Anwendung von allgemeinen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften gemäß § 128 Abs. 1 BBG zu kürzen sind. Für diese Auslegung spricht auch die Regelung des§ 128 Abs. 2 BBG. Hiernach erhöht sich nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisengeldberechtigten das Witwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag nach§ 124 oder § 127 BBG erhalten. Der Gesetzgeber geht auch in dieser Vorschrift ersichtlich von einem unveränderlichen - noch nicht von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften betroffenen - Witwen- und Waisengeld aus. Es wäre sonst kaum verständlich, daß er nur für diesen Fall die Änderung der Kürzungsregelung ausdrücklich vorsieht, nicht aber bei einer Änderung des der Witwe oder Waise unter Anwendung von allgemeinen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften tatsächlich gezahlten Witwen- oder Waisengeldes.

20

Die Richtigkeit dieser an den Wortlaut des § 128 Abs. 1 und 2 BBG anknüpfenden Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, daß der Dienstherr für die Versorgung der Hinterbliebenen insgesamt einen höheren Betrag aufwenden muß als denjenigen, der dem Beamten als Ruhegehalt zugestanden hätte. Die Verpflichtung des Dienstherrn, für den Unterhalt der Hinterbliebenen zu sorgen, kann nicht weitergehen als die Verpflichtung des Verstorbenen, der den Unterhalt aus dem Ruhegehalt hätte bestreiten müssen. Der Dienstherr genügt aber auch dann seiner Alimentationspflicht, wenn die Alimentierung statt aus seiner Kasse aus einer anderen Kasse der öffentlichen Hand kommt. Hiernach sind die sich aus dem Stammrecht dem Grunde nach ergebenden Versorgungsansprüche im Rahmen der Konkurrenzregelung des§ 128 BBG für die Alimentationspflicht des Dienstherrn maßgebend. Die allgemeinen Anrechnungsregelungen (§§ 111 Abs. 3 und 115 Abs. 2 BBG; vgl. § 55 BeamtVG) berühren sie nicht unmittelbar in ihrem Bestand und sind deshalb erst nach einer Kürzung gemäß § 128 BBG anwendbar. Sie dienen lediglich der Vermeidung einer Doppel Versorgung aus öffentlichen Mitteln und führen insoweit zu einer - begrenzten - Rentenanrechnung (BVerfGE 44, 249 [269]; 55, 207 [238 f.] mit weiteren Nachweisen; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluß gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 19. Mai 1982 - 2 BvR 320/82 - [ZBR 1982, 242]). Das trifft auch für die die Versorgungsberechtigung als solche nicht berührenden Ruhensvorschriften der §§ 158 ff. BBG (vgl. §§ 53 ff. BeamtVG) zu, die ebenfalls Doppelbelastungen deröffentlichen Hand möglichst vermeiden sollen (so auch Nr. 25.0.1 der Verwaltungsvorschriften [BeamtVGVwV] zu § 25 BeamtVG vom 3. November 1980 [GMBl. S. 742]; Fürst, GKÖD I, Teil 2, K§ 128 Rz 5; GKÖD I, Teil 3, 0 § 25 Rz 4; Schütz, a.a.O., § 22 RdNr. 2 a, § 25 Erl 6 und 21; Kümmel, a.a.O., § 25 Erl. 11.4; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 25 Erl. 2).

21

Diese Auslegung des § 128 Abs. 1 BBG ist auch für den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe gemäß § 125 Abs. 1 BBG maßgebend, der gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BBG für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld gilt. Die nachgeheiratete Witwe hat zwar gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG keinen Rechtsanspruch auf Witwengeld, d.h. auf eine Alimentation im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerwGE 10, 352 [354 f.] sowie Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG 2 C 88.62 - [Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3]; BVerwGE 41, 207 [214]). Der Gesetzgeber räumt ihr aber - im Gegensatz zu der früheren Rechtslage (vgl. hierzu Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 22 BeamtVG Rz 3) - einen Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes ein, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, um dem Ruhestandsbeamten die Unsicherheit über die Versorgung seiner nachgeheirateten Ehefrau zu nehmen (BT-Drucks. IV/3632, Abschnitt A III, zu Art. I Nrn. 6 a und b). Es soll gewährleistet sein, daß die ihr nach dem Tode des Versorgungsberechtigten für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel wirtschaftlich nicht hinter der Höhe der Versorgungsbezüge zurückbleiben, die ihr als Witwe mit Anspruch auf Witwengeld zuständen. Die Anrechnungsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG läßt ihren Anspruch auf Unterhaltsbeitrag in seinem Bestand unberührt. Durch die - über die allgemeinen Anrechnungsregelungen hinausgehende - Anrechnung der Einkünfte der nachgeheirateten Witwe wird lediglich der Nachrang des Unterhaltsbeitrages zum Ausdruck gebracht, der keine alimentationsrechtliche Versorgung ist und es gestattet, daß der Dienstherr seine Pflicht durch eine anderweite wirtschaftliche Sicherung als erfüllt ansieht. Der Unterhaltsbeitrag hat Auffüllungsfunktion und soll dem Ausgleich von Härten dienen, die sich daraus ergeben, daß das Gesetz in derartigen Fällen eine volle Witwenversorgung versagt (BVerwGE 41, 207 [214]; Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 22 BeamtVG Rz 1; vgl. zu der insoweit ähnlichen Rechtslage bei dem wiederaufgelebten Witwengeld: BVerwGE 62, 289 [292] mit Nachweisen). Der Anspruch der nachgeheirateten Witwe ist deshalb gegebenenfalls - wie im Falle der bisherigen Klägerin - gemäß § 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 BBG vor Anwendung des§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG zu kürzen (so auch Nr. 25.0.1 BeamtVgVwV zu § 25 BeamtVG; Fürst, GKÖD I, Teil 2, K § 125 Rz 13; GKÖD I, Teil 3, 0§ 25 Rz 4 und 17; Schütz, a.a.O., § 22 Erl. 2 a, § 25 Erl. 6 und 21; Kümmel, a.a.O., § 25 Erl. 11.4).

22

Das Vorbringen der Kläger, die Verweisung in § 128 Abs. 4 Satz 1 BBG auf die "Unterhaltsbeiträge nach§ 125 Abs. 1" BBG spreche dafür, daß der Unterhaltsbeitrag gemeint sei, so wie er nach der Anrechnung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG festgesetzt sei, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie ausgeführt, wird der Unterhaltsbeitrag, so wie er sich dem Grunde nach aus dem Stammrecht des Verstorbenen herleitet, durch die Anrechnung der Einkünfte nicht berührt. Nach der anspruchsbegründenden Norm des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG ist er nur dann eingeschränkt, "sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen". § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG regelt nur die Höhe des auszuzahlenden Betrages. - Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber die Anrechnungsregelung des § 125 Abs. 1 Satz 2 BBG in unmittelbarem Zusammenhang mit der anspruchsbegründenden Norm des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBG getroffen hat und erst die folgenden Vorschriften die Kürzungsregelungen enthalten, ist im Hinblick hierauf unbeachtlich, zumal er sich aus dem allein den Unterhaltsbeitrag der nachgeheirateten Witwe betreffenden speziellen Regelungsgehalt erklären läßt.

23

Diese rechtliche Ausgestaltung des Unterhaltsbeitrages der nachgeheirateten Witwe, die es gebietet, ihn - ebenso wie das Witwen- und Waisengeld - vor Berechnung des individuellen Zahlbetrages dem Grunde nach gegebenenfalls gemäß § 128 BBG zu kürzen, wirkt sich im übrigen keineswegs nur zuungunsten der Betroffenen aus. Da§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBG eine Anrechnungsregelung enthält, ist - anders als bei der geschiedenen Ehefrau des Verstorbenen, bei der eine gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG beachtliche Veränderung der Verhältnisse zu einer Minderung des Unterhaltsanspruchs selbst führt - eine Versorgung nach dem Gesetzüber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334) - DiätenG -, wie sie im übrigen auch die verstorbene Klägerin erhalten hat - nicht auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (vgl. hierzu Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 35.81 - [Buchholz 232§ 125 BBG Nr. 33]). Der Grundbetrag der Sonderzuwendung wird gemäß § 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - ebenfalls anders als bei der geschiedenen Ehefrau (vgl. hierzu Beschluß vom 2. Juli 1979 - BVerwG 6 B 70.78 - [ZBR 1979, 371]) - in Höhe der vor Anwendung von Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge gewährt (vgl. Fürst, GKÖD I, Teil 3, 0 § 22 Rz 5; Kümmel, a.a.O., § 22 Rz 23; vgl. im übrigen auch Nr. 1 Abs. 1 Nr. 3 BhV F. 1979).

24

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller