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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.06.1984, Az.: 3 StR 228/84

Bestimmung des konkurrenzrechtlichen Verhältnisses von Landfriedensbruch und Vergehen gegen das Versammlungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1984
Aktenzeichen
3 StR 228/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 08.02.1984

Verfahrensgegenstand

Landfriedensbruch u.a.

Prozessführer

Dorothee, Herta, Ruth P. aus D., geboren am ... 1955 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin und
des Generalbundesanwalts und
zu Ziffer 2
auf dessen Antrag
am 12. Juni 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Februar 1984 im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz (§ 27 VersG) entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision sowie die Kostenbeschwerde werden verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin unter anderem wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall nach § 125 a Nr. 2 StGB verurteilt. Daneben tritt der ebenfalls erfüllte Straftatbestand des § 27 VersG zurück, da dessen Unrechtsgehalt von der bezeichneten Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs miterfaßt ist (Senatsbeschluß vom 2. Mai 1984 - 3 StR 126/84; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 5 StR 699/67 - bei Dallinger MDR 1968, 727 zum Verhältnis von § 125 Abs. 2 StGB aF zu § 303 StGB; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1982 - 3 StR 33/82 - zum Verhältnis von § 243 Abs. 1 Nr. 2 zur Sachbeschädigung; KG JR 1979, 249 mit zustimmender Anmerkung Geerds zum Verhältnis von § 243 Abs. 1 Nrn 1, 2 zu § 303 StGB; vgl. auch BT-Drucks. 8/1845, S. 11, wonach § 27 VersG zu § 53 Abs. 3 Nr. 5 WaffG in Gesetzeskonkurrenz steht). Die Annahme von Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Versammlungsgesetz hat sich nach der Überzeugung des Senats auf den Strafausspruch nicht ausgewirkt; soweit das Landgericht bei der Strafzumessung darauf abhebt, daß die Tat der Angeklagten mehrere Straftatbestände erfüllt hat (UA S. 18), sind dafür ersichtlich maßgebend der tateinheitlich mit dem Landfriedensbruch begangene Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall, die versuchte gefährliche Körperverletzung, die Sachbeschädigung sowie die Beleidigung, die zusätzliche Unrechtselemente enthalten und mit, gegenüber § 27 VersG, teilweise wesentlich höheren Strafdrohungen bewehrt sind.

2

Die am 12. April 1984 beim Landgericht eingegangene Kostenbeschwerde der Angeklagten vom 6. April 1984 ist verspätet eingegangen und daher unzulässig (§ 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 1, 2, § 35 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Zschockelt
Kutzer